Pendlerpauschale - externer Arbeitsort

Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt:

Ich bin am Standort A gemeldet.
Bis dato bin ich bis zu meinem ehemaligen Arbeitsgeber (Ort B) gefahren und habe dies auch steuerlich geltend gemacht. Entfernung zwischen A und B = 100 km.
Nun habe ich den Arbeitgeber gewechselt (neuer Arbeitgeber ebenfalls Hauptsitz Ort B).
Mein neuer Arbeitsgeber ist ein Dienstleister und es ist jetzt schon abzusehen, dass ich mehr als ein Jahr am Ort C meine komplette 40h in der Woche arbeiten werde. (Entfernung zwischen B und C = 120 km)
Entfernung zwischen Wohnsitz (A) und Ort C = 180 km.
Momentan übernachte ich bei einem Freund am Ort B (Arbeitgeberort) und überlege dorthin meinen ständigen Wohnsitz zu verlagern.

Was müsste ich nun in der Steuererklärung hinterlegen, wenn ich ab morgen am Ort B wohnen würde?
Bekomme ich die Pendlerpauschale über volle 12 Monate?
Ich frage nur, weil der derzeitige Arbeitgeber im selben Ort wie der Wohnsitz wäre.
Könnte ich überhaupt die gesamte Pauschale geltend machen?
Oder ist es steuerlich „besser“ am Standort A zu bleiben, um die Strecke A nach B steuerlich zu bekommen?

Danke für eure Hilfe.

Hallo, Da es Die in erster Linie ums Geld geht und nicht so sehr um Lebensqualität ist es besser an A wohnen zu bleiben und dann mit Bestätigung des Arbeitsgebers deine Fahrten von A nach C anzugeben wenn Du dauerhaft in C arbeitetst.
Bringt einiges an Werbungskosten mehr.
Wenn Du Wohnsitz nach B verlagerst, dann kannst Du nur zwischen Bund C absetzen!
Viel Spass beim Fahren wünscht Dir Hermann

hallo,

in meinen augen etwas verwirred, mir ist nicht so ganz klar, worauf deine frage abzielt.

  • wohnst du in a und mußt nach b zur arbeit, dann kannst du für jeden einfach gefahrenen kilometer nach b 0,30euro pauschal oder die anteiligen tatsächlichen kosten geltend machen
  • wohnst du in a, dein arbeitgeber sitzt in b, du arbeitest aber dauerhaft oder für einen längeren zeitraum in c, dann kannst du jeden einfach gefahrenen kilometer nach c 0,30euro pauschal oder die anteiligen tatsächlichen kosten geltend machen
    wohnst du in a, arbeitest in c, mußt aber vor aufnahme und/oder nach beendigung der arbeit in b vorbeifahren, dann kannst du jeden einfaach gefahrenen kilometer nach b sowie jeden gefahrenen kilometer von b nach c absetzen
  • entstandene fahrkosten, die dir dein arbeitgeber ersetzt, sind selbstredend zu berücksichtigen.
  • ziehst du - berufsbedingt - von a nach b, dann kannst du diese kosten steuerlich geltend machen. arbeitest du dann in c, kannst du wie unter 1. geschildert, die kosten für jeden einfach gefahrenen kilometer von b nach c absetzen

was nun für dich „besser“ ist, kannst du dir anhand der o.g. ausführungen leicht selbst ausrechnen. eine „pauschale“ für 12 monate gekommst du jedenfalls nicht, wenn nicht die kosten dafür entstanden sind (es gibt vom fa keine „jahrespauschale“ für irgendwas).

hope this helps…

saludos, borito

Ok, anders.
Ich würde gern mein Lebensmittelpunkt nach B verlagern, wo auch mein Arbeitgeber seinen Sitz hat (Dienstleister). Zur Arbeit fahre ich jeden Tag viele km nach C, um dort meine Arbeit auszuführen.
Anteilmäßig bekomme ich von meinem Arbeitgeber 0,2€/km Fahrtgeld.
Muss ich dies bei der Steuererklärung angeben und bekomme ich demzufolge die restlichen 0,1€/km vom Amt wieder? Oder wie wird das gegengerechnet?
Und: Bekomme ich die Pendlerpauschale volle 12 Monate im Jahr? Ich frage nur, weil ich gelesen habe, dass man für so einen Fall lediglich 3 Monate Fahrtkosten vom Staat erstattet bekommt.

Thx for answering

hallo!

den betrag, den du von deinem ag erstattet bekommst, musst du angeben. Im entsprechenden bogen findest du dafür ein feld „vom arbeitgeber erstattet“ – hier trägst du dann die kilometer*0,20euro = xyz euro ein, die du vom ag bekommst.
das fa „zahlt“ dir übrigens nicht geld zurück, sondern die werbungskosten, zu denen auch die fahrtkosten zur arbeitsstelle gehören, mindern das zu versteuernde einkommen. ein vermindertes zu versteuerndes einkommen mindert folglich auch die steuerlast (da ja geringeres einkommen als das brutto, worauf bisher die steuer berechnet wurde). die differenz aus bereits gezahlter steuer und festgesetzter steuer auf basis des zu versteuernden einkommens insgesamt führt dann zu einer rückzahlung (bereits gezahlter steuern) oder einer nachzahlung.
bsp.: anerkannte zusätzliche werbungskosten i.h.v. 1000euro mindern das zu versteuernde einkommen um 1000euro – diesen betrag bekommt man aber nicht vom fa zurück, sondern nur den teil, der der persönlichen steuerquote entspricht. Bei 30% wären dies 30% aus 1000euro = 300euro (vereinfachte darstellung)
die pendlerpauschale bekommst du im übrigen für jeden tag, den du fährst. die pendlerpauschale wird immer dann angesetzt, wenn es sich um fahrten zwischen wohnort und regelmäßiger arbeitsstätte handelt. Wenn deine regelmäßige arbeitsstätte allerdings nicht dort ist, wo dein arbeitgeber seinen sitz hat, sondern woanders, dann spricht man von einer sog. ständig wechselnden einsatzstelle. Hierfür gewährt der fiskus für eine übergangszeit die „doppelte“ absetzbarkeit, also einmal wohnort-arbeitsstelle und einmal arbeitsstelle-arbeitseinsatz.
wer allerdings für einen längeren zeitraum und ständig an einem anderen ort als dem regulären sitz des arbeitgebers arbeitet, bei dem unterstellt das fa, dass er ja gleich dorthin fahren könnte (bei dir dann also nicht mehr die absetzbarkeit von a nach b und b nach c, sondern nur noch von a nach c).
nochmal etwas anderes ist, wenn ein arbeitnehmer immer erstmal zu sitz des arbeitgebers fahren muß, um zu erfahren, ob er in c, d oder e eingesetzt wird und dann erst nach c,d oder e fährt. Und abends, nach getaner arbeit, dann alles wieder retour, weil er jeden abend seine arbeitsmittel wieder in b vorbeibringen muß und dann erst nach hause nach a fahren kann. In diesem falle könnte der arbeitnehmer zeitlich unbegrenzt die kilometer ansetzen (zwischen a und b nur einfach, zwischen b und c,d,e voll), sofern er jede strecke mit seinem eigenen kfz fährt.

ein umzug nach b würde dir im übrigen neben der (fahr)zeit auch kosten sparen, da du weniger fahrstrecke zwischen b und c im vergleich zu a und c hast. Nicht dem trugschluß verfallen, dass du bei 0,30euro für den einfachen entfernungskilometer reich wirst – die 0,30euro decken nicht mal ansatzweise die tatsächlichen kosten einen „normalen“ kfz!

saludos, borito

Danke für deine lange Nachricht.
Vieles davon ist mir durchaus bekannt.

Ok, also bekomme ich, trotzdessen mein Arbeitgeber (nein, ich muss nicht erst zum Arbeitgeber, sondern muss direkt zur Arbeitsstelle fahren) im selben Ort wie mein Wohnort ist.

@Fahrtkosten vom AG: Die erstatteten Fahrtkosten vom AG sind nicht auf dem Lohnzettel hinterlegt, sondern mittels Zusatzvereinbarung deklariert. Inwieweit bekommt das FA davon Wind wenn ich dies „vergesse“ mit anzugeben?

@Hauptfrage: Das hier hab ich gelesen:
„Die Pendlerpauschale dürfen Sie für Ihre Fahrten zu Ihrem externen Einsatzort nur dann ansetzen, wenn sich die Entfernung unterhalb der 30-km Grenze zu Ihrer Wohnung befindet. Liegt die Entfernung über 30 km, dürfen Sie die Pauschale nur in den ersten drei Monaten geltend machen (R 38 Abs. 3 LStR).“
Deswegen auch mein obiges Anliegen, weil ich dieses Unterfangen abhängig vom Wohnortwechsel machen wollte.

LG

hallo,

nochmal: du muß einfach nur unterscheiden zwischen arbeitsstelle und (wechselndem) einsatzort. die fahrten zur arbeitsstelle werden mit 0,30€ je einfacher km angesetzt (oder alternativ tatsächliche kosten), die fahrten zum einsatzort sind reisekosten und damit voll absetzbar. diese unterscheidung ist wichtig.
ein wechselnder einsatzort kann durchaus zum ständigen einsatzort werden; dann entfällt die reisekostenregelung, und es greift die pauschalregelung mit 0,30€ je einfachem km.

vielleicht helfen dir diese links weiter:

http://www.derwesten.de/nachrichten/wirtschaft-und-f…

http://www.steuertipps.de/?menuID=8&navID=16&softlin…

http://www.steuertipps.de/?menuID=8&navID=16&softlin…

saludos, borito

Bin leider selbst er Anfängerin - keine Ahnung :frowning: