Patientenverfügung: Therapie vs. akt. Sterbehilfe

Hallo Experten,

wenn jemand in seiner Patientenverfügung erklärt, dass er im Fall einer infausten Diagnose oder Prognose bei starken Schmerzen und qualvollen Zuständen mit einer Analgosedierung (Kombination aus Opioidanalgesie mit einem Hypnotikum) einverstanden ist bzw. diese wünscht, jedoch eine maschinelle Beatmungstherapie in einem anderen Satz ablehnt, ist dieses Einverständnis bzw. dieser Wunsch dann in jedem Fall so zu respektieren, oder gibt es rechtliche Gründe dagegen?

Ich meine also: Darf eine tiefe Analgosedierung auch ohne maschinelle Beatmung (was recht kurzfristig den Tod zur Folge hätte) durchgeführt werden?

Es ist gängige Praxis, dass in solchen Fällen beispielsweise Morphin ohne Beatmungstherapie verabreicht wird, um starke Schmerzen zu lindern, und man nimmt in Kauf, dass aufgrund einer Nebenwirkung des Morphins (der Unterdrückung des Atemantriebs) der Tod früher eintritt. Die Analgosedierung wäre dem schließlich sehr ähnlich, jedoch mit dem Unterschied, dass der Patient dabei in jedem Fall auch bewusstlos ist, also nicht leidet bzw. höchst wahrscheinlich einfach nichts mehr mitbekommt, was genau seinem Wunsch entspräche, ebenso der möglicherweise früher eintretende Tod. Schließlich würde ja kein „Gift“ verabreicht, das keinen therapeutischen Nutzen hätte bzw. dessen Zweck ausschließlich die Herbeiführung des Todes wäre.

Wo hört also die Therapie auf und wo beginnt die aktive Sterbehilfe? Ich nehme an, dass der Übergang fließend und deshalb die o.g. Erklärung evtl. problematisch ist, oder?

Ich würde mich über kompetente Antworten sehr freuen.

LG
Huttatta

Hallo,

Die Analgosedierung
wäre dem schließlich sehr ähnlich, jedoch mit dem Unterschied,
dass der Patient dabei in jedem Fall auch bewusstlos ist, also
nicht leidet bzw. höchst wahrscheinlich einfach nichts mehr
mitbekommt, was genau seinem Wunsch entspräche, ebenso der
möglicherweise früher eintretende Tod.

Das riecht für mich schwer nach „Tötung auf Verlangen“ und damit wären wir im Bereich der Tötungsdelikte für den Ausführenden ( http://dejure.org/gesetze/StGB/216.html ). Diesen Schuh wird sich in D kein Mediziner anziehen wollen.

Schließlich würde ja
kein „Gift“ verabreicht, das keinen therapeutischen Nutzen
hätte bzw. dessen Zweck ausschließlich die Herbeiführung des
Todes wäre.

Die Dosis macht das Gift.
In der Todesspritze sind u.a. auch Medikamente, die woanders bloß einen therapeutischen Nutzen erfüllen.
Du sagst es im Prinzip selbst: „nicht ausschließlich“ die Herbeiführung des Todes; aber doch schon mit diesem als Konsequenz.

Wo hört also die Therapie auf und wo beginnt die aktive
Sterbehilfe? Ich nehme an, dass der Übergang fließend und
deshalb die o.g. Erklärung evtl. problematisch ist, oder?

Die kurative Therapie strebt eine Heilung an, eine palliative die Minderung von Leiden (bei infauster Prognose).
Und die aktive Sterbehilfe… nunja… führt durch aktive Maßnahmen den rascheren Tod eines Menschen herbei als es auf natürliche Weise geschehen würde.

Ich möchte an dieser Stelle noch einmal deutlich differenzieren zwischen der üblichen Analgesie und/oder Sedierung und der von dir angesprochenen „tiefen Analgosedierung“, die nach meinem Verständnis mit relativ hohen Dosen der entsprechnenden Wirkstoffe korreliert, sodass man fast automatisch zu einer Beatmungspflichtigkeit kommt. Passiert die dann nicht, kann man sich die Konsequenzen leicht ausmalen.

Grüße
Liete

Hallo Liete,

Das riecht für mich schwer nach „Tötung auf Verlangen“ und
damit wären wir im Bereich der Tötungsdelikte für den
Ausführenden ( http://dejure.org/gesetze/StGB/216.html ).

Okay, diese Ansicht teile ich im Zusammenhang mit der Therapieform Analgosedierung und im Kontext der Patientenerklärung nicht unbedingt. Es wäre ja von Seiten des Patienten kein Verlangen, sondern viel mehr eine vorsorgliche Zustimmung zu einer speziellen Form der Schmerztherapie für den Fall, dass der Arzt diese als indiziert betrachtet und anwenden möchte.

Die Dosis macht das Gift.

Und überhaupt: Alles ist ein Gift. :wink:

In der Todesspritze sind u.a. auch Medikamente, die woanders
bloß einen therapeutischen Nutzen erfüllen.
Du sagst es im Prinzip selbst: „nicht ausschließlich“ die
Herbeiführung des Todes; aber doch schon mit diesem als
Konsequenz.

Nun, dann müsste die starke Opioidanalgesie im präfinalen Zustand, wie sie tatsächlich praktiziert wird, schließlich auch Tötung auf Verlangen bzw. aktive Sterbehilfe sein, weil sie im Prinzip das Gleiche macht und der frühere Tod damit in Kauf genommen wird. Der Unterschied liegt im Sinn der Anwendung, nämlich der Schmerzausschaltung und nicht der Herbeiführung des Todes. Der Vergleich mit den Todesspritzen hinkt meiner Meinung nach, da diese ja ganz klar in Tötungsabsicht appliziert werden. Das eigentlich tödliche Agens ist hier Kaliumchlorid, was zum Herzstillstand führt und hier nur diesen Zweck hat. Ich könnte deshalb verstehen, dass die Applikation tödllicher Dosen von Kaliumchlorid bei präfinalen Patienten nicht als Schmerztherapie durchgeht. :wink:

Die kurative Therapie strebt eine Heilung an, eine palliative
die Minderung von Leiden (bei infauster Prognose).
Und die aktive Sterbehilfe… nunja… führt durch aktive
Maßnahmen den rascheren Tod eines Menschen herbei als es auf
natürliche Weise geschehen würde.

Eben darum bin ich mir sehr unsicher bezüglich der Analgosedierung, denn wie gesagt trifft das alles genau so auch auf die allseits praktizierte Opioidanalgesie zu, und die ist nicht strafbar, weil sie eben zur Therapie von Schmerzen und direkt damit verbundenen Angstzuständen eingesetzt wird. Warum also nicht auch die Analgosedierung (ohne Beatmung)?

Ich möchte an dieser Stelle noch einmal deutlich
differenzieren zwischen der üblichen Analgesie und/oder
Sedierung und der von dir angesprochenen „tiefen
Analgosedierung“, die nach meinem Verständnis mit relativ
hohen Dosen der entsprechnenden Wirkstoffe korreliert, sodass
man fast automatisch zu einer Beatmungspflichtigkeit kommt.
Passiert die dann nicht, kann man sich die Konsequenzen leicht
ausmalen.

Gleiches gilt für die Opioidanalgesie. Es ist nämlich das Opiat, das bewirkt, dass der Mensch dann nicht mehr ausreichend atmen will/kann und nicht das im Fall der Analgosedierung zusätzlich verabreichte Hypnotikum, wenngleich es je nach Medikament den Effekt verstärken kann.

Ich denke, darüber lässt sich kontrovers diskutieren, besonders weil das wohl ein Grenzfall ist. Mich würde mal die Meinung von Medizinern interessieren, denn sie sind es ja schließlich, die je nach Arbeitsplatz mit gewisser Regelmäßigkeit mit Sterbebegleitung, Schmerztherapie und Patientenverfügungen konfrontiert sind, entsprechende Entscheidungen treffen müssen und vermutlich auch über ihre Befugnisse und die Gesetzeslage informiert sind. Vermutlich gibt es sogar von der Ärztekammer oder anderen Gremien empfohlene „wasserdichte“ Richtlinien. Vielleicht gibt es ja auch Urteile über ähnlich gelagerte Fälle, oder andere Gesetze, in denen sowas geregelt wird, aber die muss man als Laie erst mal finden. Noch kürzlich las ich irgendwo einen Bericht, nach dem Patientenverfügungen gestärkt werden sollen oder bereits wurden. Aber das steht vermutlich nicht im gleichen Buch wie das Töten auf Verlangen.

LG
Huttatta

Hallo Huttatta,
wichtig wäre für die Beantwortung deiner Frage imo als erstes eine Begriffsdefinition. Was du beschreibst

… tiefe Analgosedierung auch ohne
maschinelle Beatmung …

wird nicht als 'aktive Sterbehilfe gewertet sondern von ‚Terminale Sedierung
Zwar wird dieser Begriff ebenfalls diskutiert und teilweise als ‚Sterbehilfe‘ gewertet, aber ich sehe da schon einen Unterschied.

Wo hört also die Therapie auf und wo beginnt die aktive
Sterbehilfe? Ich nehme an, dass der Übergang fließend und
deshalb die o.g. Erklärung evtl. problematisch ist, oder?

Ja, die Abgrenzung ist fließend. In den letzten Jahren wird auch in Deutschland zunehmend über das Lebensende diskutiert und in der Medizin nimmt die ‚Palliativ Medizin‘ an Bedeutung zu.
Es gibt dazu allerdings soweit ich weiß in Deutschland noch keine eindeutigen Richtlinien.
Sogar in den Niederlanden - wo über das Thema ausgiebig seit mehreren Jahren diskutiert wird und sogar aktive Sterbehilfe unter bestimmten Umständen geleistet werden darf sind die Meinungen darüber und die Handhabung davon sowohl bei Ärzten als auch Patienten verteilt.

Neben der Festlegung welche Behandlungen man unter welchen Umständen ablehnt ist es imo wichtig auch eine Handlungsvollmacht an eine Person/Personengruppe zu geben die einem im Fall eines eintretenden Unvermögens vertritt und dann im eigenen Sinn Entscheiden darf. Unterlässt man das kann eine solche Person gerichtlich bestimmt werden.
Formulare dazu gibt es schon. Bei der Gelegenheit macht es Sinn sich auch mal mit dem Patientenrechtegesetz zu beschäftigen.
Gruß. otherland

Hallo,

das wäre im Rahmen der so genannten „indirekten Sterbehilfe“ dann zulässig, wenn dabei zum Schutz des höheren Rechtsguts eines erträglichen, möglichst schmerzfreien Lebensendes durch eine solche Maßnahme nur eine unwesentliche Lebensverkürzung eintritt. Wobei in dieser Situation dann auch die Beatmung kein Problem sein sollte. D.h. wir reden hier von Stunden, innerhalb derer der Tod mit oder ohne Beatmung aufgrund der zur notwendigen Schmerzlinderung, … entsprechend hoch dosierten Präparate früher als ohne entsprechende Behandlung eintritt. Ob dann durch die fehlende Beatmung die ein oder andere Stunde hinzukommen könnte, spielt dann keine Rolle mehr, und ich weiß von mehreren Fällen, in denen eine indirekte Sterbehilfe in ähnlicher Form so - ohne Beatmung - gelaufen ist.

Die Grenze der rechtlich zulässigen indirekten Sterbehilfe wäre aber dort überschritten, wo alleine aufgrund der unterbleibenden Beatmung eine wesentliche Lebenszeitverkürzung die Folge wäre. Was „wesentlich“ ist, muss natürlich im Einzelfall immer abgewogen werden, aber wenn alleine aufgrund der unterbleibenden Beatmung eine Lebenszeitverkürzung von Wochen „droht“, wäre das ein ganz klar nicht mehr zulässiges Vorgehen.

Gruß vom Wiz

Danke! (owt)
owt