Pc Bodenbelag legen; Gewährleistung

Im Juni letzten Jahres wurde bei mir im Flur Parterre
qm 5,9, Flur 1 Stock qm 3.9 und Toilette 2.2 PC Bodenbelag verlegt. Das Aussehen unmöglich mit vielen Durchdrücken und Unebenheiten. Preis € 1.600,–.
Da ich mit dem Bodenleger keine Einigung erzielte, wie man die schlechte Arbeit beseitigen könnte, geht es jetzt über Anwalt.
Hätte der angebliche Fachmann, was ich heute nicht mehr glaube, den Untergrund so bearbeitet, wie es in den Vorgaben von den Spachtelherstellern, genannt wird,
so müsste es eine glatte Fläche und ansehnlich sein.
Es waren Holzdielen in guten ZUstand, da immer schon ein
Belag und Teppich darauf war.
Die Besichtigung wurde mit dem Rechtsanwalt vorgenommen und auch dieser bezeichnete es als unmögliche Arbeit.
Der Bodenleger meinte, bei Holzdielen hält die Spachtelung nicht.
Er sollte nun die Möglichkeiten bekannt geben, was vier Wochen dauerte. Nun kam der Hammer, er will alles raus machen und mit einem anderen Spachtel das machen und ich soll dafür nochmals € 650,–bezahlen.
Hätte er die richtige Spachtelmasse genommen wie es quick mix vorschreibt, wäre alles in Ordnung. Da sehr viele Durchdrücke vorhanden, nehme ich an, dass der Kleber alt und bereits klumpig war.
Welche Möglichkeiten habe ich noch.
Danke und Grüße
Caramia
Ich bin mir auch nicht mehr sicher, ob der Bodenbelag, als hochwertig angeboten auch dieser Qualität entspricht.

Hallo Caramia,
sicherlich ist es möglich, mit einer für Holzuntergründe geeigneten Ausgleichsmasse alte Dielen auszugleichen.
Ob und inwieweit Dein Rechtsbeistand in der Lage ist, eine objektive Bewertung ordnungsgemäßer Verlegearbeiten nach DIN 18365 durchzuführen, vermag ich nicht zu beuartilen. Viele in die gleiche Richtung gehende Einzelmeinungen von Nicht-Fachleuten (bezogen auf den Bereich Fußbodentechnik) sind da kein sicheres Indiz.
-.-.-
Was Du hier stellst, ist eine klare Rechtsfrage. Dafür hast Du Deinen Anwalt, der Auskunft geben kann und wird.
Nur soviel:
Wer einen Auftrag annimmt, der schuldet den Erfolg.
Erfolg könnte das sein, was die Fachwelt mehrheitlich als ordnungsgemäß erbrachte Leistung ansieht.
Wer allerdings den geschuldeten Erfolg nicht beibringen kann und daher nachbessern muss (das ist ein Recht des Auftragnehmers), der liefert nur im Nachgang das ab, was der Auftraggeber eigentlich hätte von Anfang an erwarten können.
Bedeutet: es ist keine zu vergütende Hauptleistung, was nun erfolgen soll, wenn keine Änderungen in der ursprünglichen Auftragsleistung besteht. Wenn also ein beispielsweise nun hochwertigerer Belag mit Edelstahl-Abschlussschienen (anstatt Standard) eingebracht werden sollen.
Durchdrückende Hochpunkte werden übrigens nicht nach der Ebenheitsnorm bewertet. Hier reicht auch das mit optischen Einschränkungen verbundene, erhebliche Abweichen vom Üblichen bzw. von dem, was der Verbraucher hätte erwarten können.
Kurzform:
Wenn Nachbesserung, dann keine Zusatzvergütung!
Wenn Du Zweifel an der „Qualität“ des Oberbelags hast, dann fordere vom Verleger ein Produktdatenblatt des Oberbelags. Daraus kannst Du verbindlich alle Angaben entnehmen, welche der Belag erfüllt.
-.-.-.-.
Ich hoffe, ich konnte ein wenig Licht ins Dunkel bringen: Klaus

Hallo Klaus,
Deine Infos hat mir sehr geholfen. Danke
Grüße
Caramia