Guten Tag,
ein AG einer Hilfsorganisation vertritt die Meinung dass er die Pausen im Rettungsdienst und Krankentransport jeden Tag und individuell nach Arbeitsaufkommen ansagen kann.
Das heißt, an einem Tag hat eine Besatzung z.B. um 8:00 Uhr Pause an einem anderen um 10:25, usw…Die AN hingegen vertreten die Meinung dass die Pausen mittels Korridor im Dienstplan ausgewiesen werden müssten. Eine erhebliche Rolle spielt hier aus Sicht der AN auch der Gesundheitsschutz,wonach z.B. Diabetikern Gelegenheit gegeben werden muss, ihre Mahlzeiten in einem bestimmten Zeitraum einzunehmen…auch dies sieht der AG völlig anders, bzw. läßt dies völlig außer Betracht.
Und nun geht es wie gesagt um den Pasus im §4 AZG:„Die Arbeit ist DURCH IM VORAUS feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen“ Frage: Wann ist „im Voraus“?
Grüße Werner
Guten Tag,
Hallo,
ein AG einer Hilfsorganisation vertritt die Meinung dass er
die Pausen im Rettungsdienst und Krankentransport jeden Tag
und individuell nach Arbeitsaufkommen ansagen kann.
Das ist prinzipiell richtig, wenn kein BR existiert. Denn dann gilt grundsätzlich Direktionsrecht.
Das heißt, an einem Tag hat eine Besatzung z.B. um 8:00 Uhr
Pause an einem anderen um 10:25, usw…
Auch das ist durchaus möglich und zulässig.
Die AN hingegen
vertreten die Meinung dass die Pausen mittels Korridor im
Dienstplan ausgewiesen werden müssten.
Nur wenn es einen BR gibt, der mit dem AG eine entsprechende Vereinbarung zur DPL-Erstellung getroffen hat
Eine erhebliche Rolle
spielt hier aus Sicht der AN auch der Gesundheitsschutz,wonach
z.B. Diabetikern Gelegenheit gegeben werden muss, ihre
Mahlzeiten in einem bestimmten Zeitraum einzunehmen…
Das ist aber ein individualrechtlicher Anspruch des einzelnen AN, kein kollektiver Anspruch. Ist z. B. der Diabetiker schwerbehindert bzw. gleichgestellt, hat er einen speziellen Anspruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX… aber nur dann!
auch dies sieht der AG völlig anders, bzw. läßt dies völlig außer
Betracht.
Ganz außer Betracht kann es der AG zwar nicht lassen, aber er kann natürlich immer versuchen, „dringende betriebliche Belange“ geltend zu machen.
Und nun geht es wie gesagt um den Pasus im §4 AZG:„Die Arbeit
ist DURCH IM VORAUS feststehende Ruhepausen von mindestens 30
Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun
Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun
Stunden insgesamt zu unterbrechen“ Frage: Wann ist „im
Voraus“?
„Im Voraus“ heißt (wenn kein BR existiert) zu Beginn des Arbeitstages. Dabei ist nach weit überwiegender Rechtsmeinung auch zulässig, daß für die Pause vom AG lediglich ein Korridor genannt wird (z. B. 30 Min. Pause in der Zeit von 11:00 - 13:00 Uhr). Der Korridor muß aber so gelegt sein, daß in jedem Fall die zulässigen Höchstarbeitszeiten vor oder nach der Pause nicht überschritten werden. Auch der § 12 TzBfG gibt hier keinen zusätzlichen Hebel.
Wichtig gerade auch bei Rettungsdiensten ist aber auch der Charakter der Pause. Der AG darf keine Vorschriften machen über Aufenthaltsort oder Erreichbarkeit und darf auch keine Tätigkeiten, die nicht Arbeit sind, untersagen. Der AN kann in der Pause z. B. seinen Tageseinkauf erledigen oder Behördengänge machen, wenn er rechtzeitig wieder zurück ist.
Verlangt der AG z. B. zwingend während der Pause Anwesenheit in einem Aufenthaltsraum, ist das keine Pause iSd ArbZG.
Ihr kriegt dieses Problem nur in den Griff, wenn Ihr einen BR habt, der mit dem AG eine kollektive Regelung vereinbart gem. seinen Mitbestimmungsrechten nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
Grüße Werner
&Tschüß
Wolfgang