Hallo,
angenommen jemand hat für seine firma an ein patent entwickelt - das patent wurde genehmigt und die firma arbeitet mit dem patent - der mitarbeiter hat das patent aber nicht abgetreten und/oder freigegeben - wie ist die rechtslage - wie ist die rechtslage bei firmenaustritt
gruß knut d9e
Sehr geehrter Herr Knut D9e,
zunächst wollte ich Ihnen mitteilen, dass wohl Ihre Tastatur kaputt ist. Insbesondere die Hochstellstasten und die Tasten für die Interpunktion scheinen betroffen zu sein.
Zu Ihrer Frage: Ihre Informationen sind ein wenig widersprüchlich, sodass ich nicht sagen kann, ob Sie eine Diensterfindung gemacht haben oder nicht.
Die Rechtsgrundlage zur Klärung Ihrer Angelegenheit ist das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG).
Damit Sie Ihr Problem rechtlich einordnen können, empfehle ich Ihnen, das Gesetz zu studieren. Es ist nicht sehr lang und steht im Internet kostenlos zur Verfügung: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/arbner…
Wenn dann noch Fragen offen bleiben, können Sie sich gerne noch einmal melden. Allerdings ist es so, dass man ohne genaue Kenntnis der Einzelheiten nur schwer einen optimalen Rat geben kann, was als nächstes zu tun wäre. Wenn es Ihnen nicht nur um die Erkenntnis, sondern auch um Geld geht, dann sollten Sie auf jeden Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Der Anwalt wird im Gespräch mit Ihnen die Besonderheiten Ihrer Angelegenheit herausarbeiten und Ihnen eine konkrete Handlungsweise empfehlen, was auf dem Wege über das Internet seriös nicht möglich ist. Eine einfache Beratung durch einen Anwalt ist erschwinglich und hilft sehr, teure Fehler zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klingbeil
Die Lage läßt sich nicht so einfach beantworten. Fällt der Erfinder als Mitarbeiter unter das ArbErfG, hätte zur Überleitung der Erfindung auf den Arbeitgeber vom Arbeitgeber schriftlich die Inanspruchnahme erklärt werden müssen (wenn Erfindung vor 1.10.2009 gemeldet wurde).
Ist keine Inanspruchnahme erfolgt, ist die Erfindung frei geworden und gehört dem Erfinder. Er kann darüber verfügen und entsprechend einen Ausgleich für die Nutzung verlangen (z.B. Lizenz)
Bei Erfindungen die ab 1.10.2009 gemeldet wurden, ist keine formale Inanspruchnahmeerklärung mehr nötig, die Inanspruchnahme (Überleitung der ERfinding auf den Arbeitgeber) gilt erklärt, wenn nicht innerhalb von 4 Monaten nach Meldung die Freigabe erklärt wurde.
Hallo Fritz,
vermutlich hat die Firma die Erfindung in Anspruch genommen, d.h. sie müssten von der Firma eine Inanspruchnahmeerklärung erhalten habe. (Nach der seit Ende 2009 gültigen Rechtslage ist so eine Erklärung nicht mehr erforderlich - da aber wohl bereits ein Patent erteilt ist, wird die Anmeldung wohl vor Ende 2009 erfolgt sein).
Mit der Inanspruchnahmeerklärung geht die Erfindung und das Recht auf das Patent automatisch auf den Arbeitgeber über. Sie müssen es nicht explizit abtreten.
Falls Sie keine solche Inanspruchnahmeerklärung des AG erhalten haben, könnte es sein, dass die Erfindung durch AG nicht wirksam in Anspruch genommen wurde. Das müsste im Detail geprüft werden. Ist das der Fall hätten Sie sogar die Möglichkeit, das Patent auf Sie übertragen zu lassen.
Frage 1: wurde Ihnen eine Erfindervergütung bezahlt? Falls nein, könnten Sie auch diese rechtlich dursetzten, auch nach dem Austritt aus der Firma.
Frage 2: wurde das Patent auch im Ausland angemeldet? Wenn nein, hätte der AG ihnen die Anmeldung im Ausland anbieten müssen.
Es gäbe hier noch weitere Fragen zu klären, was aber den Rahmen hier sprengen würde. Am wichtigsten wäre zu wissen, ob die Inanspruchnahme wirksam war und ob Ihnen eine Erfindervergütung bezahlz wurde.
Alle Rechte und Pflichten (soweit im Arbeitnehmererfindungsgesetz nicht anders geregelt) bleiben auch nach dem Aussscheiden aus der Firma bestehen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen zu deren Beantwortung gerne zur Verfügung, ggf. auch im Rahmen eines Mandats.
Mit fruendlichen Grüßen
Andreas Bertagnoll
Patentanwalt
[email protected]
www.bettinger.de
Tel. 089 - 59 90 80 - 0 (Durchwahl -25)
hallo,
die Antwort hängt von vielen Umständen des Einzelfalles ab.
Wurde die Erfindung schriftlich und gesondert dem Arbeitgeber gemeldet und wenn ja, wann?
Wann wurde die Patentanmeldung eingereicht?
Wann erfuhr der Erfinder von der Patentanmeldung?
Ist der Erfinder auf der Patentschrift genannt?
Zum 1.7.2009 wurde nämlich das das Gesetz geändert!
Nach Beendigung des Arbeitvertrages gelten die Rechte eines Arbeitnehmererfinders weiterhin mit einigen Sonderregelungen.
Für das hiesige Forum ist die Angelegeneheit zu komplex. Du solltest einen Patentanwalt zu Rate ziehen.
Gruß
Oriolis
Hi,
bei dem geschilderten Sachverhalt ist nicht ganz klar was „für die Firma ein Patent entwickelt“ bedeutet.
In der Regel gilt jedoch: wenn Mitarbeiter eine Erfindung machen, müssen sie diese der Firma im Rahmen des Arbeitnehmererfindergesetzes melden und anbieten.
Nach deutschem Recht liegt das „Recht an der Erfindung“, die im Betrieb gemacht wurde oder zumindest auf betrieblichen Erkenntnissen beruht, beim Arbeit geber (§ 4 (2) ArbnErfG).
Wurde die Erfindung ordnungsgemäß gemeldet, kann die Firma entscheiden, ob sie die Erfindung selbst zum Patent anmeldet oder „frei“ werden lässt, also dem Mitarbeiter die Erfindung zur eigenen Nutzung überlässt.
Wenn die Firma die Erfindung zum Patent anmelden will, muss sie allerdings dem Mitarbeiter eine angemessene Vergütung zahlen.
Im vorliegenden Fall ist nicht ganz klar, wer das Patent angemeldet hat.
Der Arbeitnehmer darf normalerweise ohne Freigabe durch die Firma nicht selbst seine Erfindung zum Patent anmelden (weil er gem. ArbnErfG kein „Recht auf die Erfindung“ hatte). Hätte er das getan, dann würde er sich im schlimmsten Fall einer Vidikationsklage durch die Firma aussetzen (siehe § 8 PatG).
Fand jedoch eine ordnungsgemäße Patentanmeldung durch die Firma statt, wird gem. BGH-„Haftetikett“ fingiert, dass auch eine ordnungsgemäße Erfindungsmeldung und Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber vorgelegen haben, welche den Vergütungsanspruch begründen (§ 9 (1) ArbnErfG).
Bei Firmenaustritt laufen diese Ansprüche auf Vergütungszahlung i.d.R. weiter (§ 26 ArbnErfG) (Arbeitsverträge können jedoch anderes vorsehen).
Im vorliegenden Fall sollte also geprüft werden, ob eine ordnungsgemäße Inanspruchnahme nach dem Arbeitnehmererfinergesetz vorliegt und ob dem Mitarbeiter angemessene Vergütungszahlungen geleistet worden sind.
Details muss aber ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt mit Erfahrungen im Bereich des Arbeitnehmererfinderrechts unter Betrachtung des gesamten Einzelfalls klären.
Für einen ersten Einblick:
http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitnehmererfinderrecht
http://www.gesetze-im-internet.de/arbnerfg/
http://transpatent.com/gesetze/rlarberf.html
http://www.rechtliches.de/urteile/BGH_Haftetikett.html
Gruß,
Sax
Hallo Knut,
für eine Diensterfindung (= für seine Firma) ein Patent (= Erfindung) entwickelt (=gemacht) hat der Arbeitnehmer eine Meldepflicht. Dieser Pflicht muss er nachgekommen sein, da das Patent genehmigt (= angemeldet und auf Prüfungsantrag erteilt) wurde.
Ob die Diensterfindung nunmehr auf den Arbeitgeber übergegangen ist, ist nicht zu klären, da hierfür eine SCHRIFTLICHE Inanspruchnahme gem. §6 (alte Fassung) Gesetz über Arbeitnehmererfindungen –kurz ArbEG - ODER ab 01.10.2009 (neue Fassung) eine schriftliche Freigabe ODER Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber zu erfolgen hat. Das Verhalten des Arbeitgebers (Anmeldung eines Patents) spricht gegen die Freigabe und führt nach neuem Recht – vier Monate nach Meldung – automatisch zur Inanspruchnahme.
Bestehen zudem keine weiteren Vereinbarungen (z.B. bei Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, Abtretungserklärung) haftet der Arbeitgeber nach altem Recht für die Benutzung der geschützten Diensterfindung wegen fehlenden Übergangs nach Bereicherungsrecht. Eine Erfindervergütung steht dem Arbeitnehmer nach neuem Recht zu, da Frist zur Inanspruchnahme spätestens mit der Einreichung der Patentanmeldung beginnt (BGH – Haftetikett).
Fehlt es nach altem Recht an der Inanspruchnahme wird die Diensterfindung frei (§8). Dann kommt keine Erfindervergütung in Betracht jedoch gehen die Rechte an dem bereits angemeldeten Schutzrecht nach §13(4) ArbEG an den Arbeitnehmer über.
An dieser Situation ändert sich bei Ausscheiden aus der Firma nichts.
Gruß
patmade