ich habe eine mehr oder weniger allgeimeine Frage zum Patent-Recht:
Kann ich prinzipiell etwas patentieren lassen (bzw. besteht eine juristische Chance dass ich Erfolg haben werde), dass nur aus Verbindungen bereits bekannter Technologien besteht?
Es handelt sich jedoch beim „Produkt“ um etwas das es in dieser Form (noch) nicht gibt und auch gewerblich nutzbar ist.
heutzutage wird kaum noch die Glühbirne neu erfunden.
Soll heissen: Meines Wissens sind die meisten Erfindung Weiterentwicklungen/Neuentwicklungen bereits bestehender Technologien.
Ein Patent muss grobgesagt:
Neu sein
Erfindungshöhe aufweisen (ein Plumpsklo wäre z.B. sicherlich nicht sonderlich erfinderisch)
Darf in den letzten 100 Jahren nirgendwo schriftlich vorveröffentlicht sein.
Ein Patentanwalt wird dem Erfinder sicherlich gerne sagen, ob er (als Fachmann) Chancen für die Erfindung sieht.
Inhaber von Patenten für die „Vorentwicklungen“ könnten der Erteilung des Patentes allerdings widersprechen.
Kann ich prinzipiell etwas patentieren lassen (bzw. besteht
eine juristische Chance dass ich Erfolg haben werde), dass nur
aus Verbindungen bereits bekannter Technologien besteht?
Letztlich solltest du die Hilfe eines dafür spezialisierten Anwaltes in Anspruch nehmen. Du wirst (mal abgesehen von dem Problem der Rechtsberatung) hier kaum fundierte Antworten bekommen, ohne intime Details auszuplaudern. Aber genau das willst/mußt du ja vermeiden.
patentfähig sind Erfindungen, wenn sie absolut neu sind. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
(Definition Stand der Technik: Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.)
Eine erfinderische Tätigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn sich die Erfindung vom Stand der Technik unterscheidet und die patentrechtlich geforderten Neuheitskriterien erfüllt sind, wenn sie im übrigen jedoch „nur“ einer üblichen fachlichen Weiterbildung entspricht. So gehören technische Analogien oder das Ausnutzen bekannter Maßnahmen und deren technisch-logische Verknüpfungen nicht zu erfinderischer Tätigkeit.
Zur Beurteilung erfinderischer Tätigkeit kann grundsätzlich von folgendem Ansatz ausgegangen werden:
Bei technischen Entwicklungen entstehen viele neuen Produkte mit neuen technischen Merkmalen, die sich allerdings in der Mehrzahl für den Fachmann ganz allgemein durch Variation bekannter technischer Merkmale ohne besondere erfinderische Leistung in nahe liegender Weise ergeben. Für solche Entwicklungen erhält man keine Patente. Eine erfinderische Tätigkeit liegt erst vor, wenn sich die gefundene technische Lösung für den „Durchschnittsfachmann“ aus dem Stande der Technik nicht ableiten lässt. Für die Erteilung des Patentes muss eine Lösung vorliegen, die den als „normal“ einzustufenden technischen Entwicklungsablauf übersteigt. Die erfinderische Tätigkeit ist daher stets Einzelfall bezogen zu beurteilen.