Pauschalabzug für Steuern bei Wohngeld

Hi,

Nach § 22 WoGG werden bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen 10% pauschaler Abzug gewährt. Wenn nun aber der Steuerabzug nur deshalb entfällt, weil der Verdienst (300 €) zu gering ist, wird dann kein Abzug mehr gewährt?

Genauer: Wird der pauschale Abzug vorgenommen, wenn zwar dem Grunde nach (unbegrenzte Steuerpflicht), nicht aber der Höhe nach Steuern gezahlt werden müssen?

Wo kann ich mich ggf. weiter informieren?

Gruß und Danke Kiese

Hi !

In den Erläuterungen zum § 12 WoGG findet sich folgendes:

„Zu den Steuern vom Einkommen gehören die Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer und Kirchensteuer. Die Steuern müssen tatsächlich entrichtet worden sein oder entrichtet werden. Auf die Höhe und den Entrichtungsmodus kommt es dabei nicht an. Eine eventuelle Rückzahlung ist unerheblich (Teil A Nr. 12.11 WoGVwV 2001).“

Für mich steht dort also drin:

Wer auf Mini-Job-Basis arbeit, hat keine Anspruch auf den 10%-igen pauschalen Abzug. Zwar sind in der Zahlung an die Bundesknappschaft auch pauschal 2% Lohnsteuer enthalten. Mit dieses ist aber nicht der Minijobber, sondern sein Arbeitgeber belastet.

Wer bei € 300,00 mtl. auf die Anwendung der Mini-Job-Regelung verzichtet, zahlt von diesen € 300,00 etwa € 48,00 an Lohnsteuer und

oops auf den falschen Button gedrückt

Wer bei € 300,00 mtl. auf die Anwendung der Mini-Job-Regelung
verzichtet, zahlt von diesen € 300,00 etwa € 48,00 an
Lohnsteuer und

etwa € 63,00 an SV-Beiträgen. Die Lohnsteuer kann man sich am Jahresende wiederholen. Mit den SV-Beiträgen bleibt man belastet.
Voraussetzung für die oben genannten Abzugsbeträge ist aber, dass man eine Lohnsteuerkarte mit Klasse VI an den Arbeitgeber übergibt.

Kannst du nicht zumindest einen klitzekleinen Betrag auf irgendein Festgeldkonto packen. Auf dieses Konto wendest du dann den Freistellungsauftrag ausdrücklich nicht an. Die Bank muss dann Kapitalertragsteuer (die sich Zinsabschlagsteuer schimpft) einbehalten und ans Finanzamt abführen. Und auch diese Steuer könntest du dir am jahresende durch Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung beim Finanzamt wiederholen.

FAZIT: Wenn diese Möglichkeiten der absichtlichen Verursachung von Steuern nicht als Gestaltungsmissbrauch anzusehen sind (das kann ich jetzt nicht beurteilen, da hab ich zu wenig Kenntnisse von), dann stünde dem pauschalen Abzug wegen der „Leistung von Steuern für Einkommen“ wohl nichts mehr im Weg.

BARUL76