Pensionskasse neu vs. Direktversicherung aus 2001

Hallo,

ich stehe bzgl. der betrieblichen Altersvorsorge vor folgender Wahl:
A: Führe ich den bestehenden, zur Zeit ruhenden Vertrag aus dem Jahre 2001 (Fondsgeb. LV (Pensionsversicherung)) als Direktversicherung weiter?

oder

B: Beginne ich einen neuen Vertrag (Pensionskasse (fondsgeb.))?

Welches ist die bessere Wahl unter der Voraussetzung, dass die monatlichen Beiträge und die Wertsteigerung der Fondsanteile gleich hoch sind und unter Vernachlässigung der Unterschiede zwischen den Versicherungsunternehmen.

Also wirklich der direkte Vergleich:
Fondsgeb. Pensionskasse (neuer Vertrag) vs. Fondsgeb. Lebensversicherung (Direktversicherung) aus 2001

Schönen Dank und Gruß
Uli

Hallo,

also entweder die alte Direktversicherung weiter besparen oder eine neue Pensionskasse abschließen? Ich gehe mal davon aus, dass die Direktversicherung aus Entgeltumwandlung bezahlt wurde.
Wurden die Beiträge monatlich bezahlt? Dann sind die Beiträge zwar Steuerfrei aber nicht sozialversicherungsfrei.
Wurden die Beiträge aus Einmalzahlungen / Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld gezahlt? Dann sind die Beiträge steuer- und sozialversicherungsfrei.

Die aktuelle Regelung bei Neuabschluss macht im Prinzip keinen Unterschied mehr zwischen Pensionskasse und Direktversicherung. Beide Durchführungswege sind steuer- und sozialversicherungsfrei. (wobei die Sozialversicherungsbefreiung nur noch bis einschließlich 2008 läuft).

Willst du die alte Direktversicherung weiter besparen, musst du dich entscheiden zwischen alter und neuer Regelung. Bei einem Neuabschluss greift selbstverständlich nur die neue Regelung.

Unterschiede liegen in der Gesellschaftsform, die Direktversicherung gehört direkt zum Versicherungsunternehmen, die Pensionskasse ist ein eigenständiges Unternehmen.

Meine Empfehlung ist, die alte Direktversicherung weiter zu besparen,
da hier schon Abschlusskosten bezahlt wurden und evtl. schon ein Guthaben vorhanden ist. Welche Regelung für dich besser wäre hängt davon ab, ob weiter monatlich oder aus Sonderzahlung bespart wird. Bei monatlicher Entgeltumwandlung würde ich den Vertrag auf die neue Regelung umstellen.

Um ehrlich zu sein ist das ein ziemlich kompliziertes Thema, lass dich bitte zusätzlich von einem bav-Profi beraten.

Kleiner Tipp am Rande: Vielleicht kannst du ja mit deinem Arbeitgeber bei der nächsten Lohnerhöhung verhandeln, dass er statt der Lohnerhöhung aus deinem Vertrag eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung macht, die wäre auch über 2008 hinaus sozialversicherungsfrei. Hab ich auch schon rückwirkend gemacht, dann muss auch der Arbeitsvertrag geändert werden. Das sieht die Krankenkasse nicht allzugerne aber Günther überliest das jetzt einfach mal hoff ich.

Grüße

Laber

Servus Michael,

wie kommts, daß künftige Beiträge zur vorübergehend nicht bedienten „alten“ Direktversicherung steuerfrei sind? Ists nicht so, daß Altverträge steuerlich weiterhin so behandelt werden, wie dieses zum Zeitpunkt ihres Abschlusses war?

Schöne Grüße

MM

Hallo,

wie kommts, daß künftige Beiträge zur vorübergehend nicht
bedienten „alten“ Direktversicherung steuerfrei sind?

Ich glaub den Satz versteh ich nicht so ganz. Die Beiträge sind doch immer steuerfrei, egal ob alt oder neu.

Ists
nicht so, daß Altverträge steuerlich weiterhin so behandelt
werden, wie dieses zum Zeitpunkt ihres Abschlusses war?

In diesem Fall kann man es sich aussuchen, ob die alte Regelung bestehen bleibt oder der Vertrag in neues Recht übertragen wird.
Hat aber hier keine Auswirkungen auf die Steuerfreiheit, nur auf die Sozialversicherungsfreiheit.
Zwei Verträge mit altem und neuem Recht nebeneinander funktioniert auf keinen Fall.

Hoffe, ich hab damit deine Frage richtig verstanden und beantwortet :smile:

Grüße

Laber

Servus Michael,

Die Beiträge
sind doch immer steuerfrei, egal ob alt oder neu.

vor 2005 waren sie immer steuerpflichtig - mit dem Pauschalsatz von 20% plus Zutaten, alles in allem knapp 22%. Mit der Option für den Arbeitgeber, im Fall der arbeitnehmerfinanzierten DV die Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer zu überwälzen. Aber auch bei arbeitgeberfinanzierten DV zählt für diesen, was ihn das Ding effektiv kostet - unabhängig davon, wer formal die Pauschalsteuer trägt.

Die Möglichkeit der Option, falls der Vertrag bestimmte Bedingungen erfüllt, steuerfrei anzusparen bei gleichzeitiger Steuerpflicht der künftigen Auszahlungen, bestand für Altverträge meines Wissens bloß bis 30.06.2005 und danach bei Arbeitgeberwechsel. Dieses ist eine Option, die in den meisten Fällen nach menschlichem Ermessen nicht besonders interessant ist: Nämlich immer dann, wenn die dadurch erzeugte voraussichtliche künftige Belastung mehr ausmacht als der Effekt des Wegfalls der Pauschalsteuer.

Interessant ist der vorliegende Fall, in dem ein bestehender, aber offenbar ruhender Vertrag, zum Stichtag 30.06.2005 wohl nicht bedient worden ist. Kanns da Ausnahmeregelungen geben?

Schöne Grüße

MM

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aua, mein Fehler
Hallo,

Du hast vollkommen Recht, irgendwie scheine ich da etwas komplett vergessen zu haben. Kann ich meine Artikel noch bearbeiten? :smile:
Sorry.

vor 2005 waren sie immer steuerpflichtig - mit dem
Pauschalsatz von 20% plus Zutaten, alles in allem knapp 22%.

Zutaten= Soli-Beitrag und evtl. pauschale Kirchensteuer?

Mit der Option für den Arbeitgeber, im Fall der
arbeitnehmerfinanzierten DV die Pauschalsteuer auf den
Arbeitnehmer zu überwälzen. Aber auch bei
arbeitgeberfinanzierten DV zählt für diesen, was ihn das Ding
effektiv kostet - unabhängig davon, wer formal die
Pauschalsteuer trägt.

Ja das stimmt in der Tat.

Die Möglichkeit der Option, falls der Vertrag bestimmte
Bedingungen erfüllt, steuerfrei anzusparen bei gleichzeitiger
Steuerpflicht der künftigen Auszahlungen, bestand für
Altverträge meines Wissens bloß bis 30.06.2005 und danach bei
Arbeitgeberwechsel. Dieses ist eine Option, die in den meisten
Fällen nach menschlichem Ermessen nicht besonders interessant
ist: Nämlich immer dann, wenn die dadurch erzeugte
voraussichtliche künftige Belastung mehr ausmacht als der
Effekt des Wegfalls der Pauschalsteuer.

Da geb ich dir Recht, zumal bei Altverträgen eine Kapitalauszahlung möglich ist, die ich persönlich einer Rentenzahlung vorziehen würde.

Interessant ist der vorliegende Fall, in dem ein bestehender,
aber offenbar ruhender Vertrag, zum Stichtag 30.06.2005 wohl
nicht bedient worden ist. Kanns da Ausnahmeregelungen geben?

Also nochmal:
Ansparphase:
Alte Regelung (Entgeltumwandlung): 20plusZutaten% Pauschalbesteuerung, sozialversicherungsfrei nur wenn die Beiträge aus Sonderzahlungen kommen und dann nur bis 2008 (?).
Neue Regelung: (auch Entgeltumwandlung) Steuer- und Sozialversicherungsfrei (sozialversicherungsfrei bis 2008, darüberhinaus nur bei arbeitgeberfinanzierter bav)

Rentenphase:
Alte Regelung: Rente wird mit dem Ertragsanteil versteuert, volle Krankenkassenbeiträge. Allerdings ist eine Einmalauszahlung voll steuerfrei.
Neue Regelung: Rente wird voll versteuert, volle Krankenkassenbeiträge.

Nach einigem Kramen und nachdenken noch Folgendes:
Altverträge können nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die neue Regelung umgestellt werden:
-lebenslange Rentenleistung muss als Option eingeschlossen sein, Kapitalauszahlung möglich. Aber wenn nur Kapitalauszahlung möglich ist, ist eine Umstellung nicht machbar.
-Bezugsberechtigt dürfen nur Lebenspartner (Ehefrau, Lebensgemeinschaft (auch gleichgeschlechtlich) und Kinder sein.

Falls eine Umstellung des alten Vertrages auf neues Recht gewünscht ist, muss das dem Arbeitgeber anhand einer Verzichtserklärung bis tatsächlich 30.06.2005 mitgeteilt werden, danach nur bei Arbeitgeberwechsel möglich. Ausnahmen sind mir leider keine bekannt.

Also, nochmals sorry für meinen ersten Beitrag weil so nicht ganz richtig. Ich befürchte der alte Vertrag wird aufgrund des Verstreichens der Frist auf die neue Regelung umgestellt, wenn nicht gerade ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden hat.
Trotzdem würde ich selbst für diesen Fall den alten Vertrag weiterführen, weil da schon einiges drin sein müsste und Kosten bezahlt sind.

Grüße

Laber

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Servus Michael,

& schönen Dank für die ausführliche Präzisierung!

Kann ich meine Artikel noch bearbeiten? :smile:

Das täte ich, auch wenns ginge, an Deiner Stelle nicht tun: Immerhin hast Du von Beginn an drauf verwiesen, daß die gesamte Altersversorgungskiste ein fummeliges Spezialgebiet ist. Wenn solche Einschränkungen von jedem (einschließlich mir selber) gesetzt würden, wo etwas ein bissel unsicher ist, hätten wir hier eine uneingeschränkt brillante Veranstaltung.

Falls Du sie magst, überreich ich Dir noch ein * dafür…

Schöne Grüße

MM

Hallo,

kurz zur Ergänzung:

Falls eine Umstellung des alten Vertrages auf neues Recht
gewünscht ist, muss das dem Arbeitgeber anhand einer
Verzichtserklärung bis tatsächlich 30.06.2005 mitgeteilt
werden, danach nur bei Arbeitgeberwechsel möglich. Ausnahmen
sind mir leider keine bekannt.

Andersherum: Es musste eine Verzichtserklärung bis zum genannten Termin abgegeben werden, falls man NICHT die automatische Umstellung auf das neue Recht wünschte. Da dies allerdings nur auf die Verträge zutraf, die die Voraussetzungen des neuen Rechts einhielten (insbesondere also Rentenversicherung waren und hierbei den engen Hinterbliebenenbegriff ohne Änderungsmöglichkeit erfüllten), musste das so gut wie niemand.

Viele Grüße

Thomas K.

PS: komplizierte Materie, ich würde nicht alles so sehen, was bisher geschrieben wurde, aber ich habe leider wenig Zeit, auf alles einzugehen, vielleicht nur der Hinweis, dass auch bei älteren (weiterhin pauschalversteuerten Verträgen) eine Wiederaufnahme der Beitragszahlung nach einer gewissen Zeit eine andere steuerliche Behandlung der Leistung zur Folge hat (hier neues Steuerrecht unabhängig von bAV beachten!)

Hallo,

kurz zur Ergänzung:

Falls eine Umstellung des alten Vertrages auf neues Recht
gewünscht ist, muss das dem Arbeitgeber anhand einer
Verzichtserklärung bis tatsächlich 30.06.2005 mitgeteilt
werden, danach nur bei Arbeitgeberwechsel möglich. Ausnahmen
sind mir leider keine bekannt.

Andersherum: Es musste eine Verzichtserklärung bis zum
genannten Termin abgegeben werden, falls man NICHT die
automatische Umstellung auf das neue Recht wünschte. Da dies
allerdings nur auf die Verträge zutraf, die die
Voraussetzungen des neuen Rechts einhielten (insbesondere also
Rentenversicherung waren und hierbei den engen
Hinterbliebenenbegriff ohne Änderungsmöglichkeit erfüllten),
musste das so gut wie niemand.

Äh ja richtig. Jetzt ham wirs.

Viele Grüße

Thomas K.

PS: komplizierte Materie, ich würde nicht alles so sehen, was
bisher geschrieben wurde, aber ich habe leider wenig Zeit, auf
alles einzugehen, vielleicht nur der Hinweis, dass auch bei
älteren (weiterhin pauschalversteuerten Verträgen) eine
Wiederaufnahme der Beitragszahlung nach einer gewissen Zeit
eine andere steuerliche Behandlung der Leistung zur Folge hat
(hier neues Steuerrecht unabhängig von bAV beachten!)

Meinst du vielleicht die Absenkung des Ertragsanteils?
Zusammen mit der Vollversteuerung von gesetzlicher Rente und Riester spielt das natürlich auch eine Rolle.
Tjaa, allerdings kompliziertes Thema…

Grüße

Laber

Hi,

danke, solche angenehmen „Gespräche“ machen immer wieder Spass.

)

Grüße

Laber

ich stehe bzgl. der betrieblichen Altersvorsorge vor folgender
Wahl:
A: Führe ich den bestehenden, zur Zeit ruhenden Vertrag aus
dem Jahre 2001 (Fondsgeb. LV (Pensionsversicherung)) als
Direktversicherung weiter?

oder

B: Beginne ich einen neuen Vertrag (Pensionskasse
(fondsgeb.))?

Es ist (fast) immer eine schlechte Wahl einen Vertrag stillzulegen, um einen neuen abzuschließen. Der neue Vertrag müßte schon deutlich besser sein, um so einen Wechsel lukrativ erscheinen zu lassen. Das kann man ohne exakte tarifangaben auber nicht beurteilen. Außerdem spielen in beiden Fällen die Wertentwicklung der Fonds die entscheidende Rolle (es sei denn sie wären identisch).

Ich persönlich sehe keinen Grund, die Direktversicherung stillzulegen, und die Pensionskasse abzuschließen (es sei denn, Du möchtest, dass Dein Vermittler zweimal Provision bekommt). Ich kann nicht erkennen, wo Dein Vorteil liegen würde.