aua, mein Fehler
Hallo,
Du hast vollkommen Recht, irgendwie scheine ich da etwas komplett vergessen zu haben. Kann ich meine Artikel noch bearbeiten? 
Sorry.
vor 2005 waren sie immer steuerpflichtig - mit dem
Pauschalsatz von 20% plus Zutaten, alles in allem knapp 22%.
Zutaten= Soli-Beitrag und evtl. pauschale Kirchensteuer?
Mit der Option für den Arbeitgeber, im Fall der
arbeitnehmerfinanzierten DV die Pauschalsteuer auf den
Arbeitnehmer zu überwälzen. Aber auch bei
arbeitgeberfinanzierten DV zählt für diesen, was ihn das Ding
effektiv kostet - unabhängig davon, wer formal die
Pauschalsteuer trägt.
Ja das stimmt in der Tat.
Die Möglichkeit der Option, falls der Vertrag bestimmte
Bedingungen erfüllt, steuerfrei anzusparen bei gleichzeitiger
Steuerpflicht der künftigen Auszahlungen, bestand für
Altverträge meines Wissens bloß bis 30.06.2005 und danach bei
Arbeitgeberwechsel. Dieses ist eine Option, die in den meisten
Fällen nach menschlichem Ermessen nicht besonders interessant
ist: Nämlich immer dann, wenn die dadurch erzeugte
voraussichtliche künftige Belastung mehr ausmacht als der
Effekt des Wegfalls der Pauschalsteuer.
Da geb ich dir Recht, zumal bei Altverträgen eine Kapitalauszahlung möglich ist, die ich persönlich einer Rentenzahlung vorziehen würde.
Interessant ist der vorliegende Fall, in dem ein bestehender,
aber offenbar ruhender Vertrag, zum Stichtag 30.06.2005 wohl
nicht bedient worden ist. Kanns da Ausnahmeregelungen geben?
Also nochmal:
Ansparphase:
Alte Regelung (Entgeltumwandlung): 20plusZutaten% Pauschalbesteuerung, sozialversicherungsfrei nur wenn die Beiträge aus Sonderzahlungen kommen und dann nur bis 2008 (?).
Neue Regelung: (auch Entgeltumwandlung) Steuer- und Sozialversicherungsfrei (sozialversicherungsfrei bis 2008, darüberhinaus nur bei arbeitgeberfinanzierter bav)
Rentenphase:
Alte Regelung: Rente wird mit dem Ertragsanteil versteuert, volle Krankenkassenbeiträge. Allerdings ist eine Einmalauszahlung voll steuerfrei.
Neue Regelung: Rente wird voll versteuert, volle Krankenkassenbeiträge.
Nach einigem Kramen und nachdenken noch Folgendes:
Altverträge können nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die neue Regelung umgestellt werden:
-lebenslange Rentenleistung muss als Option eingeschlossen sein, Kapitalauszahlung möglich. Aber wenn nur Kapitalauszahlung möglich ist, ist eine Umstellung nicht machbar.
-Bezugsberechtigt dürfen nur Lebenspartner (Ehefrau, Lebensgemeinschaft (auch gleichgeschlechtlich) und Kinder sein.
Falls eine Umstellung des alten Vertrages auf neues Recht gewünscht ist, muss das dem Arbeitgeber anhand einer Verzichtserklärung bis tatsächlich 30.06.2005 mitgeteilt werden, danach nur bei Arbeitgeberwechsel möglich. Ausnahmen sind mir leider keine bekannt.
Also, nochmals sorry für meinen ersten Beitrag weil so nicht ganz richtig. Ich befürchte der alte Vertrag wird aufgrund des Verstreichens der Frist auf die neue Regelung umgestellt, wenn nicht gerade ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden hat.
Trotzdem würde ich selbst für diesen Fall den alten Vertrag weiterführen, weil da schon einiges drin sein müsste und Kosten bezahlt sind.
Grüße
Laber