Pensionskasse vs Pensionsfonds

Hallo,

ich hatte in meiner alten Firma in eine Pensionskasse eingezahlt. Das ging dann am Ende des Jahres einmalig vom Gehalt ab und die Firma hat auch noch gut dazu bezahlt und das war ne gute Sache.

Seit 01.07.2010 bin ich in einer neuen Firma. Hier gibt es keine Pensionskasse, sondern einen Pensionsfonds in den die Mitarbeiter einzahlen können.
Es besteht leider keine Möglichkeit meine Pensionskasse mit zu übernehmen und irgendwie in diesen Fonds mit einzubauen oder so.

Was soll ich nun machen? Wenn ich in den Fonds einzahle, was passiert dann mit meiner Pensionskasse? Und ich hab ja jetzt seit Juli nirgendwo eingezahlt. Ist das schlimm? Was bedeutet so eine „Zahlungslücke“?

Kann mir jemand etwas dazu schreiben? Ich bin auf diesem Gebiet nicht so bewandert… Danke!

Für die Beantwortung dieser Frage sind nähere Infos notwendig.
Wenn Sie möchten kann ich gerne mal anrufen. Dazu benötige ich Ihre Telefonnummer.

MfG

Der Firmengründer

Hallo,
spreche am besten mit der Gesellschaft wo der Vertrag mit Dir und Deinem Arbeitgeber abgeschlossen wurde. Ich würde auf jeden fall das Auskunftsrecht in Anspruch nehmen. Fragen die Du stellen solltest: ab wann läuft der Vertrag - wie viel wurde jedes eingezahlt - wie hoch ist der aktuelle Wert Deiner Pensionskasse - kann ich diese frei stellen? Sind andere Risiken mit abgeschlossen - wie z. B: Berufsunfähigkeit - kann vielleicht eine Abfindungsregelung getroffen werden? Du wirst mit höchster warscheinlichkeit Geld in die Hand nehmen müssen, denn keiner von den Versicherungsvertretern wird Dich kostenlos beraten - es sei denn er wittert ein Neugeschäft. Dann solltest Du mit Deinem neuen Arbeitgeber sprechen. Er soll Dir den Namen des Pensionsfonds nennen und vielleicht einen Ansprechpartner. Auch die werden Dich mit Sicherheit gut beraten können.

Hallo,

der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, neben dem Pensionsfonds auch eine Pensionskasse anzubieten, d.h. Deinen Vertrag einfach weiter laufen zu lassen. Das ist dann Verhandlungssache.

Grundsätzlich gibt es 5 Durchführungswege für die BAV, neben dem Pensionsfonds kann der Arbeitgeber grundsätzlich auch alle anderen Formen anbieten bzw. zumindest ermöglichen.

Hast Du keinen zuständigen Berater, der für Deinen Vertrag zuständig ist?

Grüße, humoer.

Guten Tag,

melden Se der Pensionskasse Ihren Austritt aus dem Unternehmen und entscheiden Sie sich für folögende Optionen
a) private Foprtführung
b) Ruhen der Beitragszahlung

Die Rente vermindert sich selöbstverständlich um die fehlenden Beiträge.

Bitte beachten Sie, dass u.U. die Übernahme der PK (Pensionskasse) nur teilweise gehen kann.Sog. Anwartschaft auf Unverfallbarkeit. Diese Beträgt bei alten Verträgen bis zu 10 Jahre, bei neueren verträge 5 Jahre. Sollten Sie also mehr als 10 Jahre in die PK eingezahlt haben, wird der gesamte Vertrag auf Sie überschrieben.

Grüße

Esser

Neuer Rechtsanspruch auf Übertragung nach § 4 Abs. 3 BetrAVG

Nach den neuen Regelung in § 4 Abs. 3 BetrAVG hat der Arbeitnehmer nun im Fall des Arbeitgeberwechsels das Recht, das für ihn bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung seines ehemaligen Arbeitgebers aufgebaute Betriebsrentenkapital zu der Versorgungseinrichtung seines neuen Arbeitgebers mitzunehmen (Portabilität).

Durch den neuen § 3 Nr. 55 EStG wird zugleich sichergestellt, dass keine steuerlichen Folgerungen aus der Übertragung nach § 4 Abs. 3 BetrAVG gezogen werden.

Gleiches gilt in den Fällen der nach § 4 Abs. 2 BetrAVG einvernehmlichen Übertragung des Betriebsrentenkapitals

  • von einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der
    Lebensversicherung auf einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein
    Unternehmen der Lebensversicherung sowie

  • von einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auf eine Direktzusage oder
    Unterstützungskasse.

§ 4 BetrAVG

Übertragung

(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der nachfolgenden Absätze übertragen werden.

(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer

  1. die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder

  2. der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf einen neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn

  1. die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und

  2. der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigt.

Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn der ehemalige Arbeitgeber die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 gewählt hat oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

(4) …

(5) … Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.

(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.

Nochmal ich.
Den Beitragsrückstand kann mit einer Laufzeitverlängerung (Beginn/Ablaufverlegung)aufgefangen werden.
Der Anspruch auf Übertragung besteht ebenfalls.
Bedeutet, alles an bisherigem Kapital der Pensionskasse wird ohne Steuerverluste in die Anlage des Pensionsfonds übertragen. Der Vertreter des Pensionfonds sollte entsprechende Formulare haben uns sich auch auskennen!!!
Gruß
D.L.

Hallo und guten tag herr ?

ja, es ist korrekt, ihr arbeitgeber hat das recht zu bestimmen, welchen durchführungsweg er in seinem unternehmen zuläßt. nun ihnen ist ja ebenfalls freigestellt ob sie nun bei der betrieblichen altersvorsorge bei ihrem neuen arbeitgeber teilnehmen oder nicht. lassen sie sich einfach mal von einem consultant beraten, denn ich denke mir, dass dies in ihrem neuen unternehmen gemacht wird, sprich beratertag etc. ihr arbeitgeber wird ja sicherlich einen rahmenvertrag mit einer gesellschaft haben.

aber ein lob für ihren arbeitgeber, dass er seiner pflicht nachkommt seinen arbeitnehmern eine bav, sprich betrieblichen durchführungsweg anzubieten.

nun ihre alte bav, wird ja wohl beitragsfrei gestellt worden sein, sobald ihr arbeitsverhältnis geendet hat und ihnen wurde bestimmt auch die originalpolice ausgehändigt.

sie sehen, fragen über fragen und es tut not eine persönliche beratung mit einem consultanten zu vereinbaren. ihr arbeitgeber, bzw. die personalabteilung wir dies bestimmt gerne für sie einleiten. nutzen sie diese chance.

viel erfolg!
das team der bav-werkstatt.de
…ich vertrau der bav…

Hallo,

wann wurde die Pensionskasse abgeschlossen?

Grüße

Marcus

Hallo Itz_Long,

Die neue Firma muß Dir „irgendeine“ Möglichkeit zur betrieblichen Altersvorsorge zur Verfügung stellen. Wenn sich Deine jetzige Firma für einen Pensionsfonds entschieden hat, hat sie ihren gesetzl. Vorschriften genüge getan. Ich persönlich halte nur bedingt etwas davon, da es sich halt um einen Fonds mit allen seinen Risiken handelt. Darüber hinaus hat ein Fonds mit Ertragsgarantie o.ä. entsprechend hohe Kosten, die die Mehrrendite gegenüber einer Versicherung wieder aufzerren. Jedenfalls kann man eine Pensionskasse nicht so einfach in einen Pensionsfonds überführen. Die einzige Möglichkeit, das wiederrum ist abhänging vom jeweiligen Model, ist die PK zu kündigen und mit wahrscheinlich hohen Verlusten zurückzukaufen und sie dann mit einer Einmalzahlung in den PF einzuzahlen. Oder aber Die PK wird privat, ohne die Steuervergünstigungen, weitergeführt.

Die „Zahlungslücke“ wird sich wohl später beim Rentenbezug nicht ernsthaft bemerkbar machen. Ich würde mit dem Arbeitgeber reden ob er auch eine Direktversicherung zulassen würde, da diese absolut unproblematisch für den Betrieb zu handeln ist, bzw. nicht doch bereit ist die PK ohne ggf. ohne Zusatzzahlung zu übernehmen.

Mehr Ihnfos gibt´s auf www.vonkleist-consulting.de

viele Grüße

H.v.Kleist

Hallo, du kannst max. 370 € Brutto mon. umwandeln, entscheide dich für einen Weg und stell einen Vertrag Beitragsfrei.Zahlungslücke bedeutet, das diese Lücke noch mit Beiträge eingezahlt werden soll. Frag deinen Arbeitegeber ob er deinen alten Vertrag übernimmt oder ruf einfach mal hier an www.yildiz-allianz.de
Grüße

Hallo,

ich hatte in meiner alten Firma in eine Pensionskasse
eingezahlt. Das ging dann am Ende des Jahres einmalig vom
Gehalt ab und die Firma hat auch noch gut dazu bezahlt und das
war ne gute Sache.

Da tut sich die erste Frage auf: Aus welchem Jahr stammt die Versorgungszusage. Für Verträge seit 2005 haben Sie das Recht eine Übertragung von der PK in einen PF zu verlangen. Der AG hat eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen. Bei älteren Verträgen ist eine Übertragung möglich; allerdings nur mit Zustimmung der drei beteiligten Parteien (alter AG, neuer AG und AN).

Seit 01.07.2010 bin ich in einer neuen Firma. Hier gibt es
keine Pensionskasse, sondern einen Pensionsfonds in den die
Mitarbeiter einzahlen können.
Es besteht leider keine Möglichkeit meine Pensionskasse mit zu
übernehmen und irgendwie in diesen Fonds mit einzubauen oder
so.

Das spräche für einen Altvertrag; hier ist eine Übertragung und Fortführung zugegebenermaßen nicht ganz einfach. Da der neue AG eine versicherungsförmige Durchführung anbietet (den PF) muss er Ihre PK nicht akzeptieren.

Was soll ich nun machen? Wenn ich in den Fonds einzahle, was
passiert dann mit meiner Pensionskasse?

Die Pensionskasse ist zunächst beitragsfrei und kann privat fortgeführt werden.

Und ich hab ja jetzt
seit Juli nirgendwo eingezahlt. Ist das schlimm? Was bedeutet
so eine „Zahlungslücke“?

Hääh? Weiter oben schreiben Sie, dass einmal im Jahr der Beitrag gezahlt wurde (Jahresende) „seit Juli nirgendwo eingezahlt…“ warum jetzt monatlich… hier passt was nicht …

Kann mir jemand etwas dazu schreiben? Ich bin auf diesem
Gebiet nicht so bewandert… Danke!

Der beste Rat: Einen Fachberater für bAV der PK-Gesellschaft zur Beratung einbestellen. (Der ist nämlich daran interessiert, dass der Vertrag erhalten wird) Und nur der kann, nach Prüfung aller wichtigen Eckdaten den entscheidenden Rat zum Fortgang der Ereignisse geben.

Entschuldigung, die Mail ist wohl bei mir untergegangen und ich hoffe es wurde trotzdem geholfen.
Liebe Grüße Vero