Pauschalversteuerungsmethode

Hallo an alle Wissenden,

folgendes Szenario:

A kauft im Jahr 2003 eine Anleihe über 10.000,00 EUR. Die Anleihe hat eine Laufzeit von 7 Jahren und Kapitalschutzgarantie zum Laufzeitende. Die Anleihe wird im Rahmen eines Depotübetrages in 2005 zu einer anderen Bank übertragen.
Nach Fälligkeit wird diese nach der Pauschalversteuerungsmethode besteuert gem. § 43a EStG. Der Verkaufspreis war exakt der Kaufpreis - 10.000,00 EUR. Es ist zweifellos nachweisbar das kein Gewinn vorlag.

Das Sieht das FA jedoch im vorliegenden Fall anders. Der Finanzbeamte erkennt zwar an, dass die Kapitalertragssteuer nebst Soli zurückzuerstatten ist, sagt jedoch im Gegenzug das die Bescheinigung der Bank über den Anfall des nach § 43a EStG pauschal unterstellten Gewinns (3000,00 EUR) bindent für Ihn ist und Einkommensmehrend anzurechnen sei. Jegliche Nachweise werden ignoriert. Es wird behauptet das man sich nur danach zu richten hat was die Bank ausweist.

Was kann A noch tun um den Finanzbeamten zu überzeugen. Es kann doch nicht angehen das ein rein fiktiver Gewinn tatsächlich das zu versteuernde Einkommen mehrt.

Danke im Voraus

Da kann man nur hoffen, dass vielleicht der Sachgebietsleiter oder der Hauptsachgebietsleiter Einkommensteuer sich damit auskennt.

Man könnte ein Gespräch im Finanzamt vereinbaren und darauf beharren.

was steht denn auf der bescheinigung der bank ?

ersatzbemessungsgrundlage ?

gruß inder

Da kann man nur hoffen, dass vielleicht der Sachgebietsleiter
oder der Hauptsachgebietsleiter Einkommensteuer sich damit
auskennt.

Das kann man letztendlich wirklich nur hoffen. Die Sachbearbeiterin hat A klar zu verstehen gegeben das es „ihr lieber wäre“ den Einspruch zurückzuweisen damit sich die Widerspruchsstelle damit befassen kann. Die „hätten dann auch ganz andere Möglichkeiten“.

Eine persönliche ausfühliche Unterredung fand ja auch bereits statt. Die Bearbeiterin hat hier auch vorrangig dargelegt das ihr Computerprogramm dann einen Plausibilitätskonflikt anzeigt wenn Sie die 3000,00 EUR nicht als Gewinn eingibt und auf der anderen Seite die einbehaltene KapSt. und Soli auszahlt.

Sie traut sich nicht diesen Plausibilitätskonflikt zu übergehen.

Kopfschütteln.

fl.

Nehmen wir an, dass die Bescheinigung klar ausweist das eine Pauschalversteuerung vorgenommen wurde aufgrund § 43a EStG. Der rein pauschal angenommene Gewinn beträgt 30% des Verkaufspreises, was in diesem fiktiven Fall 3000,00 EUR entsprechen soll.
A kann mit der Originalkaufurkunde jedoch nachweisen dass Kaufpreis
und Verkaufspreis identisch sind, somit der Gewinn 0,00 EUR beträgt.

wenn die bank eine ersatzbemessungsgrundlage ansetzt, dann steht es dem stpfl. frei, in der erklärung zu dokumentieren, wie der tatsächliche gewinn ausfällt. ist dieser 0,00, wie im vorliegenden fall, dann hat sich das FA auch daran zu halten.

auf einspruchsentscheidung drängen und mit klage drohen.

m.e. sitzt hier ein sachbearbeiter ohne plan beim Finanzamt…

gruß inder