Pers. Haftung des GmbH-Geschäftsführers ?

Hallo allerseits,

brauche ein bisschen Hilfe und hoffe, hier einigermassen richtig zu sein.

Unser Geschäftsführer ist von - mir unbekannter - Seite angesprochen wurden, dass es bestimmte Umstände gibt, unter denen er persönlich haften könnte. Sein Beispiel:

Wir (mittelständisches Unternehmen mit ca. 70 Mitarbeitern) haben für unser Bürogebäude keinen Fluchtplan / Evakuierungsplan. Nach besagter Information würde der GF persönlich haften für den Fall, dass aufgrund dieses Versäumnisses ein Personenschaden entsteht.

Wer kann mir Hinweise geben, wo ich dazu etwas nachlesen kann ? Das GmbH-Gesetz scheint mir etwas sehr schwammig.

Danke im voraus
Gruß
Jürgen

Auch hallo.

Grob geschätzt hat das auch mit Mietrecht zu tun (Kurzfassung: ein Vermieter MUSS Fluchtwege offen halten und dokumentieren denn ansonsten ist er im Falle eines Schadensfalls zur Rechenschaft zu ziehen). Hier liegt der Fall ähnlich: ein GF ist für seine Untergebenen verantwortlich und damit auch für deren Räumlichkeiten. So gesehen muss er alles ihm mögliche unternehmen um Schäden vorzubeugen. Z.B. einem Vermieter auf die Finger schauen und ihn auf obiges aufmerksam machen … (so ein Vermieter denn vorhanden ist).

HTH
mfg M.L. -> ne pas un advocat

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Hallo Jürgen!

Unser Geschäftsführer ist von - mir unbekannter - Seite
angesprochen wurden, dass es bestimmte Umstände gibt, unter
denen er persönlich haften könnte.

Bestimmte Umstände, unter denen der Gf persönlich haftet, ist wirklich drollig. Du mußt vielmehr lange suchen, um Umstände zu finden, unter denen der Gf nicht persönlich haftet. Ein Gf ist nun mal für das Geschehen im Unternehmen verantwortlich. Diese Verantwortung ist nichts Abstraktes, denn notfalls geht ein Gf für Fehler und Versäumnisse sogar in den Bau.
Klassische Beispiele für die Haftung mit u. U. gravierenden Folgen liefern § 266a StGB bei nicht abgeführten Beiträgen zur Soz.-Versicherung und die Insolvenzordnung im Fall der Insolvenzverschleppung.
Darüber hinaus haftet ein Gf für das Geschäftsverhalten des Unternehmens und insbesondere für die sich aus dem HGB ergebenden Buchführungspflichten. Es ist schier unmöglich, hier alle denkbaren Fälle persönlicher Haftung aufzuführen, es sind einfach zu viele. Wenn das Unternehmen etwa an Ausfuhrbestimmungen vorbei agiert, hält sich der Staatsanwalt an den Gf, aber auch in Fällen von Verstößen gegen die Arbeitssicherheit ist eine persönliche Haftung des Gf denkbar.

Gruß
Wolfgang