Hallo,
anhand einer Frage, die gerade im Fitnessbrett diskutiert wird, überlege ich gerade, wer über die persönlichen Belange eines nicht handlungsfähigen Patienten bestimmen kann. D.h. wer gibt im Zweifelsfall die Erlaubnis, medizinische Eingriffe vorzunehmen? Wer muß gefragt werden, wenn der Patient außerstande ist, sein Einverständnis selbst zu geben oder abzulehnen?
Danke schon mal
Gruß
Eckard.
Hallo Eckard,
sinnergerweise hat man eine Vorsorgevollmacht, die auch den medizinischen Bereich umfasst oder eine Betreuungsverfügung, die einen Betreuer vorschlägt. Im ersten Fall, kann der Bevollmächtigte sofort entscheiden, sobald die in der Vollmacht genannten Kriterien erfüllt sind, im zweiten Fall muss, notfalls durch einstweilige Anordnung, zunächst der Betreuer bestellt werden.
Gibt es weder noch, greift man gewöhnlich zunächst (wenn Eile gebotenist) auf die nächsten Angehörigen zu, wobei man hier ein Problem bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften hat.
Zu beachten ist weiterhin §1904 BGB, wonach bei lebensgefährdenden Eingriffen ein Betreuer zusätzlich der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf. Ungeklärt ist bislang, ob eine soche Genehmigung auch im Rahmen des Behandlungsabbruchs als Form der passiven Sterbehilfe möglich oder notwendig ist.
Gruß vom Wiz
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
sinnergerweise hat man eine Vorsorgevollmacht, die auch den
medizinischen Bereich umfasst oder eine Betreuungsverfügung,
die einen Betreuer vorschlägt. Im ersten Fall, kann der
Bevollmächtigte sofort entscheiden, sobald die in der
Vollmacht genannten Kriterien erfüllt sind, im zweiten Fall
muss, notfalls durch einstweilige Anordnung, zunächst der
Betreuer bestellt werden.
Danke, Wiz,
so ähnlich (wenn auch nicht so genau) hatte ich das auch im Hinterkopf.
In dem besprochenen Fall ging es um die Spermaentnahme/gewinnung von einem komatösen 18jährigen - Keine Ahnung ob das ein realer oder konstruierter Fall ist.
Meiner Meinung nach nicht zulässig, da es weder therapeutisch notwendig ist, noch lebenserhaltend oder -verlängernd wirkt. Ebenfalls m.E würde ein solches Vorgehen auch durch eine Bevollmächtigung nicht abgedeckt.
Dank Dir
Grüße
Eckard.