Hallo Liete,
Das riecht für mich schwer nach „Tötung auf Verlangen“ und
damit wären wir im Bereich der Tötungsdelikte für den
Ausführenden ( http://dejure.org/gesetze/StGB/216.html ).
Okay, diese Ansicht teile ich im Zusammenhang mit der Therapieform Analgosedierung und im Kontext der Patientenerklärung nicht unbedingt. Es wäre ja von Seiten des Patienten kein Verlangen, sondern viel mehr eine vorsorgliche Zustimmung zu einer speziellen Form der Schmerztherapie für den Fall, dass der Arzt diese als indiziert betrachtet und anwenden möchte.
Die Dosis macht das Gift.
Und überhaupt: Alles ist ein Gift. 
In der Todesspritze sind u.a. auch Medikamente, die woanders
bloß einen therapeutischen Nutzen erfüllen.
Du sagst es im Prinzip selbst: „nicht ausschließlich“ die
Herbeiführung des Todes; aber doch schon mit diesem als
Konsequenz.
Nun, dann müsste die starke Opioidanalgesie im präfinalen Zustand, wie sie tatsächlich praktiziert wird, schließlich auch Tötung auf Verlangen bzw. aktive Sterbehilfe sein, weil sie im Prinzip das Gleiche macht und der frühere Tod damit in Kauf genommen wird. Der Unterschied liegt im Sinn der Anwendung, nämlich der Schmerzausschaltung und nicht der Herbeiführung des Todes. Der Vergleich mit den Todesspritzen hinkt meiner Meinung nach, da diese ja ganz klar in Tötungsabsicht appliziert werden. Das eigentlich tödliche Agens ist hier Kaliumchlorid, was zum Herzstillstand führt und hier nur diesen Zweck hat. Ich könnte deshalb verstehen, dass die Applikation tödllicher Dosen von Kaliumchlorid bei präfinalen Patienten nicht als Schmerztherapie durchgeht. 
Die kurative Therapie strebt eine Heilung an, eine palliative
die Minderung von Leiden (bei infauster Prognose).
Und die aktive Sterbehilfe… nunja… führt durch aktive
Maßnahmen den rascheren Tod eines Menschen herbei als es auf
natürliche Weise geschehen würde.
Eben darum bin ich mir sehr unsicher bezüglich der Analgosedierung, denn wie gesagt trifft das alles genau so auch auf die allseits praktizierte Opioidanalgesie zu, und die ist nicht strafbar, weil sie eben zur Therapie von Schmerzen und direkt damit verbundenen Angstzuständen eingesetzt wird. Warum also nicht auch die Analgosedierung (ohne Beatmung)?
Ich möchte an dieser Stelle noch einmal deutlich
differenzieren zwischen der üblichen Analgesie und/oder
Sedierung und der von dir angesprochenen „tiefen
Analgosedierung“, die nach meinem Verständnis mit relativ
hohen Dosen der entsprechnenden Wirkstoffe korreliert, sodass
man fast automatisch zu einer Beatmungspflichtigkeit kommt.
Passiert die dann nicht, kann man sich die Konsequenzen leicht
ausmalen.
Gleiches gilt für die Opioidanalgesie. Es ist nämlich das Opiat, das bewirkt, dass der Mensch dann nicht mehr ausreichend atmen will/kann und nicht das im Fall der Analgosedierung zusätzlich verabreichte Hypnotikum, wenngleich es je nach Medikament den Effekt verstärken kann.
Ich denke, darüber lässt sich kontrovers diskutieren, besonders weil das wohl ein Grenzfall ist. Mich würde mal die Meinung von Medizinern interessieren, denn sie sind es ja schließlich, die je nach Arbeitsplatz mit gewisser Regelmäßigkeit mit Sterbebegleitung, Schmerztherapie und Patientenverfügungen konfrontiert sind, entsprechende Entscheidungen treffen müssen und vermutlich auch über ihre Befugnisse und die Gesetzeslage informiert sind. Vermutlich gibt es sogar von der Ärztekammer oder anderen Gremien empfohlene „wasserdichte“ Richtlinien. Vielleicht gibt es ja auch Urteile über ähnlich gelagerte Fälle, oder andere Gesetze, in denen sowas geregelt wird, aber die muss man als Laie erst mal finden. Noch kürzlich las ich irgendwo einen Bericht, nach dem Patientenverfügungen gestärkt werden sollen oder bereits wurden. Aber das steht vermutlich nicht im gleichen Buch wie das Töten auf Verlangen.
LG
Huttatta