Neuer Rechtsanspruch auf Übertragung nach § 4 Abs. 3 BetrAVG
Nach den neuen Regelung in § 4 Abs. 3 BetrAVG hat der Arbeitnehmer nun im Fall des Arbeitgeberwechsels das Recht, das für ihn bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung seines ehemaligen Arbeitgebers aufgebaute Betriebsrentenkapital zu der Versorgungseinrichtung seines neuen Arbeitgebers mitzunehmen (Portabilität).
Durch den neuen § 3 Nr. 55 EStG wird zugleich sichergestellt, dass keine steuerlichen Folgerungen aus der Übertragung nach § 4 Abs. 3 BetrAVG gezogen werden.
Gleiches gilt in den Fällen der nach § 4 Abs. 2 BetrAVG einvernehmlichen Übertragung des Betriebsrentenkapitals
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von einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der
Lebensversicherung auf einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein
Unternehmen der Lebensversicherung sowie
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von einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auf eine Direktzusage oder
Unterstützungskasse.
§ 4 BetrAVG
Übertragung
(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der nachfolgenden Absätze übertragen werden.
(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer
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die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder
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der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.
(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf einen neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn
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die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und
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der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigt.
Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn der ehemalige Arbeitgeber die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 gewählt hat oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.
(4) …
(5) … Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.
(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.