wenn bei einem derartigen Formulartext aus irgendeinem Grund Zweifel daran bestehen, dass der Unterzeichnende sich über Inhalt und Wirkung des Formulars im Klaren war, werden diese dadurch verstärkt, dass die Kreuzelein nicht vom Unterzeichner gemacht worden sind.
Unabhängig davon ist so ein Ankreuzformular nicht für eine Verfügung mit eindeutiger Aussage und Wirkung geeignet, weil ein Dritter jederzeit auch nach Unterzeichnung noch Kreuzelein anbringen kann, von denen der Unterzeichner ggf. nichts weiß. Wenn die ursprünglichen Kreuzelein von derselben Person angebracht worden sind, ist es im Zweifelsfall kaum möglich, den Zeitpunkt nachzuweisen, zu dem sie angebracht wurden.
Angesichts der Bedeutung des Textes ist es insbesondere bei vorhandenem Vermögen und/oder Lebensversicherungen, aber auch, wenn verschiedene Angehörige unter Umständen unterschiedliche Meinungen über den mutmaßlichen Willen eines nicht ansprechbaren Angehörigen haben, nicht zweckmäßig, hier einen Formulartext zum Ankreuzen zu verwenden.