Das OLG-Urteil Frankfurt v. 17.04.13 (23 U 50/12) erklärte ein von einer Bank berechnetes Pauschalentgelt für unwirksam. Ein betroffener privater Kreditnehmer, dem nach vorzeitiger Kreditablösung (Objektverkauf) einseitig ein Pauschalentgelt für die Vorfälligkeitsberechnung belastet wurde, verlangte Rückzahlung. Die Bank verweigerte Erstattung mit folgenden Gründen:
a. Das Urteil beziehe sich auf Bestimmungen in einem
Preis-/Leistungsverzeichnis, die hier nicht vorlägen.
b. Zudem werde im Urteil nicht danach unterschieden, ob es sich
um ein Immobiliendarlehen od. einen sonstigen
Verbraucherkredit handelt; nur bei einem sonst. Kredit sei ein
Pauschalentgelt unzulässig.
Wie sind die Bankaussagen rechtlich zu bewerten?
Ich halte sie für zweifelhaft, zumal ein priv. Immobiliendarlehn auch als ein normales Verbraucherdarlehn gilt, das nur grundpfandgesichert ist.
Das OLG-Urteil Frankfurt v. 17.04.13 (23 U 50/12) erklärte ein
von einer Bank berechnetes Pauschalentgelt für unwirksam. Ein
betroffener privater Kreditnehmer, dem nach vorzeitiger
Kreditablösung (Objektverkauf) einseitig ein Pauschalentgelt
für die Vorfälligkeitsberechnung belastet wurde, verlangte
Rückzahlung. Die Bank verweigerte Erstattung mit folgenden
Gründen:
a. Das Urteil beziehe sich auf Bestimmungen in einem
Preis-/Leistungsverzeichnis, die hier nicht vorlägen.
b. Zudem werde im Urteil nicht danach unterschieden, ob es
sich
um ein Immobiliendarlehen od. einen sonstigen
Verbraucherkredit handelt; nur bei einem sonst. Kredit sei
ein
Pauschalentgelt unzulässig.
Wie sind die Bankaussagen rechtlich zu bewerten?
Ich halte sie für zweifelhaft
So wie das OLG. Die Bank hat später eine Revision beim BGH zurückgenommen. Was ist der Sinn Deiner Frage? Soll hier das Urteil des OLG diskutiert werden?
Gruß
vdmaster
Es geht nur darum, ob die Einwendungen der Bank vor dem
Hintergrund des rechtskräftigen OLG-Urteils Frankfurt stichhaltig od. nur ein fragwürdiger Vorwand sind, die Erstattungsansprüche
erstmal abzublocken (unterstelle letzteres).
Hallo,
nochmal: Das OLG hielt die Einwendungen der Bank nicht für stichhaltig. Die Bank hatte ihre Revision beim BGH dann zurückgezogen.
vdmaster