Pendlerpauschale für Erst- u. Zweitwohnsitz?

Hallo zusammen. Ich habe folgendes Problem:
Mein Hauptwohnsitz A liegt ca. 150km von meiner Arbeitsstelle X entfernt. Hier wohne ich am Wochenende und einen Abend/ eine Nacht in der Woche. Sprich, ich fahre diese Strecke pro Woche zweimal (2x hin, 2x zurück). Die übrige Zeit wohne ich in meinem Zweitwohnsitz B, nur ca. 5km zur Arbeitsstelle, von wo aus ich 3x die Woche zur Arbeit fahre.
Als ich im letzten Jahr zum ersten Mal meine Steuererklärung gemacht habe, hab ich mit dem Finanzamt telefoniert, und eine nette Dame dort riet mir entschieden davon ab, eine Doppelte Haushaltsführung anzumelden, wenn ich die 150km mehr als 1x pro Woche fahre. (Da mehr Steuerrückzahlungen zu erwarten wären, wenn ich einfach die Pendlerpauschale 2x die Woche geltend mache.)
Nun meine Frage: Kann ich denn trotzdem sowohl die Kilometer von A nach X, als auch die von B nach X angeben und steuerlich geltend machen, oder schieße ich mir damit vielleicht ein Eigentor und das Finanzamt berücksichtigt dann nur noch die Strecke von B nach X??? Hoffentlich könnt ihr mir weiterhelfen. Danke!

http://de.wikipedia.org/wiki/Entfernungspauschale
Zwar steht es dem Arbeitnehmer grundsätzlich frei, wo er seine Wohnung nimmt und ob er von einem Haupt- oder Zweitwohnsitz zur Arbeit fährt, die Fahrten von einer weiter entfernt liegenden Wohnung werden aber steuerlich nur berücksichtigt, wenn diese den örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG).


http://www.steuerthek.de/tippsurteile/tipp0306.htm

Die notwendigen Mehrkosten für die doppelte Haushaltsführung gewähren den Arbeitenden fern der Heimat nur eine Familienheimfahrt wöchentlich.


Sprich, Du kannst absetzen fahrtkosten 1*pro Woche heim + 4* zur Arbeit + die kosten für den Zweitwohnsitz.
Was nicht geht:
5*150km ansetzten, aber nur 1*150Km fahren und Zweitwohnsitz verschweigen.
Das wäre Steuerhinterziehung.

Guten Morgen zusammen, hast Du die Aussage des Finanzbeamten schriftlich und haben Sie dies in deiner letzten Steuererklärung berücksichtigt.
Wenn ja dann sehe ich kein Problem für Dich ausser vielleicht die Sache läuft 5 Jahre und mehr.
Du kannst damit rechnen, daß das Finanmzamt mal den km Stand sehen will.
Gruss Hermann

Leider kann ich dir dabei nicht weiter helfen.
Mit freundlichen Grüßen Hanspeter

Hallo zusammen. Ich habe folgendes Problem:
Mein Hauptwohnsitz A liegt ca. 150km von meiner

Arbeitsstelle

X entfernt. Hier wohne ich am Wochenende und einen

Abend/ eine

Nacht in der Woche. Sprich, ich fahre diese Strecke

pro Woche

zweimal (2x hin, 2x zurück). Die übrige Zeit wohne ich

in

meinem Zweitwohnsitz B, nur ca. 5km zur Arbeitsstelle,

von wo

aus ich 3x die Woche zur Arbeit fahre.
Als ich im letzten Jahr zum ersten Mal meine

Steuererklärung

gemacht habe, hab ich mit dem Finanzamt telefoniert,

und eine

nette Dame dort riet mir entschieden davon ab, eine

Doppelte

Haushaltsführung anzumelden, wenn ich die 150km mehr

als 1x

pro Woche fahre. (Da mehr Steuerrückzahlungen zu

erwarten

wären, wenn ich einfach die Pendlerpauschale 2x die

Woche

geltend mache.)
Nun meine Frage: Kann ich denn trotzdem sowohl die

Kilometer

von A nach X, als auch die von B nach X angeben und

steuerlich

geltend machen, oder schieße ich mir damit vielleicht

ein

Eigentor und das Finanzamt berücksichtigt dann nur

noch die

Strecke von B nach X??? Hoffentlich könnt ihr mir
weiterhelfen. Danke!

Hallo Pendler 28,

also ich würde da mal einen Steuerexperten fragen.
Pendlerpauschale gilt auf alle Fälle nur für die
einfache Strecke!

Gruß Bernhard

hallo,

folgendes dazu:
wenn man beruflich bedingt doppelte hh-führung absetzt, dann geht das fa davon aus, daß man unter der woche am zweitwohnsitz wohnt und von dort zur arbeit fährt.
wenn jetzt auch noch fahrten unter der woche vom erstwohnsitz zur arbeitsstelle abgesetzt werden, wird das fa folgerichtig unterstellen, daß hier keine doppelte hh-führung mehr vorliegen wird.
daher heißt´s ausrechnen, was sich mehr „lohnt“ - das eine ODER das andere.

das einzige, das mehrfachfahrten unter der woche zwischen erst- und zweitwohnsitz rechtfertigt, wären zwingende familiäre oder gesundheitliche gründe (kinder, pflege, krankheit, …).

saludos, borito

Hallo und danke erstmal für die schnelle Antwort.
Ich würde die 150 km ja nicht 5x die Woche angeben, sondern wirklich nur so oft, wie ich sie auch gefahren bin - also 2x. Zusätzlich würde ich dann an den übrigen 3 Tagen die knapp 5km angeben wollen.
Einen Kilometernachweis habe ich übrigens schon bei der letzten Steuererklärung beigelegt, weil man mir dazu geraten hatte, die wirklich gefahrenen Kilometer auch nachzuweisen. In dieser letzten St.Erkl. für 2008 hab ich aber NUR die 2x 150km pro Woche angegeben. Das war auch kein Problem. Mir geht es jetzt nur darum, ob ich auch die 3x 5km pro Woche geltend machen kann.
Doppelte Haushaltsführung will ich definitiv vermeiden, weil dann, wie du schon sagst, nur 1x die Woche die 150km zählen, ansonsten nur je 5km von DI bis FR.
Danke schon mal im Voraus!

http://de.wikipedia.org/wiki/Zweitwohnsitz

Deine Steueroptimierung wäre ordnungswidrig.
Daher geht 2*150+3*5 nicht.

Hallo Steuerzahler 28,

es zählt der Lebensmittelpunkt. die 5 km nutzen Dir wenig. Es wiegen die 150 km.
Angeben kannst Du alle. Du musst nur hoffen, dass man Dir den Lebensmittelpunkt in der Hauptwohnung anerkennt. dazu am Besten Verheiratet und 1 paar Kinder.

viel Glück wünscht

Wolfgang aus Oberbayern

zusammen. Ich habe folgendes Problem:

Mein Hauptwohnsitz A liegt ca. 150km von meiner Arbeitsstelle
X entfernt. Hier wohne ich am Wochenende und einen Abend/ eine
Nacht in der Woche. Sprich, ich fahre diese Strecke pro Woche
zweimal (2x hin, 2x zurück). Die übrige Zeit wohne ich in
meinem Zweitwohnsitz B, nur ca. 5km zur Arbeitsstelle, von wo
aus ich 3x die Woche zur Arbeit fahre.
Als ich im letzten Jahr zum ersten Mal meine Steuererklärung
gemacht habe, hab ich mit dem Finanzamt telefoniert, und eine
nette Dame dort riet mir entschieden davon ab, eine Doppelte
Haushaltsführung anzumelden, wenn ich die 150km mehr als 1x
pro Woche fahre. (Da mehr Steuerrückzahlungen zu erwarten
wären, wenn ich einfach die Pendlerpauschale 2x die Woche
geltend mache.)
Nun meine Frage: Kann ich denn trotzdem sowohl die Kilometer
von A nach X, als auch die von B nach X angeben und steuerlich
geltend machen, oder schieße ich mir damit vielleicht ein
Eigentor und das Finanzamt berücksichtigt dann nur noch die
Strecke von B nach X??? Hoffentlich könnt ihr mir
weiterhelfen. Danke!

einfach genau die (!) km angeben die wirklich gefahren werden, z.b. 2x die woche je 150km und 3x die woche 5km

Hallo,

bei Doppelter Haushaltsführung kann man tatsächlich nur eine Heimfahrt (A nach X) pro Woche absetzen.
Bei mehreren Heimfahrten macht man Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle geltend, wobei man dann die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (z.B. wenn der AG diese ganz oder teilweise ersetzt) beachten muß.

Viele Grüße

Paola

Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass der Steuerpflichtige in der Einkommensteuererklärung immer wahrheitsgemäße und vollständige Angaben machen muss. Sonst macht er sich strafbar. In so einem Fall unternimmt die Ermittlungsbehörde und die Justiz äußersten Anstrengungen zur Ermittlung und Verfolgung.

Wenn der Hauptwohnsitz A UND der Zweitwohnsitz B offiziell gemeldet wurden gibt es Meldebescheinigungen und es wurde (soweit von der Zweitwohnsitzgemeinde erhoben) Zweitwohnsitzsteuer bezahlt (Zweitwohnsitzsteuersteuerbescheid + Überweisungen).
Die beiden Wohnsitze des Steuerpflichtigen lassen sich also durch amtliche Urkunden nachweisen.
Es wäre sehr vorteilhaft der Steuerpflichtige hätte eine überzeugende Begründung warum er ZWEI mal von seinem Hauptwohnsitz A die sehr viel weitere Strecke zur Arbeit X fährt
UND
mit diese Begründung auch den zuständigen Finanzbeamten überzeugen kann.
Dann müsste das Finanzamt auch die krass unterschiedlichen Fahrstrecken (wöchentlich 2 x die sehr viel längere Strecke!) anerkennen.

Natürlich kann es sein, dass das Finanzamt bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes sich weigert und für 4 Werktage nur noch die sehr viel geringere Fahrstrecke vom Zweitwohnsitz B Arbeitsstelle X anerkennt!
(EINE wöchentliche „Heimfahrt“ zum Hauptwohnsitz A müsste das Finanzamt meiner Meinung nach zumindest bei Verheirateten problemlos anerkennen.)
Dann dürfte es äußerst schwierig sein das Finanzamt zu „überreden“ bzw. zu zwingen die ZWEITE wöchentliche „Heimfahrt“ zum wesentlich weiter entfernten Hauptwohnsitz A anzuerkennen.
D. h. der Steuerpflichtige müsste dann vor dem Finanzgericht auf seine Kosten klagen.
Wie so ein Verfahren ausgeht lässt sich nicht vorhersehen.

Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass der Steuerpflichtige in der Einkommensteuererklärung immer wahrheitsgemäße und vollständige Angaben machen muss. Sonst macht er sich strafbar. In so einem Fall unternimmt die Ermittlungsbehörde und die Justiz äußersten Anstrengungen zur Ermittlung und Verfolgung.

Wenn der Hauptwohnsitz A UND der Zweitwohnsitz B offiziell gemeldet wurden gibt es Meldebescheinigungen und es wurde (soweit von der Zweitwohnsitzgemeinde erhoben) Zweitwohnsitzsteuer bezahlt.
Die beiden Wohnsitze des Steuerpflichtigen lassen sich also durch amtliche Urkunden nachweisen.
Es wäre sehr vorteilhaft der Steuerpflichtige hätte eine überzeugende Begründung warum er regelmäßig ZWEI mal die Woche von seinem Hauptwohnsitz A die sehr viel weitere Strecke zur Arbeit X fährt
UND
mit diese Begründung auch den zuständigen Finanzbeamten überzeugen kann.
Dann müsste das Finanzamt auch die krass unterschiedlichen Fahrstrecken (wöchentlich 2 x die sehr viel längere Strecke!) anerkennen.

Natürlich kann es sein, dass das Finanzamt bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes sich weigert und für 4 Werktage nur noch die sehr viel geringere Fahrstrecke vom Zweitwohnsitz B Arbeitsstelle X anerkennt!
(EINE wöchentliche „Heimfahrt“ zum Hauptwohnsitz A müsste das Finanzamt meiner Meinung nach zumindest bei Verheirateten problemlos anerkennen.)
Dann dürfte es äußerst schwierig sein das Finanzamt zu „überreden“ bzw. zu zwingen etwas anders anzuerkennen.
D. h. der Steuerpflichtige müsste dann vor dem Finanzgericht auf seine Kosten klagen.
Wie so ein Verfahren ausgeht lässt sich nicht vorhersehen.