Patentrecht

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe 1999 in berlin ein unternehmen gegründet und diesem unternehmen einen namen gegeben. Der gleiche name wurde bereits in anderen deutschen städten von anderen anbietern verwendet - da gab es auch nie streit.

Ich habe auch eine eigene schrift entwickelt, mit der ich diesen meinen namen als logo im web usw. verwendete und immernoch verwende.

2009 nun kam in berlin ein weiterer anbieter in dieser branche hinzu und ließ sich diesen namen patentrechtlich schützen.
Er ließ sich auch die VON MIR entworfene schrift schützen.

Nun die fragen:

  1. Darf er mir verbieten, meinen damals gewählten namen weiter zu nutzen?

  2. Darf er sich überhaupt meinen schriftzug, also die von mir entwickelte schrift (ich bin der urheber!) schützen lassen oder ist solch eine schützung nicht unzulässig oder sogar ein verstoß gegen das urheberrecht?

Vielen dank für eure antworten. Ich würde mich freuen, wenn ihr mir auch sagen könntet, warum das so oder so ist und wo genau es geregelt ist(gesetze und §§).

MfG und ein frohes neues jahr

Karsti

zu 1.) Nein, wenn Sie mit dem Unternehmen ununterbrochen unter diesem Namen tätig waren.

zu 2.) Das kommt darauf an.

Hallo Karsti,
Da ist wohl einiges an Begriffen durcheinander geraten.
Ein Name wird nicht patentrechlich geschuetzt sondern als Marke.
Fuer Schriftarten gibt es einen Sonderschutz fuer typographische Schriftzeichen.

Was den Namen Deines Unternehmens betrifft so lies paragraph 5 und 6 Markengesetz. Ob die Dir helfen, haengt von den Umstaenden des Einzelfalles ab. (Art des Unternehemens, ist der Name ueberhaupt schutzfaehig oder nur als Kombination einer Wort/Bildmarke, ist Dein Unternehmen am Markt und in der Oeffentlichkeit aufgetreten, etc.) Deine Angaben reichen fuer eine Beurteilung der Rechtlage nicht aus.
Gleiches gilt fiuer die von Dir entwickelte Schrift. Urheberrecht kommt da wahrscheinlich nicht in Betracht. Bei diesen komplexen Fragen solltes Du besser einen Patentanwalt zu Rate ziehen oder einen Fachanwalt fuer gewerblichen Rechtsschutz. Achtung: Viele Rechtanwaelte behaupten, sie koennen das auch. Wenn sie keine Erfahrung haben geht es meistens daneben.
Gruss
Oriolis

Hallo Karsti!

Bei dem geschilderten Sachverhalt scheint es so zu sein, dass Du Schutz nach dem Markengesetz für ein geschäftliches Kennzeichen genießt. Eine Zusammenstellung der wichtigsten Anhaltspunkte und Merkmale geschäftlicher Kennzeichen findest Du hier:

http://www.it-rechtsinfo.de/themenbereich/marken/unt…

oder hier:

http://lexikon.jura-basic.de/aufruf.php?file=17&pp=3…

oder hier:

http://www.offenbach.ihk.de/recht-und-steuern/untern…

Hierbei ist zu beachten, dass dem Unternehmenskennzeichen auch Unterscheidungskraft zukommen muss, d.h. das Kennzeichen darf nicht nur ein beschreibender oder allgemeiner Firmenname sein. Beispielsweise wird die „Fruchthandel GmbH“ gegen einen anderen Obstverkäufer gleichen Namens wenig Erfolgschancen haben. Da ich nicht weiß, wie Deine Unternehmensbezeichnungen lautet, solltest Du das selbst überprüfen bzw. überprüfen lassen, ob der Name genügend Unterscheidungskraft hat.

Du hast „patentrechtlich schützen“ geschrieben - ich gehe davon aus, dass sich Dein Gegner eine Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt gesichert hat. Da das ganze wohl schon 2009 war, kommt ein Widerspruch aller Voraussicht nicht mehr in Frage, da die Marke bereits zu lange eingetragen sein dürfte. In diesem Fall könnte man noch eine Löschungsklage einreichen, die allerdings kostspielig werden kann.

Es empfiehlt sich daher auf jeden Fall, einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz oder einen Patentanwalt hinzu zu ziehen, um die richtigen Maßnahmen einleiten zu können (Berechtigungsanfrage, dann ggf. Abmahnung mit Unterlassungserklärung, dann Androhung einer Löschungsklage mit Fristsetzung).

Beste Grüße,
Christoph

Frage zum Markenrecht
Lieber Karsti,

die aufgeworfenen Fragen betreffen nicht das Patentrecht sondern das Markenrecht (http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/index.html),
für das ich nicht kompetent genug bin, um zu antworten.

MfG
Enrico

Gruß Gott,

Ein Vor- oder Weiterbenutzungsrecht (wie im Patentrecht) existiert im Markenrecht nicht. D.h. ein Markenbenutzer kann im Gegensatz zu Vorbenutzungsrechten im Patentgesetz nicht auf ein Erstbenutzungsrecht bei Marken berufen.

Allerdings könnte Ihnen als Erstbenutzer ein Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch gegenüber dem Nachanmelder zustehen. Dies läßt sich jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen durchsetzen.

Das ist dann der Fall, wenn die von Ihnen und anderen Anbietern nicht angemeldete Markenbezeichnung sich für Sie als Erstbenutzer in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat, oder einen ausreichenden Bekanntheitsgrad besitzt.
Sie erwähnten, dass Sie Ihrem seit 1999 in Berlin gegründeten Unternehmen einen Namen gegeben haben und dass der gleiche Name bereits in anderen deutschen städten von anderen Anbietern verwendet wurde.
Ob man hieraus eine - wie oben erwähnt - derartige Markendurchsetzung ableiten kann, muß im Einzelnen überprüft werden.

Zum urheberrechtlichen Teil Ihrer Frage kann ich im Augenblick nicht sagen. Es ist aber insofern kompliziert, da es auch um eine Schnittstelle zwischen Marken- und Urheberecht geht und man im Einzelnen alles überprüfen müßte, z.B. was genau hat er geschützt. Wurde die Marke insgesamt (als Einheit) geschützt?

Ich hoffe, dass andere Kollegen Ihnen weiterhelfen können.

Mit freundlichen Grüßen und ebenso ein erfolgreiches Jahr

St.

Im Markenrecht gibt es keine Vorbenutzung.
Im schlimmsten Fall kann dem Benutzer eines Kennzeichens sogar deren Weiterbenutzung untersagt werden.

Wenden Sie sich unbedingt an enen Patentanwalt und lassen Sie sich beraten.
Es könnte sich um eine bösgläubige Markenanmeldung handeln, gegen die man vorgehn könnte. Das muß aber bewiesen werden.

Hallo Karsti,
Namen werden als Marken zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen registriert.

Nach §14 Absatz 1 Markengesetz steht dem Inhaber der eingetragenen Marke das ausschließliche Recht an der Benutzung zu. Nach §14 Absatz 2 Markengesetz kann der Inhaber vom Nicht-berechtigten die Unterlassung der Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens im geschäftlichen Verkehr für identische oder ähnliche Waren verlangen.

Es gibt im Markenrecht kein Recht auf Weiterbenutzung einer „ungeschützten“ Bezeichnung, wenn ein Anderer eine identische oder ähnliche Marke eintragen lässt. Man sollte daher immer darauf achten, seinen guten „Namen“ rechtzeitig als Marke schützen zu lassen. Dies ist billiger als das Abo der Tageszeitung: 300€ für zehn Jahre und kann immer wieder um weitere zehn Jahre verlängert werden.

Nach mehr als einem Jahrzehnt der Benutzung (ab 1999) könnten Sie einen wertvollen Besitzstand an dem Kennzeichen erworben haben, wobei schon die Benutzung durch Dritte in anderen Städten problematisch ist. In solch einem Fall könnte die Markenanmeldung des weiteren Anbieters bösgläubig erfolgt sein (§8 Absatz 2 Nr. 10 Markengesetz). Bösgläubig bei Markenanmeldung handelt, der die Anmeldung trotz Kenntnis der Vorbenutzung zu Zwecken des Wettbewerbskampfes betreibt. Die Übernahme der Schriftart könnte für das „Kennen müssen“ Ihrer Vorbenutzung sprechen.

Neben dem Versuch einer gütlichen außeramtlichen Einigung mit dem weiteren Anbieter bleibt sonst nur ein Löschungsantrag gegen diese Marke (§50 Absatz 1 Markengesetz), da anderenfalls eine vorsätzliche Markenverletzung vorliegen könnte.

Ob die Schriftart oder gar die Gestaltung des Kennzeichens auch Urheberrechte hat entstehen lassen, muss gesondert für den Einzelfall geprüft werden.

Diese Verfahren in Markenangelegenheiten erfordern einiges an Erfahrung. Ich rate dringend vom „Selbstversuch“ ab und empfehle die Inanspruchnahme eines Spezialisten wie Patentanwalt oder Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
Gruß
patmade