Pauschale Fahrtkosten als Sonderausgaben bei Schwe

Hallo zusammen,

ist es korrekt, dass ein Schwerbehinderter zusätzlich zu den normalen Werbungs-/Fahrtkosten zur Arbeit eine Pauschale als Werbung-/Fahrtkosten unter Sonderausgaben angeben kann?

Bezieht sich das auf alle Schwerbehinderte, also auf alle Behinderte mit einem GdB von mind. 50 oder muss ein Merkzeichen vorhanden sein?

Ist diese Pauschale abhängig vom GdB und i. V. m. dem Merkzeichen? Wenn ja, wie hoch sind die einzelnen Pauschalen?

Wie sind diese Pauschalen genau unter den Sonderausgaben zu deklarieren? Genügt „Fahrtkosten aufgrund Schwerbehinderung“ z. B.?

Ist man jetzt z. B. ab 2008 mit 50 GdB schwerbehindert und hat aber nie diese Pauschalen angegeben, ist es möglich, diese rückwirkend anzugeben? Wenn ja, wie und wo und in welcher Höhe?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

DU

ist es korrekt, daß ein Schwerbehinderter zusätzlich zu den
normalen Werbungs-/Fahrtkosten zur Arbeit eine Pauschale als
Werbung-/Fahrtkosten unter Sonderausgaben angeben kann?

Nein, das kann man so nicht sagen. Hier wurden Begriffe unzulässig vermischt.

Bezieht sich das auf alle Schwerbehinderte, also auf alle
Behinderte mit einem GdB von mind. 50 oder muß ein
Merkzeichen vorhanden sein?

Kommt auf den Grad der Schwerbehinderung und ggf. vorliegendes Merkzeichen an.

Ist diese Pauschale abhängig vom GdB und i. V. m. dem
Merkzeichen? Wenn ja, wie hoch sind die einzelnen Pauschalen?

Werbungskosten

Zitat aus § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG:

Behinderte Menschen,

  1. deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
  2. deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,

können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für die Familienheimfahrten ansetzen. 4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

Außergewöhnliche Belastungen

Zitat aus § 33b „Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen“
(1) 1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können behinderte Menschen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag). 2Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden.
(2) Die Pauschbeträge erhalten

  1. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist;
  2. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, wenn

a) dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist, oder
b) die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.

(3) 1Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. 2Als Pauschbeträge werden gewährt bei einem Grad der Behinderung

von 25 und 30 310 Euro,
von 35 und 40 430 Euro,
von 45 und 50 570 Euro,
von 55 und 60 720 Euro,
von 65 und 70 890 Euro,
von 75 und 80 1 060 Euro,
von 85 und 90 1 230 Euro,
von 95 und 100 1 420 Euro.

3Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 6 sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3 700 Euro.
(4) 1Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden

  1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt, oder
  2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder
  3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder
  4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

2Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist.

Wie sind diese Pauschalen genau unter den Sonderausgaben zu
deklarieren? Genügt „Fahrtkosten aufgrund Schwerbehinderung“
z. B.?

Ist man jetzt z. B. ab 2008 mit 50 GdB schwerbehindert und hat
aber nie diese Pauschalen angegeben, ist es möglich, diese
rückwirkend anzugeben? Wenn ja, wie und wo und in welcher
Höhe?

Also keine Sonderausgaben, sondern entweder tatsächliche Fahrtkosten Whg-Arbeit bzw. außergewöhnliche Belastungen. Als vorgenannte Pauschbeträge oder die tatsächlichen, mit der Behinderung zusammenhängenden Kosten.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald