Patentrecht

Hallo,
ich habe eine Frage zum Patentrecht.
Der Fall hat sich so zugetragen, da aber eine bekannte deutsche Firma involviert ist, sind alle Namen frei erfunden:
Herr Müller ist Angestellter der kleinen Firma A. Mit finanzieller Unterstützung seines Arbeitgebers macht Herr Müller eine tolle Erfindung, die zum Patent angemeldet wird. Auf Grund einer Arbeitsvertragsklausel wird Herr Müller aber nur als Zweiterfinder genannt. Haupterfinder ist die Firma A.
Während die Patentanmeldung läuft, wird die Erfindung dem grossen deutschen Konzern Y (mit einem entsprechenden Schweigevertrag) vorgestellt. Noch bevor das Patent erteilt wird, stirbt der Inhaber der Firma A. Die Firma samt aller Patente und Patentanmeldungen kommt unter den Hammer. Herr Müller verliert die Patentanmeldung aus den Augen.
Zwei Jahre später kommt der deutsche Konzern Y mit der Erfindung auf dem Markt gross raus. Auf Grund der Spezifikationen des Produktes ist klar, das dieses die Erfindung von Herrn Müller ist.
Frage: Welche Rechte hat Herr Müller gegenüber der Firma Y bzw. gegenüber dem Käufer der Firma A?
Steht Herrn Müller ein finanzieller Ausgleich bzw. eine finanzielle Beteiligung an der Ausbeutung seiner Erfindung zu?

Gruss Thomas

Hallo Thomas,

ich will, kann und darf keine rechtliche Beratung machen, da ich kein Jurist bin, aber meine Vorgehensweise, in einem solchen Fall, darf ich wohl darstellen.

  1. Ist das Patent wirklich (!) eingereicht?
    Dann besteht m.W. Schutz.
    Es gibt auch ein „Mitbenutzer-Recht“, wenn Du nachweisen kannst, dass Du diese Methode/Prinzip o.ä. vor der Anmeldung angewendet hast, Detail bitte beim RA., aber einem der Patentrcht kennt, dass ist verdammt tückisch.
  2. Wurde igendeine Regelung getroffen über die Verwertung der Erfindung?
    Sollte diese dem tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg nicht entsprechen gibt es
    Nachforderungsmöglichkeiten.
  3. Evtl. mal IHK fragen, nach Patentberatungen, Erfinderberatungen.
    Viel Erfolg
    Gruss Volker

Hi Thomas,

stell’ doch 'mal eine Experten-Anfrage, denn mir ist da ganz spontan Tiger eingefallen…

liebe Gruesse,
Astrid

Auch ohne Klauseln im Arbeitsvertrag gehören die Erfindungen des Angestellten Müller seinem Arbeitgeber, Firma A. So will es das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen. Herr Müller wurde offenkundig in der Entwicklung eingesetzt, damit in einer Funktion, an die eine Erwartungshaltung geknüpft ist, daß der Beschäftigte innovativ und kreativ tätig ist. Es gehört in dieser Funktion zum Job, Patentfähiges zu schaffen. Wenn das dann tatsächlich geschieht, dann macht jemand seinen Job, für den er bezahlt wird.

Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen billigt Personen, zu deren gewöhnlicher Tätigkeit das Erdenken von Neuem gehört, nur eine geringe Beteiligung am wirtschaftlichen Nutzen zu.
Haben dagegen der Montagearbeiter oder der Sachbearbeiter in der Lohnbuchhaltung einen patentfähigen Geistesblitz, ist dieser viel höher zu honorieren. Beide Mitarbeiter haben weder die Ausbildung noch werden sie dafür bezahlt, über technischen Fortschritt nachzudenken. Sie haben besondere Initiative gezeigt und das wird besonders honoriert. Beim Ingenieur in der Entwicklung ist sowas schon weitgehend im Gehalt inbegriffen.

Weil das Patent in diesem Fall eindeutig der Firma A. gehört, kann diese damit auch in ihr geeignet erscheinender Weise verfahren. Es ist auch nicht so furchtbar wichtig, wer als Erfinder an welcher Stelle genannt wurde. Erfinder ist der Entwicklungsingenieur, Anmelder die Firma A.

Es ist ansonsten völlig normal, daß mit den Arbeitsergebnissen der Beschäftigten in den Entwicklungsabteilungen Umsätze in Millionen- oder gar Milliardenhöhe getätigt werden. Erfolgreiche Arbeit dieser Leute findet sich in der Gehaltsabrechnung und irgendwann in der Hirarchie wieder.

Eine exakte Berechnungfsformel für die Abgeltung einer Arbeitnehmererfindung fehlt im Gesetz. Es hat sich aber im Laufe der Jahrzehnte ein akzeptiertes Prozedere gebildet. Danach ist ein Faktor für die Abgeltung die Eigeninitiative des Arbeitnehmers. Beim Pförtner wäre diese Eigeninitiative 100%, weil ausschließlich Eigeninitiative zu seiner Erfindung geführt haben kann. Beim Entwicklungsingenieur geht die Eigeninitiative im Sinne des Gesetzes gegen Null, denn er wird dafür bezahlt, er ist darauf angesetzt worden. Und weil ein Faktor bei der Ermittlung der Sonderzahlung gegen Null tendiert, kommt eben nicht mehr viel dabei heraus…

Gruß
Wolfgang

Huhu :o))

Hi Thomas,

stell’ doch 'mal eine Experten-Anfrage, denn mir ist da ganz
spontan Tiger eingefallen…

Wer ? °grins°

°smack°

Tiger

Hi Thomas :o))

Also vorab mal ein paar Kleinigkeiten:

Der Fall hat sich so zugetragen, da aber eine bekannte
deutsche Firma involviert ist, sind alle Namen frei erfunden:
Herr Müller ist Angestellter der kleinen Firma A. Mit
finanzieller Unterstützung seines Arbeitgebers macht Herr
Müller eine tolle Erfindung, die zum Patent angemeldet wird.
Auf Grund einer Arbeitsvertragsklausel wird Herr Müller aber
nur als Zweiterfinder genannt. Haupterfinder ist die Firma A.

Das kann nicht sein, Erfinder müssen immer physische Personen (d.h. Menschen) sein. Verwechselst du hier Anmelder und Erfinder ? Eine Firma als juristische Person kann nicht als Erfinder gelten, wohl aber als Anmelder. Und wenn Müller Anmelder war, dann ist er jetzt noch immer Patentinhaber - falls es das Patent noch gibt.

Wenn er nur Erfinder war, hat Müller eine Entschädigung bekommen ? In Deutschland werden Dienst- bzw. Arbeitnehmererfindungen in einem eigenen gesetz abgehandelt (ArbEG vom 25. 7. 1957, BgBl I, S. 756, falls du Zugang hast). Zum ArbEG gibt´s einen Haufen Kommentare, der interessanteste ist - imho - von Reimer/Schade/Schippel von 1960, heißt „Die Vergütung für Erfindungen von Arbeitnehmern im privaten Dienst“

Während die Patentanmeldung läuft, wird die Erfindung dem
grossen deutschen Konzern Y (mit einem entsprechenden
Schweigevertrag) vorgestellt. Noch bevor das Patent erteilt
wird, stirbt der Inhaber der Firma A. Die Firma samt aller
Patente und Patentanmeldungen kommt unter den Hammer. Herr
Müller verliert die Patentanmeldung aus den Augen.

Hmmm … mit anderen Worten, er hat sich nimmer drum gekümmert … schlecht :o(

Zwei Jahre später kommt der deutsche Konzern Y mit der
Erfindung auf dem Markt gross raus. Auf Grund der
Spezifikationen des Produktes ist klar, das dieses die
Erfindung von Herrn Müller ist.

Frage: Welche Rechte hat Herr Müller gegenüber der Firma Y
bzw. gegenüber dem Käufer der Firma A?

Hängt von vielen Faktoren ab, in erster Linie ob es das Patent noch gibt (wurden Jahresgebühren gezahlt ?) und ob Müller Anmelder oder Erfinder war.

Steht Herrn Müller ein finanzieller Ausgleich bzw. eine
finanzielle Beteiligung an der Ausbeutung seiner Erfindung zu?

An sich stand Müller als Erfinder eine Entschädigung zu, abhängig von seiner Position im Unternehmen, seiner Ausbildung, seinem Tätigkeitsfeld, der Anregung, die er von der Firma bekommen hat usw. Zur Berechnung der Höhe der Entschädigung gibt es eine Formel, frag mich aber bitte jetzt nicht wie die geht, das müßte ich nämlich nachschauen. Falls Müller Anmelder war, das Patent noch existiert und aufrecht ist dann kann er Y auf Verletzung klagen

°wink°

Tiger

Wer ? °grins°

So’n Typ aus Wien…
Wieso, haette ich „Tigerchen“ sagen sollen?
*zurueckgrins*

*auchsmack*

Astrid