Servus,
die Pendlerpauschale ist ein Teil der Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das sind die Aufwendungen, die ein Arbeitnehmer hat, um seine Einnahmen zu erzielen.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird der Betrag als Guthaben ausbezahlt, der beim Vergleich der einbehaltenen Lohnsteuer mit der festgesetzten Einkommensteuer übrig bleibt.
Wenn es außer der Pendlerpauschale - und ein paar Werbungskosten, die sich unterhalb der Nichtbeanstandungsgrenzen auch ohne Nachweis ansetzen lassen - keine Werbungskosten gibt, kann es gut sein, daß die Werbungskosten zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Arbeitnehmerpauschale, die bei jedem Arbeitnehmer angesetzt wird, nicht übersteigen. Dann gibts keine Erstattung.
Beispiel:
Entfernung Wohnung-Arbeitsstätte 11 km
Gefahren an 230 Tagen im Jahr 2008
Pendlerpauschale: 230 * 11 * 0,3 € = 759 €
Aufwand für Arbeitsmittel = 110 €
Aufwand für Kontoführung = 15 €
Summe Werbungskosten: 759 € + 110 € + 15 € = 884 €
Werbungskostenpauschale, bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt: 920 €
Wenn der Lohnsteuerabzug ordentlich gemacht und im Dezember Lohnsteuerausgleich durchgeführt worden ist, gibts bei diesen Werten im Normalfall keine Erstattung.
Das Formular zu diesem Thema heißt Anlage N. Das hat aber bloß einen Sinn, wenn mans zusammen mit dem Mantelbogen ESt 1A abgibt.
Am einfachsten ist der Bezug der Formulare zur Einkommensteuererklärung, wenn man gar keine Formulare abgibt, sondern die Steuererklärung online übermittelt und auf Papier bloß das komprimierte Protokoll dazu abgibt. Die Software dazu gibts zum Herunterladen hier:
https://www.elster.de/elfo_down1.php
Die bietet auch die Möglichkeit, vor der Übermittlung zu berechnen, ob voraussichtlich eine Steuererstattung erfolgen wird oder nicht.
Wenn man auf Papier abgeben will, kann man sich z.B. von der OFD Hannover die nötigen Formulare zum Ausfüllen am PC und Ausdrucken herunterladen:
http://www.ofd.niedersachsen.de/master/C42946401_N42…
Schöne Grüße
MM