ich hoffe,ich bin in diesem Forum richtig und verstoße nicht gegen die Richtlinien…
Nun ist es ja so, dass die Pendlerpauschale ab dem 1. Kilometer gilt und mit 0,30 Euro pro km berechnet wird, wenn mich nicht alles täuscht. In der Steuererklärung gibt es dafür ja auch einen Abschnitt.
Jetzt mal rein hypothetisch betrachtet. Eine Person befindet sich in einem Ausbildungsverhältnis und zahlt nur sehr wenig Steuern. Durch den langen Weg zur Arbeit entstehen aber eine Menge an Kilometern. Gilt hier die Fahrtkostenerstattung unabhängig von der Höhe des gezahlten Steuerbeitrags? Oder ist es dann so, dass man auch an Fahrtkosten nicht mehr erstattet bekommt, als man Steuern gezahlt hat?
Denn die Einkommenssteuer hat doch nicht direkt mit der Pendlerpauschale zu tun, oder?
ja, aber…
… wer erstattet denn die Pendlerpauschale?
Rosinante ist müde, die Windmühlen werden zunehmend gewaltiger und die Dulcinea-Fahrtkosten bleiben unerreichbar, so scheint es…
wenn es mit ihm vereinbart ist, kann der Arbeitgeber die Pendlerpauschale erstatten. Das ist für ihn relativ billiger, als wenn er den gleichen Betrag als Lohn zahlen würde, weil die Erstattung mit einem niedrigen Pauschalsatz von 15% versteuert wird und sozialversicherungsfrei ist.
Die Pendlerpauschale ist eine Form der Werbungskosten. Werbungskosten kann man in der Einkommensteuererklärung bei bestimmten Einkunftsarten von den Einnahmen abziehen. Somit schließt sich der Kreis und somit ist klar, dass die Pendlerpauschale sehr wohl mit der Einkommensteuer zu tun hat.
Die Pendlerpauschale/ Entfernungspauschale kann man als Werbungskosten von den Bruttoeinnahmen aus nichtselbständiger Arbeit - darunter fällt auch das Azubigehalt/ der Azubilohn - abziehen. Das mindert die Einkünfte und somit auch die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer.
Von der ermittelten Einkommensteuer wird die im Voraus bezahlte Lohnsteuer abgezogen und ggf. erhält man dann eine Erstattung oder man muss nachzahlen.
Dieser perfekten Erklärung möchte ich nur noch eine Kleinigkeit hinzufügen:
Grundsätzlich ist es natürlich auch möglich, einen steuerlichen Verlust bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erzielen, wenn die Werbungskosten, zu denen, s.o., auch die Pendlerpauschale gehört, die Einnahmen (Arbeitslohn) übersteigen.
Dieser Verlust kann dann noch in zukünftigen Jahren die Steuerlast mindern (Verlustvortrag), auch wenn im aktuellen Jahr sowieso keine Steuer anfällt.
wenn es mit ihm vereinbart ist, kann der Arbeitgeber die
Pendlerpauschale erstatten. Das ist für ihn relativ billiger,
als wenn er den gleichen Betrag als Lohn zahlen würde, weil
die Erstattung mit einem niedrigen Pauschalsatz von 15%
versteuert wird und sozialversicherungsfrei ist.
Das geht aber nur wenn die Fahrtkostenerstattung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt gezahlt wird. Eine Gehaltsumwandlung geht nicht.