Gastwirt Herr Garstig schreibt folgendes Tagesangebot mit Kreide an: „Gericht XXX + 03L Coca Cola“, serviert aber ohne Zwischenfrage oder sonstigen Hinweis Pepsi zu diesem Gericht.
Haben Kunden, welche das Tagesangebot erwerben, irgendwelche Ansprüche wie etwa Anspruch auf Nichtbezahlen oder soetwas?
sonst geht es aber?!
Wann hast Du denn gemerkt, daß die falsche Brause geliefert wurde?
Hast Du sofort reklamiert? Oder gefuttert und dann nicht zahlen wollen?
Wann hast Du denn gemerkt, daß die falsche Brause geliefert
wurde?
Hast Du sofort reklamiert? Oder gefuttert und dann nicht
zahlen wollen?
Ich habe gar nichts gemacht, hier geht es um einen fiktiven Gastwirt der explizit „Coca Cola“ in sein Angebot schreibt und dann aber „Pepsi“ serviert.
sonst geht es aber?!
Ab wann geht es denn? Ist es demnach in Ordnung, wenn der Gastwirt mit einem Cheateau von 1945* zum Gericht wirbt und dir dann einen Supermarktwein eingießt?
Gastwirt mit einem Cheateau von 1945* zum Gericht wirbt und
dir dann einen Supermarktwein eingießt?
also, wenn er mit einem „45er Cheateau“ wirbt, dann kann er dir auch 'nen RheinMainWein aus 45 einschenken, denn zum einen gibt es Cheateau gar nicht, zum anderen ist Chateau kein geschützter Begriff und zum dritten beinhalt das Wort „Cheateau“ das Wort „cheat“, was englisch für „schummeln“ ist, der Wirt hat also nur das gemacht, was er auch geschrieben hat.
Unabhängig davon: einen Wein Jahrgang 45 trinkt man nicht !
Wenn er mir allerdings einen 82er Chateau Margaux anbietet, dann hat er gefaelligst auch einen anzuliefern
also ich finde schon, dass das „Etikettenschwindel“ ist.
Betrachten wir mal den Vorgang und sehen, ob ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Ein Kaufvertrag kommt durch (übereinstimmendes) Angebot und Annahme zustande.
Die Getränkekarte würde ich hier noch nicht als Angebot sondern ledigleich als „Invitation ad Offerendum“ ansehen, also eine an jedermann gerichtete Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
Durch Deine Bestellung gibst Du somit das Kaufangebot ab, eine Coca Cola zum Preis von X zu kaufen.
Fraglich ist jetzt, ob schon die Aufnahme der Bestellung oder erst das Bringen der Cola die Annahme des Kaufvertrages durch den Wirt darstellt.
In jedem Fall liegt eine Änderung des Angebotes vor (Pepsi statt Coke), welche einem neuen Angebot gleichgestellt ist.
Nun müsstest Du annehmen, damit der Kaufvertrag zustande kommt.
Demnach hättest du die Pepsi nicht annehmen müssen und hättest sie auch zurückgehen lassen. (= kein Kaufvertrag)
Wenn Du aber die Pepsi konsumierst, hast Du konkludent die Änderung des Kaufvertrages akzeptiert.
Dann ist ein Kaufvertrag zustande gekommen und Du musst natürlich zahlen.
Was, wenn der Gastwirt das Einschenken verschleiert und die
Gäste erst durch Trinken erkennen, dass es sich hier um Pepsi
anstatt CocaCola handelt?
Das wäre dann ein anderer Fall….
Erstens wäre der Vertrag wegen arglistiger Täuschung (§123 BGB) anfechtbar, außerdem liegt ein Magel der Kaufsache vor, der entsprechend der Mängelhaftung von Verkäufer zu beseitigen wäre.
Zum Thema Etikettenschwindel frage ich mich, ob der Gastwirt
mit „Irrtum“ argumentieren kann und aussagt, er halte die
beiden Getränke für ident.
Dann könnte man z.B. prüfen, ob der Wirt seine Aufklärungspflicht gegenüber dem Kunden verletzt hat.
Schließlich existiert bei Kaufverträgen eine Aufklärungspflicht hinsichtlich solcher Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können und die für den Entschluss des Vertragspartners erkennbar von wesentlicher Bedeutung waren.
Wenn es wirklich ein „Irrtum“ wäre, wäre es wohl ein „Inhaltsirrtum“ und der Vertrag könnte wegen Irrtums (§ 119 BGB) angefochten werden.
(Weiterhin greift auch hier die Mängelhaftung)…