ist es möglich eine Patientenverfügung so zu gestalten, dass man für den
Ernstfall mehrere Betreuer auch f. das gleiche Aufgabenfeld einsetzt und
diese aber nur zusammen handeln dürfen? So soll Missbrauch ausgeschl.
werden, - wie er beispielsweise von einer eingesetzten Person alleine, im
Alleingang angerichtet werden könnte.
Wenn das möglich ist, wie formuliert man das?
Oder besser: Gibt es dafür eine spezielle Form der PatVerfügung?
Wenn ja, wie heißt diese?
ist es möglich eine Patientenverfügung so zu gestalten, dass
man für den
Ernstfall mehrere Betreuer auch f. das gleiche Aufgabenfeld
einsetzt und
diese aber nur zusammen handeln dürfen?
Hier wird etwas durcheinandergebracht: Eine Betreuungsverfügung regelt, wer vertreten soll. Eine Patientenverfügung dokumentiert Wille und Wünsche, also wie der Betreuer handeln soll/muss.
Ja, in einer Betreuungsverfügung kann verfügt werden, dass mehrere Betreuer die Vertretung übernehmen sollen. Der/Die Betreuer werden vom Betreuungsgericht bestellt, eine vorhandene Betreuungsverfügung muss bei dieser Entscheidung/Bestellung beachtet werden.
So soll Missbrauch
ausgeschl.
werden, - wie er beispielsweise von einer eingesetzten Person
alleine, im
Alleingang angerichtet werden könnte.
Aber was ist, wenn der eine Betreuer etwas so regeln will wie es der andere Betreuer partout nicht regeln will? Dann geht gar nichts mehr und das Betreuungsgericht wird entscheiden müssen, wer (allein) Betreuer sein wird und die Betreuungsverfügung taugt nicht.
Zu Kontrolle/Missbrauchsgefahr: Jeder Betreuer wird grundsätzlich vom Betreuungsgericht kontrolliert, schwerwiegende und tiefgreifende Entscheidungen muss ein Betreuer sich vom Betreuungsgericht am Amtsgericht genehmigen lassen, s. §1904 und 1906 BGB. Die Gefahr des Missbrauchs ist m.E. bei einer Vollmacht deutlich höher.
Wenn das möglich ist, wie formuliert man das?
Oder besser: Gibt es dafür eine spezielle Form der
PatVerfügung?
Wenn ja, wie heißt diese?
s. oben: Erst entscheiden, wer vertreten soll (= Betreuungsverfügung) und dann - oder gleichzeitig -, wie der/diejenige entscheiden soll (=Patientenverfügung).
wie schon geschrieben, gerät hier einiges durcheinander. Normalerweise will man ja gerade die Betreuerbestellung durch das Gericht verhindern, und setzt insoweit eine Vorsorgevollmacht auf. Darin können selbstverständlich auch mehrere Bevollmächtigte für einen Aufgabenkreis kumulativ berufen werden. Nur bitte nicht genau 2, weil das mathematisch einfach unsinnig ist. Sind die beiden sich einig, braucht man sie nicht, sind sie sich uneinig, hat man genau den Zustand „Stillstand der Rechtspflege“, den man ja eigentlich vermeiden wollte. Daher, wenn es unbedingt zwei sein sollen, dann bitte eine Regelung aufnehmen, wer von beiden im Zweifelsfall entscheidet, oder welcher Dritte dann hinzugezogen werden soll, damit man auf ein eindeutiges Ergebnis kommt.
BTW: Ja, das Risiko einer Vollmacht ist nicht zu unterschätzen, und daher sollte sie nur so weit wie nötig, aber auch so eng wie möglich erteilt werden. Unter dem Strich hat die Vollmacht aber gegenüber einer Betreuungsverfügung unschlagbare Vorteile:
Der/die eingesetzte Bevollmächtigte ist sofort „einsatzbereit“, und es wird kein Gerichtsverfahren zur Bestellung (was dauern kann) benötigt.
Der/die eingesetzte Bevollmächtigte ist exakt im Voraus und alleine vom Vollmachtgeber zu bestimmen, während eine Betreuungsverfügung dem Gericht nur einen potentiellen Betreuer empfehlen kann / darlegen kann, wen man nicht als Betreuer haben möchte. Das Gericht ist aber frei darin, auch hiervon abweichend einen Betreuer zu bestellen.
Der Vorteil der besseren gerichtlichen Kontrolle des Betreuers steht der Nachteil des größeren Aufwands für den Betreuer gegenüber. D.h. der muss bei gesetzlicher Betreuung ständig Rechnung legen, und gegenüber Gericht und Betreuungsbehörde Bericht erstatten. Insbesondere unterliegen bestimmte Dinge einem Richtervorbehalt, d.h. können erst gemacht werden, wenn ein Richter hierüber einen Beschluss erlassen hat. All dies schreckt viele Leute ab, eine Betreuung zu übernehmen. Insoweit ist es regelmäßig leichter einen potentiellen Bevollmächtigten zu finden. Die Übernahme des Betreueramtes kann zwar eigentlich nur in sehr engen Grenzen abgelehnt werden, aber da finden sich natürlich Tricks und Wege, und Richter sind auch nicht daran interessiert, sich Ärger mit unmotivierten Betreuern unnötig aufzuladen. D.h. im Falle der Betreuung landet man nicht selten bei einem vollkommen unbekannten Dritten, weil näher stehende Personen die Übernahme ablehnen.