Ein Mieter wohnt seit 7 Jahren in einer Mietwohnung in einem 9 Parteien Haus. In seinem Mietvertrag steht unter „Zusätzliche Vereinbarungen“ ein Satz, nachdem sich der Mieter verpflichtet bei Beendigung des Mietverhältnisses eine „Umzugspauschale“ in Höhe von 100 EUR an die Wohneigentümergemeinschaft für etwaige Beschädigungen des Treppenhauses zu zahlen.
Der Mieter hat Zweifel an der Zulässigkeit einer solchen Klausel, zumal im Treppenhaus noch nie etwas renoviert wurde.
Gibt es hier eine Einschätzung zu dem Thema ?
Hallo,
eine Pauschale kann sowohl beim Einzug als auch beim Auszug vereinbart werden. Allerdings ist nach § 535 BGB Rd.-Nr. 608 Kommentar Mietrecht, Schmidt Futterer diese Vereinbarung zu besprechen und darf nicht nur als Klausel im Mietvertrag stehen. Dies bedeutet, Mieter und Vermieter müssen bei Mietvertragsbeginn vereinbart und besprochen haben, dass diese Klausel im Mietvertrag aufgenommen wird ( sogenannte Individualvereinbarung).
Wird diese Klausel jedoch üblich bei dem Vermieter oder von der Wohneigentümergemeinschaft vorgenommen handelt es sich um eine sogenannte Formularklausel. Sie verstößt dann aber gegen § 309 Nr. 5b BGB wenn wie hier der Abgeltungsanspruch pauschal festgelegt ist und dem Mieter der Nachweis abgeschnitten wird, den tatsächlichen Aufwand zu ersetzen.
Hier also bitte entsprechend dem Vertrag am Ort sich beraten lassen.
Dies ist keine Rechtsauskunft im Sinne des RBerG und stellt die persönliche Auffassung des Autors dar.
Grüsse Günter
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]