Liebe Kollegen…
es gibt da einen Fall, in dem zurecht nicht nach der Differenzmethode besteuert wurde. Es fragt sich nun, wie im Rahmen der Veranlagung der tatsächliche Ertrag nachgewiesen werden kann. BMF lässt diese Möglichkeit zu; die Frage ist nur: WIE?
DANK EUCH!
Versteht jemand, was der Kollege meint? Ich bin nämlich etwas ratlos.
Grüße
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§ 43 a Abs. 2 Satz 3 EStG:
Da nach einer Depotübertragung von Schuldverschreibungen, deren Kapital- und Zinsansprüche
getrennt gehandelt werden können, die notwendigen Kenntnisse für eine Besteuerung der Kapitalerträge
fehlen, ist in diesen Fällen der Zinsabschlag nach der Ersatzbemessungsgrundlage
(30 % des Veräußerungsentgelts) vorzunehmen. (siehe BMF 3.9.1997)
Im Rahmen der Veranlagung gleichwohl kann der tatsächliche Ertrag besteuert werden. So weit so gut. Meine Frage ist nur: welche Unterlagen kann / muss der Stpfl. hierzu einreichen? Was stellt die Bank hier für gewöhnlich aus?
Danke noch mal.