Also nenne wir die Person X.
Person X hat jahrelang in einem privaten Haushalt als Pflegehilfe - Haushaltshife kurz X alle anfallenden Arbeiten gearbeitet.
Die Pflegeperson ist verstorben und X ist nun arbeitslos.
X hat sich entschlossen eine Umschulung/Weiterbildung über das Arbeitsamt zu machen und hat eine Bewilligung zur Umschulung zur Altenpflegehilfe bekommen.
Bisher konnte X den möglichen Höchstbetrag zur Pensionskasse geleistet.
X bekommt vom Arbeitsamt während der „Umschulung“ Arbeitslosengeld und darf laut Arbeitsamt nur 165 Euro dazuverdienen.
- Berechnet sich das Arbeitslosengeld nach dem Verdienst plus Beiträge zur Pensionskasse oder nach dem Verdienst minus Beiträge zur Pensionskasse?
- X möchte die Beiträge während der Umschulung nicht ruhen lassen sondern weiterbezahlen. Wird wenn X einen Nebenverdienst hat der gesamte Nebenverdienst von den 165 Euro angerechnet oder nur der Teil der die Pensionskassenleistung übersteigt.
Bitte um Antwort und Hilfe bei der Suche nach den gesetzlichen Grundlagen zur Berechnung.
„Tea-Party“-Antworten bitte ich dankend zu unterlassen.