Hallo an alle
Ich such mich gerade kaputt…
Gehen wir mal davon aus, ein Arbeitsloser A meldet sich persönlich rechtzeitig bei der BA. Da das 15 Minuten vor Geschäftsschluss passiert, drückt man ihm - mit dem entsprechenden Tagesstempel - die auszufüllenden Anträge in die Hand. Die Empfangsdame sagt außerdem zu A, er habe „sich ordnungsgemäß und rechtzeitig gemeldet“.
10 Monate später gibt A die Formulare ab.
In der Zwischenzeit hat er sich von zuhause aus beworben und hätte jederzeit Termine bei der BA wahrgenommen.
Wo im SGB finde ich die Rechtsgrundlage dafür, daß er keinen Anspruch auf ALG 1 seit dem Tag seiner persönlichen Meldung bei der BA hat?
Die einzige Begründung, die mir einfällt, wäre, daß die Arbeitslosenmeldung erst mit Abgabe der Formulare geschieht und er sich am Tag, wo er bei der BA war, nur persönlich arbeitssuchend gemeldet haben kann.
Danke für alle fundierten Antworten.
Gruß,
LeoLo
für alles offen.