Hi,
nehmen wir mal an, man hatte vor längerem ein Gespräch über eine Diplomarbeit. In diesem Gespräch hat man einen Themenvorschlag gemacht. Für die Person, mit der man darüber gesprochen habe, war der Ansatz völlig neu. Somit war die Idee definitiv nicht von dieser Person. Nun stellt diese Person mit dieser Idee einen Patentantrag auf ihren Namen. Was kann man dagegen tun?
Servus,
nun, die Person sollte zuerst klären, ob ihr Verhältnis zu der anderen Person unter das Arbeitnehmererfindergesetz fällt.
Demnach stehen nämlich Erfindungen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstanden sind, dem Arbeitgeber zu. Allerdings hat der Erfinder in diesen Fällen einen Anspruch auf „angemessene Vergütung“.
Dann kommen wir zum nächsten Punkt, der Beweisbarkeit. Liegt ein Arbeitsverhältnis gem. ArbEG vor und kann der Erfinder das beweisen, dann hat er gute Chancen die Vergütung wie oben geschildert zu bekommen.
Liegt kein Arbeitsverhältnis vor, weil die andere Person z.B. ein Freund oder Kommilitone war, dann kann der rechtmäßige Erfinder (wie gesagt, wenn er es beweisen kann) versuchen nach §8 PatGdie Übertragung des Rechts mit Hilfe einer entsprechenden Klage zu erreichen.
Ein Patentanwalt oder in Patentfragen bewanderter Rechtsanwalt können, unter genauer Analyse des Einzelfalls, den richtigen Weg weisen.
Gruß,
Sax
Hallo,
nehmen wir mal an, dass:
- zum Zeitpunkt noch kein Arbeitsvertrag bestand. Es sollte ja ein Arbeitsvertrag entstehen, der sich mit der Idee auseinandersetzte.
- in dem Betrieb die Regelung gilt, dass als Inhaber (INH) immer die Firma steht, womit die Person auch kein Problem hätte, aber als Erfinder (IN) immer die Person steht, die die Idee hatte, worauf die Person schon besteht (zumindst, hier mit aufgeführt zu werden).
Es geht nicht darum, wer das Nutzungsrecht hat. Es geht darum, dass es eine Sauerei ist, die Idee einer anderen Person als die eigene zu deklarieren und einen Patentantrag auf dieser Basis zu stellen. Die Person ist daran beteiligt, aber es ist nicht die Idee.
Servus,
Nun, der Zeitpunkt wann eine „fertige Erfindung“ vorlag und wann das Arbeitsverhältnis begonnen wurde, kann entscheiden ob eine freie Erfindung oder eine nach dem ArbEG volag. Das kann aber nur ein PA oder RA nach Prüfung aller Einzelheiten rechtsverbindlich klären.
Sollte die „fertige Erfindung“ erst nach Antritt des Arbeitsverhältnisses vorgelegen haben dann sollte der Erfinder einen freundlichen Brief an seinen Arbeitgeber schreiben, in dem er, unter Schilderung der Umstände unter denen die Idee entstanden ist, den Arbeitgeber darauf hinweist, dass er sich zumindest als Miterfinder betrachtet.
Sollte der Arbeitgeber sich dann dennoch quer stellen, kann man unter Zuhilfenahme eines PA oder RA die Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Klärung anrufen (§ 37 Abs. 1 ArbnErfG).
Sollte die „fertige Erfindung“ schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses vorgelegen haben, dann muss man den Klageweg beschreiten. Siehe auch hier und hier für genauere Erklärungen.
Gruß,
Sax