PC als Kleingewerbetreibender

Hallo,

ich bin Kleingewerbetreibender weise aber MwSt. aus.
Wenn ich mir einen PC kaufe, der hauptsächlich für meine Arbeit genutzt wird, kann ich den absetzen? Wenn ja, wie genau? Schreibe ich den ab oder kann ich lediglich die MwSt zurückverlangen? bringt es etwas, wenn ich ihn lease?

Also für mich ist Kleingewerbetreibender und Kleinunternehmer dasselbe. Ein Kleinunternehmer kann entscheiden, ob er zur Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer optieren will oder nicht und ist daran dann 7 Jahre lang gebunden. Wenn er optiert, wie hier, weil ja Rechnung mit Mehrwehrtsteuer ausgewiesen wird, muß er natürlich auch diese Umsatzsteuer abführen und kann im Gegenzug die Vorsteuer (siehe PC-Kauf) absetzen.
Aber er kann auf keinen Fall einfach Umsatzsteuer auf Rechnung ausweisen und kassieren und dann nicht an das Finanzamt abführen. Das wird ganz böse.
Wenn man einen betrieblichen PC kauft, kann man natürlich (wenn man zur MWST. optiert) die Vorsteuer absetzen und den PC netto über 3 Jahre lang abschreiben. Wenn man den PC least, kann man monatlich die Leasingraten sofort absetzen.
Aber eigentlich lohnt sich Leasing immer nur für Leute, die viel Einkommen haben und sofort Kosten gegensetzen wollen. Also nicht so gut für Kleinunternehmer.
Außerdem ist nach dem Leasing der PC weg oder man hat dann eine Kaufoption drin.

Gesetzliche Regelung zu Kleinunternehmer:

§ 19 (1) UStG Besteuerung der Kleinunternehmer

Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro [für 2002: 16 620 Euro ; bis 31.12.2001: 32 500 Deutsche Mark] [bis 31.12.1995: 25 000 Deutsche Mark] nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro [bis 31.12.2001: 100 000 Deutsche Mark] voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13b Abs. 2, [6] § 14 Abs. 3 und § 25b Abs. 2 [7] geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b , § 6a ), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9 ), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 2 ) und über den Vorsteuerabzug (§ 15 ) keine Anwendung.

Das bedeutet, dass

a. innerhalb der vorgenannten Betragsgrenzen jeder kleine Unternehmer, auch kleine Gewerbetreibende, Freiberufler zunächst als Kleinunternehmer gilt.

b. dieser so genannte Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) von einem Kunden einzubehalten braucht und ans Finanzamt abführen muss

c. auf keinen Fall auf Verlangen eines Kunden eine Umsatzsteuer (=umgangssprachlich Mehrwertsteuer) auf einer Rechnung oder sonstige Quittung ausweisen darf!!! Ganz wichtig, sonst macht man sich ggf. strafbar!!!

d. auch keine Vorsteuer (Umsatzsteuer eines anderen Unternehmens aufgrund einer Eingangsrechnung) vom Finanzamt holen darf

Da dies natürlich gerade für kleine Unternehmer von den Formalitäten her sehr kompliziert ist, schaffte der deutsche Gesetzgeber in § 19 UStG eine wesentliche Erleichterung, die gesetzlich jeden Unternehmer unter der sog. Kleinunternehmergrenze zum Kleinunternehmer macht.

§ 19 (2) UStG

Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, daß er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.

Hoffe, jetzt ist alles etwas klarer.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ein Kleinunternehmer kann entscheiden, ob er zur
Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer optieren will oder nicht und ist
daran dann 7 Jahre lang gebunden.

Hallo, sind es 7 oder 5 Jahre ???

Gruss Netti

erleichtert, wie so oft, die Wahrheitsfindung ungemein…

Liebe Netti, liebe Miezekatze,

was es mit 19 II UStG auf sich hat, kann man am leichtesten in 19 II UStG nachlesen:

http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__19.html

Fazit, um die Weisheit von oben noch um eine weitere zu ergänzen: Kaum macht mes rischdisch, scho klappts!

Schöne Grüße

MM