Hallo,
Auszahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge sind ja nachgelagert also voll zu versteuern. Was aber, wenn ich außerhalb des deutschen Steuerrechts wohen. Muss die Pensionskasse dann direkt die Steuer abziehen?
Gruß,
Andreas
Hallo,
Auszahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge sind ja nachgelagert also voll zu versteuern. Was aber, wenn ich außerhalb des deutschen Steuerrechts wohen. Muss die Pensionskasse dann direkt die Steuer abziehen?
Gruß,
Andreas
Hallo Andreas,
Muss die
Pensionskasse dann direkt die Steuer abziehen?
wie das sein wird, wenn sie dereinst an Dich auszahlt, kann man von heute aus schwer sagen.
Nach derzeitigem Recht sind die Leistungen aus Pensionskasse und Unterstützungskasse Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, also abzurechnen wie ein Gehalt mitsamt Lohnsteuereinbehalt. Ebenfalls nach derzeitigem Recht sind Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in D in der Regel in D beschränkt steuerpflichtig mit ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Zum Ersatz für die in diesen Fällen nicht vorhandene Lohnsteuerkarte gibt es vom Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung, nach welchen Maßgaben der Lohnsteuereinbehalt vorzunehmen ist.
Wenn dereinst die Handhabung ähnlich der heutigen sein sollte, kann die beschränkte Steuerpflicht in D zu relativen Nachteilen führen, weil der LSt-Einbehalt, mit dem die Besteuerung von beschränkt steuerpflichtigen N-Einkünften abgeschlossen ist, seiner Natur nach von standardisierten Verhältnissen ausgeht.
Ich hoffe aber immer noch, dass sich in der Zwischenzeit allerhand tun wird: Nachdem die unsägliche Diskussion über den Bierdeckeltarif zur ESt eingeschlafen ist und das Pilotprojekt „vereinfachte Arbeitnehmerveranlagung“ in NRW bisher ein ziemlicher Erfolg ist, gibt es Platz für wirkliche Vereinfachungen in der Kante. Mit viel Glück haben wir es dann mit Veranlagungen zu tun, die wir auch noch kapieren, wenn wir 85Jahre alt, lebenssatt und unerträglich sein werden.
Schöne Grüße
MM