Nutzungsbeschreibung im Mietvertrag?
Hallo
jetzt die frage ? was ist optimales heizen und lüften ? wie
kann man sich sowas vorstellen ?
Das würde ich den Vermieter fragen, wenn er so genau Bescheid
weiß.
Woher soll den der VM über dies alles so genau Bescheid wissen? Ein ausrechnen dieser Dinge würde pro Einzelwohnung einer Diplomarbeit gleichkommen. Daher behilft man sich meist mit Pauschalangaben, die aber auf das Nutzungsverhalten des M eingespielt werden müssen.
Mit Bitte um Überreichung einer Gebrauchsanweisung für
seine Mietsache.
??? Mietsache kann alles mögliche sein. Hier wird zur Einschränkung nur mal eine Betrachtung einer Mieteinheit weiterentwickelt:
Da zB eine Mietwohnung kein Gebrauchtgegenstand (im Sinne von verbrauchen) wäre, wäre auch eine Anweisung dafür schwer vorstellbar.
Gebaucht werden Wohnungen schon, idR aber anschließend eher genutzt, bzw benutzt.
Danach kann man dann überlegen, ob die
Gebrauchsanweisung (oder die Mietsache) gebrauchstauglich ist.
Danach kann man überlegen, ob nicht eher eine Nutzungsbeschreibung die Sache näher trifft.
Eine Wohnung, in der man Tag und Nacht, sommers wie winters,
werktags wie feiertags rund um die Uhr alle zwei Stunden für 5
Minuten querlüften soll, ist jedenfalls nicht
gebrauchstauglich, da das nicht zu leisten ist und außerdem
vom Wärmeverbrauch her sauteuer.
In der Tat sind die Wohnungen mit einer Zwangslüftung ausgestattet, die ist aber rund um die Uhr tätig und von dem M nur sehr eingeschräkt abstellbar. Diese Wohnungen sind überall in Benutzung und auch völlig tauglich sowie auch von den Heizungskosten integriert. ZB ein älters - undichteres - Baujahr hat zB im Mietenspiegel eine geringere Miete. Damit wären ungünsigigere Heizkosten ua ausgeglichen.
Daraus folgt: Die Gebrauchstauglichkeit einer Wohnung kann
regelmäßig nicht durch den bauphysikalischen Laien „Mieter“
gewährleistet werden,
*grummel* s. o.
Wer so wenig Ahnung von Gebäuden hat, sollte sich mal vorher ein wenig schlauer machen, bevor hier komische Behauptungen einstellt werden.
Da der idR nur der M alleine den Zugang zur Mietwohnung hat, ist der M auch fur die Gewährleistung eines unschädlichen Umgangs damit verantwortlich (Obhutspflicht). Wer unsicher ist, möge Fragen stellen, beim VM oder anderen Ratgebern.
Es genügt ja schon, wenn der M die Wohnung richtig nutzt. Die Grundlagen dazu lernt man zB in den 9 Jahren Pflichtschule. Man muß sie eben aber auch behalten haben. Nachschlagewerke etc. und Literatur sind auch allgemein zugänglich.
schon gar nicht ohne qualifizierte
Gebrauchsanweisung,
möglichst mit CE Zertifizierung 
imho völlig unnötig und nicht zielführend
btw:
Eine - Anweisung - hat einen Befehlscharakter, eine - Beschreibung - einen Erläuterungscharakter.
sondern kann allein durch bautechnische
Maßnahmen (Vollwärmeschutz, Lüftungsanlage mit
Wärmerückgewinnung,…) zuverlässig herbeigeführt werden.
Quatsch
Der Mensch ist in der Lage jedes System zu sabotieren, wenn er genau darüber Bescheid weiss.
Wer so kurzsinnig über einen schwierigen Sachverhalt so einseitige Lösungen propagiert, sollte sich mal darüber vergewissern, dass diese Vorschläge nicht bei jeder Bausubstanz realisierbar ist. Zudem sind die Vorschläge sehr teuer in der Invenstition und in der Unterhaltung. Das erste erhöht die Netto-Miete, das zweite die Nebenkosten.
Beispiel: Die Verteuerungen könnten sich im Monat locker auf ca.
2 €/m² belaufen, demgegenüber steht die Einsparung von
ca. 80 cent/m² bei den Heizkosten.
Die Wohnung muss nach den obigen Vorschägen vom M trotzdem in Obhut bleiben. Schäden durch falsches Wohnen sind auch mit Dämmung und Lüftungsanlage Schadensersatzpflichtig.
vlg MC
PS: Wer meint, wenn die Karos in unserem Regelsystemen immer kleiner werden steige der Effektivwert (oder -Gewinn), wird sich vor lauter Texten (ob nun Anweisungen oder Beschreibungen bzw. Anleitungen) für alles mögliche kaum Zeit zum Leben finden.
(Beispiel Beipackzettel von Medikamenten, wer ließt sich den noch ganz durch?)