Pause nach der Arbeitszeit 6 h und 03 min

Wie soll/darf die Pause abgerechnet werden, nach einer Arbeitszeit von z.B. 6h 03min (danach Feierabend)?
Nach der effektiven Arbeitszeit von 6h und 03 min wird (gem. &4) eine 30 min Pause von der Arbeitszeit abgezogen, d.h., dass man (auf dem Papier)an dem Tag dann nur 5h und 27 min gearbeitet hat.
Man arbeitet 6h und 03 min, (03 min länger), kriegt man aber noch 27 min abgezogen.
Ist das im Sinne des §4?
Wer kann dabei helfen? Welche Regelung trifft in so einem Fall?
Es kann nicht sein, dass man für 03 min „Mehrarbeit“ mit 27 min Abzug bestraft wird?

Hallo,

die Pflicht zur Einhaltung des ArbZG trifft nicht nur den AG, sondern auch den AN, zB die rechtzeitige Pause nach § 4 ArbZG. Dabei sind auch die 3 Min. Überschreitung relevant, da 6 Std. Arbeit am Stück bereits die alleroberste Grenze sind.
Wer also als AN sein Arbeitszeitmodell so strickt, daß er ständig an dieser Grenze liegt, muß sich auch nicht wundern, wenn die Latte mal gerissen wird.

Davon vollkommen getrennt ist aber die Vergütungspflicht für tatsächlich geleistete Arbeit gem. § 611 BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611.html
zu sehen. Diese besteht grundsätzlich auch dann, wenn die Arbeit unter Verstoss von gesetzlichen Vorschriften geleistet werden.

Ein AG, der also duldet, daß seine AN rechtliche Bestimmungen wie zB § 4 ArbZG nicht einhalten, kann sich nicht noch durch Lohnabzug „bereichern“.
Hat der AG aber kundgetan, daß er Verstöße gegen das ArbZG nicht duldet, so muß er zwar trotzdem zahlen, kann den AN aber abmahnen und hat im Wiederholungsfall einen Kündigungsgrund.
Zeiterfassungssysteme mit automatischem Pausenabzug sind daher bei „seriösen“ AG erst mal nur eine Art pädagogisches Hilfsmittel, um den AN anzuhalten, die Pause auch tatsächlich zu nehmen.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo

Zeiterfassungssysteme mit automatischem Pausenabzug sind daher
bei „seriösen“ AG erst mal nur eine Art pädagogisches
Hilfsmittel, um den AN anzuhalten, die Pause auch tatsächlich
zu nehmen.

Und selbst wenn, wären im vorliegenden Fall wohl nur drei Minuten Abzug vorstellbar, so dass die Maximalarbeitszeit vom 6:00 Stunden stehen bleibt.

smalbop

Hallo

Guten Morgen,

Und selbst wenn, wären im vorliegenden Fall wohl nur drei
Minuten Abzug vorstellbar, so dass die Maximalarbeitszeit vom
6:00 Stunden stehen bleibt.

es gibt (leider) Zeiterfassungssysteme (die sogar von Behörden eingesetzt werden), die nach einer Anwesenheits-/Arbeitszeit von 6:00 Std. automatisch 30 Min Pause abziehen…

Diese automatische Routine im Programm kann idR jedoch ein Vorgesetzter ändern und die korrekte Arbeitszeit manuell nachtragen. Hier sollte es dann genaue (und mit einem etwaig vorhandenen BR abgestimmte) Regularien geben…

In meinem früheren Betrieb in der Pflege kam es leider häufiger zu Situationen, ähnlich wie vom UP benannt. Hier wurde dann die Stationsleitung davon unterichtet, die manuell die erfasste Arbeitszeit auf 6:33 Std. setzte und somit die tatsächlich abgeleistete Arbeitszeit auch vergütet wurde.

smalbop

Gruß
MG