Patentanmeldung mit prüfungsantrag

hallo,

habe am 23.02.2010 beim deutschen patentamt eine patentanmeldung zusammen mit einem prüfungsantrag eingereicht. prüfgebühr mit anmeldegebühr wurde bezahlt. das AZ hat jetzt eine abteilungskennzahl erhalten. bis wann kann in etwa mit einem prüfungsergebnis gerechnet werden? ist wichtig, da die priorität für weitere internationale anmeldungen auf 1 jahr begrenzt ist. ohne prüfergebnis ist dafür das finanzielle risiko viel zu hoch.

danke

Hallo Herr Braeuning,
da Sie bei Antragsstellung unter Punkt (8) Erklärungen angekreuzt haben, dass „Nachanmeldungen im Ausland beabsichtigt sind (unverbindlich)“ UND wirksam den Prüfungsantrag gestellt haben (Gebühren sind bezahlt, Prüfungsantrag umfasst Recherchenantrag), steht Ihnen üblicherweise VOR Ablauf der zwölf Monate ab dem Anmeldetag das amtliche Recherchenergebnis - falls die Patentansprüche klar, einheitlich, vollständig und eine patentfähigen Schutzgegenstand betreffen - zur Verfügung.
Da Sie selbst die Anmeldung eingereicht haben, werden Sie das Ergebnis des ersten Prüfungsbescheides aus dem Recherchenergebnis ableiten können.
Falls Sie dieses Kreuz nicht gemacht haben, ist Ihre Patentanmeldung bereits „notleidend“. Dies tritt üblicherweise erst mit dem ersten Prüfungsbescheid ein, der Sie ca. 18 Monate nach dem Anmeldetag und kurz vor der Veröffentlichung der PatentANMELDUNG erreichen könnte. In diesem Falle kann noch versucht werden, SCHRIFTLICH die fehlende Erklärung zur Akte zu geben und RECHTZEITIG vor Ablauf der Zwölfmonatsfrist eine schriftliche Nachfrage bezüglich des Recherchenberichts einzureichen. Einen Rechtsanspruch auf rechtzeitige Mitteilung des Recherchenergebnisses haben Sie nicht.
MfG
patmade

Hallo,

Vielen Dank für die Auskunft. Sie hilft mir sehr! Leider hatte ich das Kreuz dort versehentlich nicht gemacht. Werde die fehlende Erklärung umgehend noch schriftlich zur Akte geben.

Noch eine Zusatzfrage, wenn erlaubt…

Wie sinnvoll ist eine europäische Patentanmeldung?

Danke!

direktmail: [email protected]

So sinnvoll wie jede Patentanmeldung sinnvoll ist!
Zuerst sind immer zwei Fragen zu beantworten:

1.Es handelt sich um gewerbliche Schutzrechte: Ist die zu schützende Erfindung wirtschaftlich erfolgreich zu vermarkten NACH Abzug aller Kosten für Entwicklung, Markteinführung & Schutzrechtsverwaltung?

2.Es handelt sich um technische Schutzrechte: Ist die Erfindung NEU, GEWERBLICH anwendbar (nach Patentrecht) UND beruht die Erfindung auf einem erfinderischen Schritt (= nicht durch den Stand der Technik nahe gelegt)?

Im Falle einer Nachanmeldung bleibt zudem zu fragen, ob der Recherchenbericht – falls vorliegend – die Frage zwei mit Ja beantwortet UND ob die Erstanmeldung ordentlich formuliert und die Ansprüche „breit“ genug sind.

Wenn Fragen eins, zwei und eventuell drei ALLE zweifelsfrei mit Ja zu beantworten sind, ist die Europäische Patentanmeldung sehr sinnvoll, da Kosten für die Erlangung der Schutzrechte eingespart werden können. Es läuft nur EIN Erteilungsverfahren für bis zu 37 Mitgliedsstaaten und Erstreckungsstaaten des EPÜ, statt bis zu 37 Einzelverfahren vor den zuständigen nationalen Behörden. NACH Erteilung eines Europäischen Patents ist vielerorts das Übersetzungserfordernis weggefallen, während bei einer ersatzweisen (Nach)anmeldung bei der zuständigen nationalen Behörde eine komplette Übersetzung erforderlich ist.
Weiterhin erhöhen sich die Chancen für die Vermarktung/Lizensierung, wenn nicht nur die gewerbliche Benutzung in z.B. Deutschland durch eine nationale (Patent)Anmeldung geschützt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
patmade

Hallo patmade,

vielen Dank für die hilfreiche Information. Inzwischen habe ich nach Anschreiben mit Beschleunigungsantrag vom DPMA die Auskunft bekommen, dass ein erster richtungsweisender Prüfbescheid wahrscheinlich noch vor Ablauf von 8 Monaten seit Antragstellung (26.02.2010) erteilt werden wird. :smile:

Im Moment suche ich für die Innovation(Systempantoffel) bzw. die Verwertung nach einer Herstellerfirma. Es gibt bereits ermittelte Interessenten. Gegenwärtig prüfen bereits einige meine virtuelle Produktpräsentation.

Inwiefern kann und soll bei den vermutlich in Bälde zu erwartenden künftigen Vertragsverhandlungen ein Patentanwalt daran beteiligt sein?

Vorangehende Bonitätsüberprüfung des Verwertungsunternehmens durch den PA?

Vertragsgestaltung durch den PA?

Allgemeine laufende Überprüfungen des Verwertungsunternehmens nach Zustandekommen einer (Lizenz)Partnerschaft durch den PA?

Kosten? In Vorleistung?

Mit freundlichen Grüßen und Dank im Voraus

EB

Hallo eb,
ein Patentanwalt sollte an den Vertragsverhandlungen (Lizenzvertrag oder Kaufvertrag) beteiligt sein. Ein Lizenzvertrag muss den kartellrechtlichen Bestimmungen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechen, beim Kaufvertrag ist anschließend die Übertragung der Anmeldung oder des Patents auf den Erwerber abzuwickeln.

Ein Patentanwalt kann die Bonitätsprüfung durchführen, soweit das Bundesdatenschutzgesetz dies zulässt.

Ein Patentanwalt kann entsprechende Verträge erstellen, prüfen und im Verlauf der Verhandlungen rechtssicher anpassen.

Das Lizenzvertragswerk sieht üblicherweise eine Prüfklausel für den Lizenzgeber vor. Bei erheblicher Abweichung von den gemeldeten Zahlen des Lizenznehmers zahlt dieser dann die Kosten der Überprüfung. Der Überprüfende kann der PA sein, meist gibt es hierfür einen „Wirtschaftsprüfer“, siehe auch „geheimen Wirtschaftsprüfervorbehalt“.

Kosten? Selbstverständlich! Meist verhandelbar (Stundensatz, Streit-/Gegenstandswert, oder Pauschale plus Reisekosten, falls Patentanwalt bei Verhandlungen anwesend sein soll).

Im Voraus? Kommt auf die eigene Bonität an :wink:
Gruß
patmade