ich arbeite für ein Deutsches Unternehmen in China und bin dabei einen Prozess zu entwickeln der mehrere Millionen EUR Einsparung im Jahr bringen wird. Nach anfänglichen Tests bin ich mir meiner Sache zu 99,9 % sicher.
Ich will mir den Prozess und das Material durch ein weltweit geschütztes Patent sichern und ihn dann an das Unternehmen Verkaufen.
Ist das Patent denn rein Rechtlich gültig?
Mein Arbeitsvertrag und alle anderen Beauftragungen die ich im Arbeitsumfeld erhalten habe weisen nichts auf was besagen würde, dass die Entwicklung eines solchen Prozesses in mein Umfeld gehört.
Position derzeit - Technischer Leiter (COO).
Hallo F
hier die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitnehmererfindergesetzes. Der §4(2) wird recht breit zu Gunsten des Arbeitgebers ausgelegt. Wenn die Erfindung im Unternehmen genutzt werden kann und zur Firma passt, lässt sich meist argumentieren, dass sie auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes basiert.
Wenn die Erfindung nicht zu Ihrem Aufgabenbereich gehört, so wird dies bei der Vergütung im soganannten Anteilsfaktor berücksichtigt. Auch bei freien Erfindungen gibt es eine Mitteilungspflicht, damit der Arbeitgeber beurteilen kann, ob es sich um eine Diensterfindung handelt. Man sollte es also unbedingt mit dem Arbeitgeber besprechen. Ansonsten kann eine Patenanmeldung als „widerrechtliche Entnahme“ (Auf Deutsch:Erfindungsdiebstahl) angesehen werden.
§ 4 Diensterfindungen und freie Erfindungen
(1) Erfindungen von Arbeitnehmern im Sinne dieses Gesetzes können gebundene oder freie Erfindungen sein.
(2) Gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) sind während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte
Erfindungen, die entweder
aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden
sind oder
maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen.
(3) Sonstige Erfindungen von Arbeitnehmern sind freie Erfindungen. Sie unterliegen jedoch den Beschränkungen
der §§ 18 und 19.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Erfindungen von Beamten und Soldaten.
Diensterfindungen
§ 5 Meldepflicht
(1) Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Arbeitgeber
gesondert in Textform zu melden und hierbei kenntlich zu machen, daß es sich um die Meldung einer Erfindung
handelt. Sind mehrere Arbeitnehmer an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so können sie die Meldung gemeinsam abgeben. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer
unverzüglich in Textform zu bestätigen.
(2) In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen
der Diensterfindung zu beschreiben. Vorhandene Aufzeichnungen sollen beigefügt werden, soweit sie zum
Verständnis der Erfindung erforderlich sind. Die Meldung soll dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und soll hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht.
(3) Eine Meldung, die den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht, gilt als ordnungsgemäß, wenn der
Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erklärt, daß und in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung
bedarf. Er hat den Arbeitnehmer, soweit erforderlich, bei der Ergänzung der Meldung zu
Eine Ergänzung zu der Antwort von Oriolis: man sollte der guten Ordnung halber prüfen, ob das deutsche Arbeitnehmererfindungsgesetz überhaupt anwendbar ist. Selbst wenn Sie Deutscher sind (?), aber vertraglich keine Rechtswahl („Der Arbeitsvertrag untersteht deutschem Recht.“) getroffen wurde und der ständige Arbeitsort in China liegt, ist meines Erachtens fraglich, ob der räumliche Geltungsbereich des ArbnErfG betroffen ist.
Sowohl deutsches als auch chinesisches Recht sehen vor, das Erfindungen dem Arbeitgeber gehören, wenn er sie haben will. Ich gehe mal davon aus das ein Arbeitsverhältnis mit dem entsprechenden Unternehmen besteht und kein Werkvertrag oder Geschäftsführervertrag.
Das bedeutet, man muss seinem Arbeitgeber die Erfindung als erstes melden. Das ist eine Verpflichtung die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergibt. Der Arbeitgeber entscheidet dann ob es sich um eine Diensterfindung oder freie Erfindung handelt. Ist es eine Diensterfindung, kann der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch nehmen und selbst anmelden. Dafür erhält der Erfinder sowohl nach deutschem als auch chinesischem Recht einen Anspruch auf Vergütung.
Selbst anzumelden, ohne die Freigabe des Arbeitgebers in der Tasche zu haben, ist gefährlich und nicht zu empfehlen!
hallo
ist deine erfindung in deiner arbeitszeit oder freizeit entstanden?
hast du für deine erfindung betriebliche mittel/daten/wissen in anspruch genommen?
könnte dein erfindung auch von der konkurenz in anspruch genommen werden?
wenn die erfindung in deiner freizeit ohne inanspruch nahme betrieblicher mittel und die erfindung den interessen deines arbeitgebers nicht widersprechen kannst du deine erfindung vermarkten wie du möchtest
>> ich arbeite für ein Deutsches Unternehmen in China
>> Position derzeit - Technischer Leiter (COO)
Das klingt für mich extrem gefährlich, weil vielleicht doch eine Diensterfindung vorliegen könnte.
Ich rate dringend dazu, einen Patentanwalt oder Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz einzuschalten, sonst könnte das mit bösen Schadensersatzforderungen enden.
zum Patentrecht muss ich leider passen. Da empfehle ich Ihnen anwaltschaftliche oder Expertenberatung. Jedoch benötigen Sie zum Eintrag eines Patentes gezwungenermaßen anwaltschaftliche Unterstützung.
Zum Arbeitsrecht kann ich Ihnen eine erste Einschätzung geben. Wobei der Sachverhalt äußerst komplex ist und wahrscheinlich anwaltschaftlich geklärt werden muss. Ihre Einsichtnahme in Ihren Arbeitsvertrag ist zu kurz gedacht. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers weitet sich konkret in Ihrer Stellenbeschreibung aus. Dort trifft der Arbeitgeber Ihnen gegenüber als Dienstherr fundierte operative Anweisungen. Als technischer Leiter ist es aus meiner Sicht Ihr Kerngeschäft, technische Verfahren im Sinne für das Unternehmen stetig zu optimieren. Somit ist auch „Ihre Patenterfindung“ nicht ausschließlich Ihr persönliches Eigentum. Zumal dazu wahrscheinlich Arbeitsmaterial und auch Arbeitszeit vom Arbeitgeber genutzt wurden.
Ihr Wunsch, die Patenerfindung zu einem guten Preis Ihrem Unternehmen zu verkaufen, stelle ich mir deshalb nicht so einfach vor.
Letztendlich müssen diese Fragen im Detail dann mit den Anwälten beiderseits geklärt werden, wenn es dazu kommt.
angenommen es handelt sich um eine Erfindung, die mittels Patent zu schützen sei.
§1 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen ist anwendbar, da „für ein deutsches Unternehmen“ arbeitend (=von deutschem Unternehmen eingestellt) und es an einer abweichenden Rechtswahl im Arbeitsvertrag mangelt.
Dieses Gesetz sieht eine Meldepflicht für den Arbeitnehmererfinder vor. Mit Vorlage der Erfindungsmeldung ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich schriftlich über Freigabe, beschränkte oder unbeschränkte Inanspruchnahme der Erfindung zu erklären.
ERST nach Freigabe oder beschränkter Inanspruchnahme bestünde für Sie die Befugnis zur eigenen Anmeldung eines Patents, sonst Vindikationslage. Mit Inanspruchnahme (bei Schweigen automatisch Inanspruchnahme) ist Arbeitgeber zur Anmeldung verpflichtet.
Gibt der Arbeitgeber die Erfindung frei wird er wohl anschließend Ihr Patent nicht mehr kaufen wollen.
Eine patentfähige Erfindung stellt eine Problemlösung mit technischen Mitteln bereit. Ausgenommen sind u.a. in DE vom Patentschutz (§1 Patentgesetz Pläne, Regeln für geschäftliche Tätigkeit) wohl ein (Arbeits)prozess, weil er Geld einspart. Ein Material oder ein Herstellungsprozess (Verfahren) für dieses Material kann rechtlich einwandfrei zu schützen sein, wenn Produkt oder Verfahren neu sind, gewerblich anwendbar und auf erfinderischer Tätigkeit beruhen (=durch den Stand der Technik nicht nahe gelegt sind).
Gruß patmade
soweit ich das aus Ihren Angaben entnehmen kann, sind Sie Arbeitnehmer eines Deutschen Unternehmens; auch wenn Sie für dieses Unternehmen in China tätig sind, gilt daher für Ihre Erfindung das Deutsche Arbeitnehmererfinder-Gesetz.
Dieses unterscheidet zwischen freien Erfindungen und Diensterfindungen, die aus der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruhen (§4). Davon gehe ich gerade in Ihrem Fall als Technischer Leiter aus.
Sie sind verpflichtet, eine Diensterfindung ihrem Arbeitgeber zu melden (§5). Wenn er die Erfindung in Anspruch nimmt, gehen die Rechte daran auf ihn über. Sie haben dann lediglich einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§7).
Ihre Frage, ob das „Patent“ gültig ist, ist mir unverständlich. Soweit ich Sie verstanden habe, ist doch noch gar kein Patent angemeldet!
Es tut mir leid, diese Frage kann ich leider nicht beantworten, da müsstest Du Dich schon an einem Experten wenden, der sich mit Patentrect auskennt.
Bernd
Normalerweise sichern sich Unternehmen den Anspruch auf arbeitnehmererfindungen gemäß dem enspr. Gesetz von 1957, da die Firma die arbeitszeit, die fuer den Prozess genutzt wurde, ja auch bezahlt hat. Wuerde mich wundern, wenn das hier anders warte. Allerdings werden Mitarbeiter an patentierbaren Erfindungen idR erfolgsbeteiligt. Ist der Prozess denn patentierbar?
Endgültig können solche fragen nur von einem Anwalt beantwortet werden.
Viele Grüße
Tinastar