nehmen wir mal an Mister X hat im Jahr 2008 sich Monatskarten gekauft um zur Arbeit zu kommen, wie kann Mister X die tatsächlichen kosten in der Steuererklärung geltend machen?
Gibt Mister X die Entfernungspauschale an und dann nocheinmal die Fahrkartenkosten, oder lässt Mister X die Pendlerpauschale weg? Dann hätte Mister X allerdings keinen Zeitraum in der Steuererklärung…
Nur noch Entfernungspauschale
Nein, ab 2007 gilt nur noch die Entfernungspauschale. Ausnahme: Behinderte Menschen mit einem bestimmten Behinderungsgrad und Merkmalen.
Nein, ab 2007 gilt nur noch die Entfernungspauschale.
Sind die tatsächlichen Kosten (auch für die Nutzung des ÖPNV) nachweisbar höher und ist die Zuordnung zur beruflichen Sphäre eindeutig, dann folgt aus dem objektiven Nettoprinzip (durch Verfassungsrang höher als Regelung im Einzelsteuergesetz), dass die tatsächlichen Kosten abziehbar sind.
und wie kann mister x seine fahrkarten nun geltend machen? müsste mister x die enfernungspauschale angeben, oder würden diese angaben komplett wegfallen --> anfangsfrage
und wie kann mister x seine fahrkarten nun geltend machen?
müsste mister x die enfernungspauschale angeben, oder würden
diese angaben komplett wegfallen --> anfangsfrage
Hi,
gar nicht, da gesetzlich nur die Entfernungspauschale vorgesehen ist. Wenn Du was dagegen hast, musst Du den Rechtsweg gehen.
nach dem komentar von barul ist dies allerdings möglich
"Sind die tatsächlichen Kosten (auch für die Nutzung des ÖPNV) nachweisbar höher und ist die Zuordnung zur beruflichen Sphäre eindeutig, dann folgt aus dem objektiven Nettoprinzip (durch Verfassungsrang höher als Regelung im Einzelsteuergesetz), dass die tatsächlichen Kosten abziehbar sind.
Richtig. Denn ich hatte mich über die Rechts- und nicht über die Gesetzeslage ausgelassen. Das Finanzamt wird bei dem Antrag auf die Gesetzeslage pochen. Diese Gesetzeslage läßt den Abzug tatsächlicher Aufwendungen nicht zu.
Erst wer den Rechtsweg (hier sogar Gerichtsweg) beschreitet, kommt in den Genuss der Rechtslage und somit auch in den Genuss der Anwendung des des „objektiven Nettoprinzips“. Ich gehe nicht davon aus, dass ein Einspruchsverfahren mit dieser Begründung Erfolg haben wird. Klagen werden diesen Erfolg bringen.
das nachträgliche klagen ist bei der steuererklärung schon fast mit eingeplant…, von daher kein problem… dafür gibt es ja auch die rechtschutzversicherung…
wie sollten denn solche kosten angegeben werden? zusätzlich zu der pendlerpauschale???
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Richtig. Denn ich hatte mich über die Rechts- und nicht über
die Gesetzeslage ausgelassen. Das Finanzamt wird bei dem
Antrag auf die Gesetzeslage pochen. Diese Gesetzeslage läßt
den Abzug tatsächlicher Aufwendungen nicht zu.
Genau das hatte ich verstanden und auch so geschrieben. Aber scheinbar liest jeder nur oberflächlich über alles drüber.
Ich gehe nicht davon aus, dass ein Einspruchsverfahren mit dieser
Begründung Erfolg haben wird. Klagen werden diesen Erfolg
bringen.
Glaub ich nicht. Schon wegen der privaten Mitveranlassung.
Das Bundesverfassungsgericht hat bestätigt, dass der Gesetzgeber typisieren und pauschalieren darf. Sonst könnte jeder für sein Kfz einen individuellen Kilometersatz errechnen und als Entfernungspauschale abziehen, wenn ein höherer Satz als 30 Cent herauskommt.
Aber sei’s drum, irgendwer wird schon klagen und dann werden wir es ja sehen.