Guten Tag!
Ich habe folgende Frage:
Wenn A seinen PC für Entgelt zum Modden an B schickt und dieser dann beim Umbau beschädigt wird, hat A dann einen Anspruch auf Schadensersatz? Angenommen B ist zwar Privat und betreibt diese Umbautätigkeiten nur als Hobby, ist er doch dennoch dafür verantwortlich, dass die Dienstleistung erfolgreich abgeschlossen wird und A keinen Schaden durch B’s Arbeit nimmt oder?
Der BGH sagt das hier ganz eindeutig: Es kommt darauf an, was die Parteien vereinbart haben.
War es so vereinbart, dass B haften soll, haftet er, wenn nicht, dann nicht.
Das kann natürlich nur anhand von Indizien festgestellt werden. Die Bezahlung dafür ist ein solches, muss es aber nicht (auch der Kasten Bier, den ich meinen Kumpel dafür gebe, dass er alljährlich meine neuen PC-Teile einbaut, ist eine Bezahlung, dass er haften würde, wenn was schief geht, ist ganz offensichtlich ausgeschlossen zwischen uns).
Die Tatsache, dass es ein Freund macht, der das nicht gewerblich tätigt, spricht dagegen.
Es hängt m.E. wohl von der Höhe der vereinbarten Bezahlung ab. Entspricht diese Marktwerten für Reparaturen in etwa, wird gehaftet, je weiter sie darunter ist, desto unwahrscheinlicher ist es.
Gruß
Dea
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Der BGH sagt das hier ganz eindeutig: Es kommt darauf an, was
die Parteien vereinbart haben.
War es so vereinbart, dass B haften soll, haftet er, wenn
nicht, dann nicht.
Das kann natürlich nur anhand von Indizien festgestellt
werden. Die Bezahlung dafür ist ein solches, muss es aber
nicht (auch der Kasten Bier, den ich meinen Kumpel dafür gebe,
dass er alljährlich meine neuen PC-Teile einbaut, ist eine
Bezahlung, dass er haften würde, wenn was schief geht, ist
ganz offensichtlich ausgeschlossen zwischen uns).
Die Tatsache, dass es ein Freund macht, der das nicht
gewerblich tätigt, spricht dagegen.
Es hängt m.E. wohl von der Höhe der vereinbarten Bezahlung ab.
Entspricht diese Marktwerten für Reparaturen in etwa, wird
gehaftet, je weiter sie darunter ist, desto unwahrscheinlicher
ist es.
Gruß
Dea
Hallo und schonmal vielen Dank!
Und wie sieht es nun aus, wenn A dies ja wirklich gegen eine Bezahlung an B verlangt? Also dieser ihm für einen Umbau auch noch Geld zahlt, obwohl B ohne angemeldetes Gewerbe handelt?
Um es etwas deutlicher zu machen, hat A evtl. irgendwie einen Anspruch auf Schadensersatz wenn vorher von beiden Parteien nichts bezüglich Gewährleistung etc. ausgemacht wurde? Gemäß dem Fall die beiden Parteien kennen einander nicht und man hätte keinen Skrupel sein Recht streitig zu machen.
Hintergrund ist, dass mich eine ähnliche Aufgabe seit ein paar Tagen beschäftigt, da ein alter Schulfreund der nun eine IT-Kaufmännische Ausbildung (genaue Bezeichnung unbekannt ) angefangen hat, mich um Hilfe bat.
Mein Gedankengang war folgender:
Übereinstimmende Willenserklärung -> Vertrag -> Mit Aussicht auf Erfolg (Werkvertrag) -> ohne ausreichende Information, dass A auf seinen Anspruch verzichtet und keine Bekanntmachung, dass B definitiv privat ist => Also kann A von B Schadensersatz verlangen, da dieser ja schließlich nicht dem Vertrag nachgekommen ist, sondern tatsächlich das fremde Eigentum beschädigt hat…
Dachte da würde es also keine Rolle mehr spielen, dass B es (meiner Meinung nach) schwarz macht.
meines Erachtens könnte hier auch das Gefälligkeitsverhältnis in Frage kommen, woraus sich zunächst einmal nur eine deliktische Haftung ergibt. Ein solches kommt gerne mal zwischen Feunden, Bekannten oder Kollegen zustande und zeichnet sich durch das Fehlen des Rechtsbindungswillens aus, wovon Pflichten zunächst unberührt bleiben (hier z.B. Rückgabe des Computers).
Die Frage hinsichtlich der deliktischen Haftung ist dann aber
gerade, ob nicht konkludent ein Haftungsausschluss vereinbart
wurde.
Levay
Das ist natürlich richtig. Da ich aber den Gesichtspunkt Gefälligkeitsverhältnis/ Gefälligkeitsvertrag in erster Linie nur als Denkansatz einwerfen wollte, mochte ich mich nun nicht durch sämtliche Kommentierungen aus BGB § 662 und §§ 521, 599, 690 durchbeissen, zumal sich Literatur und Rechtsprechung darüber ja auch trefflich streiten.