Hallo!
Nein. Genau das lässt sich gezielt dergestalt nutzen, dass kein anderer die gleiche Anmeldung erfolgreich tätigen kann.
Wenn der Schutzrechteinhaber Schutzrechtsverletzungen nicht wirksam verhindern kann, hilft ihm nur, die Erfindung zum bekannten Stand der Technik zu machen. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten, z. B. Veröffentlichung der Erfindung einer speziellen Elektrolyse-Elektrode im unterfränkischen Imkerblatt oder Anmeldung der Erfindung und Rücknahme derselben. Das unterfränkische Imkerblatt liest kein Mensch, jedenfalls keiner, der sich für Elektrolyse-Elektroden interessiert. Dennoch wird die Erfindung mit der Veröffentlichung zum Stand der Technik und scheidet damit für Anmeldungen aus.
Die Vorgehensweise gehört zu den Hinterfotzigkeiten Feinheiten des gewerblichen Schutzrechts und wird durchaus genutzt. Zuweilen ist es klüger, eine Erfindung formal bekannt zu machen, ohne sie an die große Glocke zu hängen.
Gruß
Wolfgang