Pendlerpauschale bei zwei Wohnsitzen

Hallo Leute,

wer kann mir in diesem fiktiven Fall helfen:

Herr H. arbeitet und wohnt (letzteres zusammen mit seiner Freundin in einer
Wohnung) in Bremen. Seine Freundin fängt nun zum 1.12. einen neuen Job in
Hamburg an und hat dafür eine Wohnung in Hamburg angemietet (sie ist Mieterin).
Herr H. wird nun auch die Hamburger Wohnung mitbewohnen und jeden Tag mit dem
Auto pendeln (insgesamt ca. 230 km). Er behält trotzdem seine Bremer Wohnung, in
der er sporadisch mal übernachtet, wenn es auf der Arbeit später wird.

Meine Fragen an euch:

  1. Kann Herr H. ohne Weiteres die Hamburger Wohnung zu seinem Hauptwohnsitz
    machen und die Bremer Wohnung als Zweitwohnsitz, um von der Pendlerpauschale zu
    profitieren?

  2. Muss erh beim Bremer und/oder Hamburger Vermieter der jeweiligen Wohnung das
    angeben?

  3. Muss er dem Finanzamt erklären, warum er so weit von meinem Arbeitsplatz
    wegzieht? Können die ihm das in dem Sinne untersagen, in dem er keine
    Pendlerpauschale bekommt?

Besten Dank im Voraus,

Peter

Hallo,

Da Herr H. seinen Mittelpunkt der Lebensintessen nach Hamburg verlegt hat, kann er die tatsächlich durchgeführten Fahrten steuerlich geltend machen wie jede Fahrt Wohnung-Arbeitsstätte. Er wird die km nachweisen müssen.

Meine Fragen an euch:

  1. Kann Herr H. ohne Weiteres die Hamburger Wohnung zu seinem
    Hauptwohnsitz
    machen

ja

und die Bremer Wohnung als Zweitwohnsitz, um von der
Pendlerpauschale zu
profitieren?

nur tatsächliche Fahrten werden anerkannt

  1. Muss erh beim Bremer und/oder Hamburger Vermieter der
    jeweiligen Wohnung das
    angeben?

das ist keine Steuerrechtsfrage

  1. Muss er dem Finanzamt erklären, warum er so weit von meinem
    Arbeitsplatz
    wegzieht?

neugierig sind sie schon, weil zu prüfen ist, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet

Können die ihm das in dem Sinne untersagen,

untersagen können sie ihm das nicht

in dem
er keine
Pendlerpauschale bekommt?

es gibt keine Garantie, dass man etwas gleich im ersten Anlauf und sicher anerkannt bekommt. Es kommt eher auf die Tatsachen an, ob es einem überhaupt zusteht. Dann sollte man es auch -spätestens im Einspruchsverfahren- anerkannt bekommen.

Schöne Grüße
C.