Ist es zulässig, dass eine Arztpraxis ungefragt Fotos von den Patienten macht und diese den Akten beiordnet, um angeblich so die Patienten besser kennenzulernen?
Leichte Abänderung: Was ist, wenn sie das Foto nicht selbst anfertigt, sondern einfach die neue Gesundheitskarte (mit Foto) abkopiert?
Ist es zulässig, dass eine Arztpraxis ungefragt Fotos von den
Patienten macht und diese den Akten beiordnet, um angeblich so
die Patienten besser kennenzulernen?
Nein! Das ist selbstverständlich nicht erlaubt. Fotos des Patienten gehören nicht zum normalen Praxisbetrieb und sind auch nicht für die Behandlung wirklich erforderlich. Tut der Arzt das trotzdem, dann muss er den Patienten VORHER fragen. Wobei obligatorisch dazu gehört die Info, wie lange die Fotos gespeichert sind und wann sie gelöscht werden.
Das ist bspw. dann relevant, wenn der Patient den Arzt wechselt. Die eigentliche Patientenakte MUSS der Arzt aufbewahren. Dazu gehört aber eben nicht ein solches Foto.
In dem Zusammenhang spielt bspw. auch eine Rolle, dass eine Löschung überhaupt möglich sein muss. Es gibt tatsächlich Praxissoftware, da ist das nicht selbstverständlich!
Leichte Abänderung: Was ist, wenn sie das Foto nicht selbst
anfertigt, sondern einfach die neue Gesundheitskarte (mit
Foto) abkopiert?
Hallo,
ich denke auch, dass es nicht zulässig ist, ungefragt Bilder des Patienten (Röntgenbilder ausgenommen) in der Akte zu speichern oder bei zu heften - da muss der Patient schon einverstanden sein.
Wo es allerdings üblich ist, das ist beim Hautarzt (Hautkrebsvorsorgeuntersuchung), dort das Angebot, bestimmte Körperregionen im Bild festzuhalten um Veränderungen zu verfolgen.
Gruss
Czauderna
Wo es allerdings üblich ist, das ist beim Hautarzt
(Hautkrebsvorsorgeuntersuchung), dort das Angebot, bestimmte
Körperregionen im Bild festzuhalten um Veränderungen zu
verfolgen.
Diese Art Bilder genau wie Bilder von Narben oder Bilder Vor- und Nach-OP etc. sind aber auch Bilder, die einen medizinischen Sinn haben und unmittelbaren Dokumentationszwecken dienen.
Das tut ein Foto, dass dazu dient den Patienten zu erkennen, nicht! In psychiatrischen Kliniken oder auch Alteneinrichtungen ist so etwas bspw. auch durchaus üblich, weil es passieren kann, dass Patienten in verwirrtem Zustand aufgefunden werden. Aber auch da wird das bei Aufnahme geklärt.
Der Aspekt, was mit den Fotos passiert, ist auch nicht unerheblich. Wenn das Argument, die Mitarbeiter sollen die Patienten kennenlernen, so bedingungslos greifen würde, dann könnte der Arzt ja auch die Idee kommen, die Fotos auf ein Quartettspiel zu drucken, damit die Mitarbeiter zu Hause auf spielerische Art lernen können… Habsjanurgutgemeint.
Ist es zulässig, dass eine Arztpraxis ungefragt Fotos von den Patienten macht und diese den Akten beiordnet,
Warum sollte der Arzt keine Fotos für seinen eigenen Gebrauch
machen dürfen ?
… Sprach der Gynäkologe um sich nach Feierabend einen
runterzuholen…
Es geht hier aber schon noch um Fotos vom Gesicht, oder? Wenn es so schwer steht würde ich auch Angst drum haben, dass der Arzt in der viel belebten Fußgängerzone seinen Bedürfnissen nachkommt …
Warum sollte der Arzt keine Fotos für seinen eigenen Gebrauch
machen dürfen ?
… Sprach der Gynäkologe um sich nach Feierabend einen
runterzuholen…
Es geht hier aber schon noch um Fotos vom Gesicht, oder? Wenn
es so schwer steht würde ich auch Angst drum haben, dass der
Arzt in der viel belebten Fußgängerzone seinen Bedürfnissen
nachkommt …
Es geht hier um das Recht auf das persönliche Bild, als Persönlichkeitsrecht Grundrecht und damit ein sehr hohes Gut. Und es geht darum, dass hier jemand so lapidar (und ohne es zu wissen!) behauptet, dass dieses hohe Gut vor irgendwelchen, nicht definierten persönlichen! („eigener Gebrauch“ impliziert, dass überhaupt keine Notwendigkeit für den Patienten erforderlich sein muss!) Interessen des Arztes zurückstehen hätte.
Das ist so absurd, dass ich mir erlaubt habe, zu einem überspitzen Vergleich zu kommen.
Und vielleicht wirfst du mal einen Blick hierauf. Je nach Entstehungsort des Bildes macht der Arzt sich sogar strafbar! http://dejure.org/gesetze/StGB/201a.html
Verboten ist nicht nur die Verbreitung, sondern bereits die Herstellung!
warum schreibst du mir das, als Krankenkassen-Mitarbeiter
sollte ich das eigentlich wissen, meinst du nicht auch ?
Erst einmal muss ein Krankenkassenmitarbeiter das nicht zwangsläufig wissen. Zweitens ist es nun wahrlich keine Garantie, dass jemand etwas wissen müsste es auch wirklich weiß - siehe der Arzt der Ausgangsfrage, der MÜSSTE es wissen, scheint aber recht blauäugig zu sein. (Ich unterstelle hier keinen bösen Willen. Den habe bei diesem Thema in meiner Praxis noch nicht erlebt. Was ich aber eben erlebe ist zum Teil durchaus grobfahrlässige Naivität) Und Drittens ist die Formulierung „ich denke“ eine, die durchaus selbst einschränkend ist.
Und last und wirklich not least diente das auch noch einmal zur Erklärung und zur Abgrenzung für den UP und andere Mitleser.