hallo,
wenn im Arbeitszeitgesetz steht das man nach 6 Stunden Arbeit mind. 30 min pause haben muss und der Areitgeber will regeln (Dienstvereinbarung)das es nach 6 stunden mind 45 min sein müssen; kann er das?
ist das zulässig?
Ist zwar eigtl. günstigere regelung für die becshäftigten, aber irgendwie auch nicht, wollen ja schließlich alle zeitig nach hause…
wenn im Arbeitszeitgesetz steht das man nach 6 Stunden Arbeit
mind. 30 min pause haben muss und der Areitgeber will regeln
(Dienstvereinbarung)das es nach 6 stunden mind 45 min sein
müssen; kann er das?
ist das zulässig?
Ja, er kann das (weil im ArbZG mindestens steht), wenn dabei kein geltender Tarifvertrag umgangen wird!
Allerdings ist ein evtl. vorhandener Betriebsrat mitbestimmungspflichtig gem. § 87, Abs.1, Satz 2 BetrVG.
Ist zwar eigtl. günstigere regelung für die becshäftigten,
aber irgendwie auch nicht, wollen ja schließlich alle zeitig
nach hause…
Naja - ich denke nicht, dass die 15 Minuten den Braten fett machen!
Wenn im Arbeitsvertrag etwas anderes geregelt ist, kann der AG natürlich nicht so einfach einseitig ändern!
Vielen dank für die schnelle antwort.
geltender tarifvertrag wäre in diesem fall der BAT-O
dort steht glaub ich nichts zu pausenzeiten!?
Oder?
wenn nicht, wär’s also möglich
wenn was drin steht wär der TV anzuwenden!?
ganz versteh ich die zusammnehänge nicht. TV ist konkretisierung des gesetzes. ist nicht DV die konmkretisierung des TV?
ganz versteh ich diese gestzessystematik sowieso nicht.
manchmal schließen sich:
„lex specialis vor lex generalis“ und
" höherrangg. vor niederrang. recht" doch aus!?
Was ist denn nun anzuwenden. das speziellere oder das höherrangige?
Sorry, bin jetzt mit frage etwas angewichen vom eigtl. thema.
danke erstmal für die beantwortung meiner frage.
cu, veronika
Hi!
wenn im Arbeitszeitgesetz steht das man nach 6 Stunden Arbeit
mind. 30 min pause haben muss und der Areitgeber will regeln
(Dienstvereinbarung)das es nach 6 stunden mind 45 min sein
müssen; kann er das?
ist das zulässig?
Ja, er kann das (weil im ArbZG mindestens steht), wenn
dabei kein geltender Tarifvertrag umgangen wird!
Allerdings ist ein evtl. vorhandener Betriebsrat
mitbestimmungspflichtig gem. § 87, Abs.1, Satz 2 BetrVG.
Ist zwar eigtl. günstigere regelung für die becshäftigten,
aber irgendwie auch nicht, wollen ja schließlich alle zeitig
nach hause…
Naja - ich denke nicht, dass die 15 Minuten den Braten fett
machen!
Wenn im Arbeitsvertrag etwas anderes geregelt ist, kann der AG
natürlich nicht so einfach einseitig ändern!
wenn nicht, wär’s also möglich
wenn was drin steht wär der TV anzuwenden!?
Ja! Nur: Der kann durchaus eine Öffnungsklausel o.ä. (halt so etwas wie: Mindestens!) haben!
ganz versteh ich die zusammnehänge nicht. TV ist
konkretisierung des gesetzes.
Nö! Die Gesetze sind konkret genug! Nur das, was sie nicht regeln (oder wo eine Öffnungsklausel eingebaut ist), kann im Tarif geregelt werden!
ist nicht DV die
konmkretisierung des TV?
Was meinst Du mit DV?
" höherrangg. vor niederrang. recht" doch aus!?
Nein!
Nimm mal einfach (vereinfacht) diese Hierarchie:
BAG-Urteil
Gesetz
Tarifvertrag
Betriebsvereinbarung
Arbeitsvertrag
Was ist denn nun anzuwenden. das speziellere oder das
höherrangige?
Das Höherrangige! Allerdings: Gesetze regeln bei weitem nicht alles! Und oft steckt der Teufel im Detail (wie hier mit dem Wort „mindestens“). Oft genug steht da aber auch etwas in der Art wie „…kann in einem Tarifvertrag anders geregelt sein“!
… mit DV meinte ich Dienstvereinbarung (du sagst Betriebsvereinbarung, ich bin im ö.Dienst)
wenn du noch lust hast:
Diese Hierarchie kenne ich. ich meine nur: das ist ja das komlizierte: Bundesrecht geht doch vor landesrecht. also wieso guck ich dann in die SächsBauO (nur als Bsp.) und nicht ins BauGB (Bundesrecht)?
Hat ja eigtl. nichts mehr mit meiner Frage zu tun.
Also wenn du nicht antworten willst, musst du nicht…
Vielen dank wenn du’s trotzdem tust.
beste Grüße
Veronika
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
… mit DV meinte ich Dienstvereinbarung (du sagst
Betriebsvereinbarung, ich bin im ö.Dienst)
wenn du noch lust hast:
Diese Hierarchie kenne ich. ich meine nur: das ist ja das
komlizierte: Bundesrecht geht doch vor landesrecht. also wieso
guck ich dann in die SächsBauO (nur als Bsp.) und nicht ins
BauGB (Bundesrecht)?
Hallo,
das stimmt so nicht.
Zwar geht Europarecht vor Bundes- und Landesrecht, aber nicht immer Bundes- vor Landesrecht (siehe Entscheidung z.B. zur Juniorprofessur). Das Grundgesetz hat vielmehr eine Zuständigkeitsverteilung OHNE Hierarchie der Gesetze geschaffen. So ist alles ausschließliche Länderzuständigkeit (Gesetzgebung), was nicht dem Bund als Zuständigkeit zugewiesen ist (z.B. Polizei, Kultur).
Daneben gibt es ausschließliche Bundeszuständigkeiten (z.B. Staatsangehörigkeit) und den großen Bereich der sog. konkurrierenden Zuständigkeiten, wo Länderzuständigkeit besteht, wenn und soweit es nicht vom Bund geregelt wird und außerdem noch die Rahmenzuständigkeit des Bundes, wo dann der Rahmen von den Ländern ausgefüllt wird.
So ordnet Art. 75 GG eine Rahmenkompetenz des Bundes für allgemeine Grundsätze des Hochschulwesens an, der Bund hatte aber zu weit ins Detail die Juniorprofessur geregelt, wozu ihm bei einer „nur“ Rahmenkompetenz die Regelungskompetenz fehlte (vgl. http://www.bverfg.de/entscheidungen/fs20040727_2bvf0…)