Patentamt, Urheberrecht oder was ?

Hallo zusammen, ich hoffe es kann einer zu einem (jedenfalls für mich) komplizierten Problem eine Auskunft geben.
Es war einmal ein DDR- Betrieb, der wie so viele mit der Wende verschwand. Für die Produzierten Gegenstände des
Betriebes (nennen wir ihn ABC) sind zu DDR- Zeiten auch Reparaturanleitungen erschienen.
Jetzt wurde beim Deutschen Patent-und Markenamt entdeckt, dass sich ein findiger Bursche
das ABC als Wortmarke hat eintragen bzw. schützen lassen für Druckerzeugnisse, Photos etc.
Ist es korrekt, dass niemand außer dem o.g. Burschen jetzt Bücher etc. herausbringen kann mit dem Namen ABC ?
Die Reparaturanleitungen wurden zu DDR- Zeiten von einem Autorenkollektiv verfasst. Dieses hat doch (so jedenfalls meine Meinung)
das Urheberrecht und kann nicht durch irgendjemand sozusagen „gekauft“ werden.
Hat der o.g. Bursche mit dem eintragen der Wortmarke auch das Urheberrecht irgendwie erworben?
Kann der Bürger X z.B. jetzt seine Erfahrungen mit der Produkt ABC als Buch veröffentlichen, oder kann das der Bursche das irgendwie „verbieten“ ???
Man könnte ja schlecht auf das Wort ABC verzichten im Buchtitel oder dergleichen, weil ja sonst keiner weiß worum es in dem Werk geht.
Es wurde auch schon versucht mittels Google etwas schlauer zu werden, hat aber nicht allzuviel gebracht.
Besten Dank schonmal wenn jemand eine Idee zu der Sache hat.

Jetzt wurde beim Deutschen Patent-und Markenamt entdeckt, dass
sich ein findiger Bursche
das ABC als Wortmarke hat eintragen bzw. schützen lassen für
Druckerzeugnisse, Photos etc.
Ist es korrekt, dass niemand außer dem o.g. Burschen jetzt
Bücher etc. herausbringen kann mit dem Namen ABC ?

Nicht unbedingt, denn diese Diese Wortmarke kann durch die vorherige Benutzung durch den betrieb XYZ nicht mehr Eintragungsfähig sein. Insbesondere wenn dieses Wort zumindest in Fachkreisen weitere verbreitung vor der Eintragung hatte, kann man die Löschung der Wortmarke beantragen. Es kann auch sein, dass diese Wortmarke nur für einen sehr engen Bereich definiert wurde und somit für eure Anwendung gar nicht stört.
Hängt aber vom Einzelfall ab.

Die Reparaturanleitungen wurden zu DDR- Zeiten von einem
Autorenkollektiv verfasst. Dieses hat doch (so jedenfalls
meine Meinung)
das Urheberrecht und kann nicht durch irgendjemand sozusagen
„gekauft“ werden.

nein, die Urheberrechte verbleiben bei den Autoren. Sie können nur die exklusive oder nichtexklusive Nutzung daran einräumen.

Hat der o.g. Bursche mit dem eintragen der Wortmarke auch das
Urheberrecht irgendwie erworben?

Nein, keinesfalls

Kann der Bürger X z.B. jetzt seine Erfahrungen mit der Produkt
ABC als Buch veröffentlichen, oder kann das der Bursche das
irgendwie „verbieten“ ???

Schwierige Frage: Wenn das Produkt, über das geschrieben wird, eindeutig und nicht verwechselbar gekennzeichnet wird, also z.B. ABC-Kanalrattenjagdgeräte, dann wird da nichts zu verbieten sein.

es wäre auch interessant zu wissen, wer nun der Rechtsnachfolger dieser „untergegangenen“ Firma ist, also wer sozusagen die Produktrechte, patentrechte, wasauchimmer besitzt.

–> spezialisierten Anwalt fragen?

Gruß
Mike

Es war einmal ein DDR- Betrieb, der wie so viele mit der Wende
verschwand. Für die Produzierten Gegenstände des

hi,

gerade im fall wiedervereinigung gibt es einige sonderregelungen. im patentrecht wurden bspw. patente aus ost nicht einfach gelöscht sondern blieben bestehen, auch wenn in west jemand anderes eingetragen war. insoweit hatten beide patentinhaber die ausschlussmöglichkeit ggü. dritten, aber gerade nicht gg. west-inhaber bzw. ost-inhaber.

nun bin ich gerade nicht dabei, ob diese auch im markenrecht gilt, bzw. ob das auch relevant ist, wenn die marke erst nach löschung des ost betriebes bzw. vor dem neuen markengesetz war (1994) war die marke untrennlich mit dem betrieb verbunden, also müsste die marke nach 94 eingetragen worden sein.

problematisch könnte (ich weiss es nicht) es auch sein, ob das produkt auch noch am markt war. eigentlich nicht, dann dürfte das markenrecht bereits zu DDR zeiten entstanden sein bzw. spätestens am 03.10.1990 (übernahme des warenzeichengesetzes BRD in die DDR). insoweit müsste die marke des betriebes vorrang haben. die nun eingetragene marke könnte gelöscht werden (§ 51 MarkenG).

im fall der wieder-veröffentlichung von werken mit der marke, sollte VORHER ein anwalt damit beschäftigt werden. am besten ein patentanwalt der sich mit ost/west auskennt. nichts wäre schlimmer, als das man 10.000 bücher drucken lässt und dann doch keine löschung durchgeht und der markeninhaber macht einen vernichtungsanspruch für diese bücher geltend…

mfg vom

showbee

Dieser „findige Bursche“ hat sicher von Patent-und Markenrecht genauso viel bzw. wenig Ahnung wie ich.
Die Anmeldung etc. erfolgte ohne anwaltliche Hilfe. Bei anderen Fällen steht ja meist Anwaltsbüro „Sowieso“ dabei, hier nur der Bursche.
Beim Patantamt kommt bei der Suche nach dem Wort ABC nur er. Ich nehme mal an, dass seitens des DPMA nicht groß geprüft wird, wer da was eingetragen haben will. Die Widerspruchsfrist ist abgelaufen und mich wurmt nun irgendwie, dass ich nicht derjenige mit der Idee war mir „ABC“ zu „krallen“.
Für Fachleute und auch Laien ist bzw. war ABC ein Begriff, jedenfalls hier im Osten.
Wenn man nun die damaligen Autoren des Werkes ausfindig machen kann und diese z.B: Hernn X gestatten ihr Werk wieder zu veröffentlichen, müsste doch Herr X dem Burschen untersagen können Druckereierzeugnisse mit ABC zu veröffentlichen oder auch seine Löschung beim DPMA beantragen können.
Ich merke schon, eine komplizierte Angelegenheit, die nicht mit ja oder nein beantwortet ist.
Ein Reparaturhandbuch ABC ist doch was ganz anderes, als wenn man z.B: ein Buch mit dem Titel „Meine Erfahrungen mit ABC“ herausbringt. Dort lässt man quasi die Reparaturanleitung mit einfließen und die Welt ist wieder in Ordnung.
Wäre ja wie bei einem Kochbuch. Für ein und dasselbe Gericht werden immer dieselben Zutaten benötigt, egal wer da am Topf steht. :wink:

Die Widerspruchsfrist
ist abgelaufen und mich wurmt nun irgendwie, dass ich nicht
derjenige mit der Idee war mir „ABC“ zu „krallen“.

hi,

ja, widerspruchsfrist ist abgelaufen, aber eine löschungsklage
ist an keine fristen gebunden! auch setzt die klage nicht den
erfolglosen widerspruch voraus, so wie man das vielleicht vom
verwaltungsrechtsweg kennt.

mfg vom

showbee

An Klage oder sowas will ich erstmal garnicht denken.
Irgendwo muss ja auch Aufwand (finanziell) und Nutzen in einem halbwegs gesunden Verhältnis stehen.
Als erstes bzw. nächstes werde ich mal versuchen die damaligen Autoren ausfindig zu machen. Wenn sie denn noch leben.
Als Leitklasse steht 12 und bei weitere Klasse 16.

hi,

ich nochmal! eine idee hätte ich noch. eine marke muss nach eintragung auch benutzt werden (§§ 25, 26 MarkG). es besteht zwar eine schonfrist von 5 jahren, aber wenn diese um sind und keine produkte unter dieser marke rausgekommen sind, dann kann jedermann die löschung wg. sogen. verfalls beim DPMA beantragen (§§ 49, 53 I MarkG). die beweislast, das produkte herausgebracht wurden obliegt dem markeninhaber.

also ggf. ist die marke schon länger als 5 jahre eingetragen. wenn keine produkte auf dem markt waren, dann kann man löschung ohne weiteres beantragen. sinn: verhinderung von sperrmarken.

mfg vom

showbee