Patientenunterlagen

Hallo !

Ich weiß nicht genau ob meine Frage hier richtig aufgehoben ist oder eher in ein „Recht“-Forum gehört, aber ich versuchs einfach mal.

Das Kind einer Bekannten ist seit einigen Jahren wegen einer orthopädischen Erkrankung in ärztlicher Behandlung incl. Krankengymnastik. Um einen Überblick über die Behandlungen und Diagnosen zu erhalten hätte sie gerne Kopien der zwischen Kinderarzt und Krankengymnast ausgetauschten Berichte. Die werden ihr allerdings mit der Begründung daß das arztinterne Unterlagen seien auf die sie kein Anrecht hätte verweigert.
Jetzt meine ich mich erinnern zu können daß vor einigen Jahren ein Gesetz erlassen wurde, daß jedem Bürger Zugang zu ihn (im konkreten Fall: das minderjährige Kind) betreffenden Daten gewährt, z.B. bei Behörden, auch „Datensammler“ wie Schufa, Kraftfahrtbundesamt, Bundeszentralregister erteilen ja auch Auskünfte. Bilden Ärzte hier eine Ausnahme oder kann man (vielleicht mit Hinweis auf einen Paragraphen oder eine anderweitige Vorschrift) auf eine Kopie eines Untersuchungsberichtes bestehen?

Wobei - das nebenbei mal erwähnt - mich persönlich bei dieser Thematik ein bißchen stutzig macht daß ein Arzt dem Patienten (in diesem Fall den Eltern) zwar eine Diagnose mündlich mitteilt aber nicht schriftlich und ausführlich aushändigen will. Wodurch ist das motiviert?

Vielen Dank schonmal im voraus,
Holger

Hallo Holger
Damit hast Du einmal mehr eines der „Lieblingsthemen“ hier im Brett angesprochen. Warum auch nicht, ist ja wichtig.
Mit Patienten-Unterlagen ist das sio eine Sache. „Objektive Befunde“, also z.B. Labordaten oder Röntgenbilder o.ä. sollen dem Patienten zur Verfügung gestellt werden, subjektiv-persönliche Aufzeichnungen des Arztes, die er sich über den Patienten engefertigt hat, eher nicht.
Ich würde zum Beispiel keine Aufzeichnungen, die ich mir während Behandlungsstunden gemacht habe, herausgeben, da sie meine ganz persönliche Meinung wiedergeben.
Wenn dies aber staatlich / behördlich geboten wäre, hätte ich das Gefühl des „gläsernen Arztes“ in einem Überwachungsstaat und würde keine „offenen“ Ansichten mehr niederschreiben.
Gruß,
Branden

Hallo Holger,

Zitat aus § 10 Berufsordnung für Ärzte
>(2) Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen grundsätzlich in die sie betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen der Ärztin oder des Arztes enthalten. Auf Verlangen sind der Patientin oder dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.

re: patienunterlage
es stimmt. im normalfall gibt es (manchmal durchaus leider) keinen austausch zzische verornendem artzt ung behandelnden kg, also auch keine unterlage zum austauschen. ihr müsstet den behandelnden kg fragen, was er zu befund, bahandlung und prognose denkt. ist sicher informativer, als nach nicht vorhandenen unterlagen zu forschen. wenn ihr zweifel… habt. beim nächsten rezept kann man die praxis wechseln.
mfg
trude

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

1 „Gefällt mir“

Grundsätzlich sind die Ärzte verpflichtet, Befunde und Bericht den Patienten (natürlich auf deren Rechnung -Kopierkosten- ) zur Verfügung zu stellen, dafür gibt es einige interessante Urteile.
Die privaten Aufzeichnungen eines Arztes sind tabu, ebenso die Befunde von psychologischen Untersuchungsergebnissen, wenn sie dem Patienten durch dessen Kenntnisnahme schaden würde. Sehr wohl bekommt aber ein Rechtsanwalt diese Unterlagen.

Verschlossene Schreiben von Ärzten an Andere sollten immer geöffnet werden.
Es geht doch um den „eigenen Kopf“.

Jeder der sein Auto zur Reparatur gibt ist viel kritischer als wenn er sich selbst oder seine Angehörigen in die Hände von Ärzten gibt.

Dass da was nicht stimmen kann, müsste glasklar sein.

Gisélle

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Verschlossene Schreiben von Ärzten an Andere sollten immer
geöffnet werden.
Es geht doch um den „eigenen Kopf“.

Servus Gisélle,
hier ein Auszug aus dem Strafgesetzbuch:

§ 202
Verletzung des Briefgeheimnisses

(1) Wer unbefugt

  1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder
  2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.

(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.

Ob es dafür auch einen Anstiftungstatbestand gibt, ha’ ich nicht überprüft :wink:

Kai

1 „Gefällt mir“
  1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind,

Paragraphen hin oder her … wenn mein Arzt einem anderen behandelnden Arzt Informationen über MICH zukommen lässt und ich die Möglichkeit habe, diese Informationen einzusehen werde ich das definitiv tun. Allerdings nicht heimlich sondern ich werde dem Arzt schon mitteilen daß er solche Schreiben nicht „versiegelt“. Denn, seien wir mal ehrlich: Es geht ja tatsächlich um meinen Kopf, und solange ich noch Herr meiner Sinne bin und erwachsen genug mein Leben selbst zu bestimmen wüßte ich keinen Grund, mir Diagnosen oder Behandlungsanweisungen zu „unterschlagen“. Sollte mein Arzt der Meinung sein daß ich seiner Meinung über mich und meine Gesundheit keine Beachtung schenken sollte werde ich mich dem gerne anschließen - und das auf den gesamten Arzt ausdehnen und mir einen neuen suchen.

Und wenn wir schon beim Theoretisieren über Paragraphen sind … bringt ein Arzt das Öffnen eines einen Patienten betreffenden Briefes durch eben diesen Patienten wegen Verletzung des Briefgeheimnisses zur Anzeige - macht er sich dann der Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht schuldig ? :wink:

Aber nochmal zurück zum eigentlichen Thema: Danke an die vielen informativen Antworten. Ich hab das meiner Bekannten weitergeleitet, die allerdings meinte darauf daß das alles schön und gut sei, daß aber die behandelnden Ärzte ihres Sohnes, ausgehend vom Kinderarzt jeweils weiterempfohlen wurden, bis hin zum Krankengymnast, daß die alle, wie sich hinterher herausstellte nicht nur sich gut ergänzende Kollegen sind sondern eng befreundet und ihre „Fälle“ wohl mehr oder weniger beim Stammtisch ausdiskutieren und daß aus diesem Grund nahezu keine „offiziellen“ Schreiben ausgetauscht werden sondern, wenn schriftlich, dann in sehr „privater“ Form. Sie erzählte mir da von einem auf die Rückseite irgendeines Papiers gekritzelte „Hallo Karl-Egon (Name frei erfunden :smile:“-Brief, der mal einer Röntgenaufnahme beilag. Insofern denke ich mal wird da kaum, über die Patientenkartei hinaus, etwas „zu holen“ sein. Wobei sich mir dann allerdings die nächste Frage aufdrängt: Jeder Kaufmann ist zu einer „Ordnungsgemäßen Kassenführung“ verpflichtet - sind die Ärzte nicht verpflichtet ihre Diagnosen und Behandlungen, ihre Eindrücke und Mitteiluneg an andere Ärzte, die dann ja wiederum deren Entscheidungen beeinflussen (können) nicht ebenso „formell“ zu dokumentieren? Oder können die notieren was sie wollen, wie sie wollen und wenn sie wollen ?