Mein Chef hat mich mit folgendem Problem beauftragt: Bislang war er beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer seiner GmbH A. Diese erteilte ihm eine bislang anerkannte Pensionszusage. Nun allerdings gründete er die B-GmbH, die nun als Organträger der A-GmbH fungiert. Mittlerweile ist er bei der B-GmbH, also dem Organträger als Geschäftsführer angestellt und erhält auch von der B-GmbH sein Gehalt. Die B-GmbH rechnet gegenüber der A-GmbH lediglich sogen. Umlagen für die Gehaltszahlungen ab. Sozusagen Aufwendungen für die Betriebsführung. Die Pensionsrückstellung allerdings besteht immer noch in der A-GmbH und soll eigentlich nicht übertragen werden. Bislang habe ich noch nicht mit dem Finanzamt gesprochen. Aber gibt es hier Probleme bei der steuerlichen Anerkennung? Es wurde noch nicht nachgefragt, lediglich die bewertende Versicherung verlangt eine Anerkennung durch das Finanzamt, damit sie die Rückstellung bewerten. In §6a EStG steht grundsätzlich nichts von einem Arbeitsvertrag. Lediglich muss die Zusage zivilrechtlich wirksam erteilt wurden sein. Bitte helft mir weiter!!! Ich bin noch in der Probezeit und will mir keinen Fehler leisten, zumal ich den Spaß schon ne Weile auf die lange Bank schiebe!! Vielen Dank schon mal voab
Hallo,
leider bin ich kein Steuerfachmann, auch wenn es hier so ausgewiesen ist, warum auch immer. Viel Erfolg bei der weiteren suche
Das ist für mich echt schwierig zu beantworten und ich will ja genauso keine falsche Auskunft erteilen.
Ich glaube es muss ein Arbeitsvertrag existieren, damit das Ganze zivilrechtlich wirksam ist.
Ich würde Ihrerseits eine Anfrage an das zuständige Finanzamt stellen.
Möglicherweise verweist das Finanzamt dann auf eine verbindliche Auskunft, die aber kostenpflichtig ist.
Besser wäre allerdings einen Steuerberater zu kontaktieren oder einen Rechtsanwalt.
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Also ich hab die Antwort ;o)
§ 6a EStG, der ja die steuerliche Anerkennung regelt, gibt keine Auskunft über einen Arbeitsvertrag. Vielmehr verweist er darauf, dass die Pensionszusage zivilrechtlich wirksam erteilt wurde. Grundsätzlich wird die Zusage Arbeitnehmern i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 1 BertAVG erteilt. Allerdings ist es auch möglich Zusagen zur Altersversorgung aufgrund von betrieblichen Gründen an Personen zu erteilen, die langjährig für ein und dasselbe Unternehmen tätig sind - § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG. Gab auch zwei Urteile hierzu, stell ich gern noch rein. Da hat ein externer Steuerberater von einer fremden Firma eine Zusage erhalten ohne angestellt zu sein. Es kommt nicht auf den Status des Mitarbeiters an, sondern auf das vorrangig betriebliche Interesse.
Kann leider nicht weiterhelfen.
Sorry.