Pensionsansprüche nach Kündigung durch Beamten

Ist es richtig, dass sämtliche erworbenen Pensionsansprüche nach einer Kündigung durch den Beamten verfallen? Wenn, ja kann es dann für jemand, der plant nicht lebenslang im Beamtenverhältnis zu verweilen, günstiger sein sich nur anstellen zu lassen? Sind die Regelungen je nach Bundesland sehr unterschiedlich?

Hallo, die Pensionsansprüche sind m.E. mit der Entlassung erloschen,aber die bisherigen Arbeitgeber (bei Beamten spricht
man wohl von Dienstherren) müssen jetzt für die bisherige
aktive Beamtenzeit Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung
einzahlen, ohne dass dem entlassenen Beamten Arbeitnehmer-
Anteile abgezogen werden dürfen. Gruß

Hallo,

zunächst einmal zur Klarstellung…das sind keine Ansprüche…
Das Beamtengehalt ist eine Alimentation…sobald man
Beamter auf LEBENSZEIT
(und das Lebenszeit ist wörtlich zu nehmen)
wird,hat man eine Gehaltsversorgung durch den Dienstherren.
Deswegen heisst es in den Besoldungstabellen auch IMMER Gehalt…
nur das ein Beamter im Ruhestand auf seiner Gehaltsabrechnung dann das
RUHE-Gehalt findet,das gegenüber dem aktiven Beamtenstatus entsprechend
gekürzt ist.

Beantragt nun ein Beamter auf Lebenszeit seine Entlassung (oder aufgrund einer Strafrechtlichen/Disziplinarischen Verurteilung entfernt) aus
dem Beamtenverhältnis, so wird das Arbeitsverhältnis nach den erzielten
Bruttogehältern pro Jahr wie ein vergleichbarer Angestellter in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.Dabei trägt der Dienstherr den Arbeitgeber-und Arbeitnehmeranteil zusammen
(§ 8 und §§ 181 bis 186 SGB VI ).
Hierbei ist Anzumerken,das daß Beamten-Bruttogehalt im Durchschnitt 30
Prozent unter dem eines vergleichbaren Angestellten liegt und man somit schon einmal empfindliche Einbußen in der Rente hat.

Außerdem sollten Beamte,die sich mit dem Gedanken an eine freiwillige Entlassungen tragen,bedenken das die Ruhegehaltfähige Dienstzeit anders berechnet wird,als die Rentennachzahlung.Da es hier noch zusätzlich Unterschiede zwischen Bundes-und den Länderbeamten gibt,sollte man sich vor diesem Schritt unbedingt fachlichen Rat bei seiner Gewerkschaft einholen.