Persönliche Arbeitslosmeldung - Abgabe Formulare

Hallo an alle

Ich such mich gerade kaputt…

Gehen wir mal davon aus, ein Arbeitsloser A meldet sich persönlich rechtzeitig bei der BA. Da das 15 Minuten vor Geschäftsschluss passiert, drückt man ihm - mit dem entsprechenden Tagesstempel - die auszufüllenden Anträge in die Hand. Die Empfangsdame sagt außerdem zu A, er habe „sich ordnungsgemäß und rechtzeitig gemeldet“.

10 Monate später gibt A die Formulare ab.

In der Zwischenzeit hat er sich von zuhause aus beworben und hätte jederzeit Termine bei der BA wahrgenommen.

Wo im SGB finde ich die Rechtsgrundlage dafür, daß er keinen Anspruch auf ALG 1 seit dem Tag seiner persönlichen Meldung bei der BA hat?

Die einzige Begründung, die mir einfällt, wäre, daß die Arbeitslosenmeldung erst mit Abgabe der Formulare geschieht und er sich am Tag, wo er bei der BA war, nur persönlich arbeitssuchend gemeldet haben kann.

Danke für alle fundierten Antworten.

Gruß,
LeoLo

Hallo,

Mit der persönlichen Vorsprache wäre der 1. wichtige Punkt der
Arbeitslosmeldung bereits erfüllt.
( Ab dann gilt der betroffene Mensch offiziell als arbeitslos, was
auch eventuelle Leistungen im ALG I oder II betrifft )
Wenn " A " schon 10 Monate vorher weiss, am xx.xx.xxxx arbeitslos zu werden, hat er sich richtig verhalten…
Die Leistungsentscheidung kann aber erst getroffen werden, wenn die
Formulare ausgefüllt eingereicht wurden und entsprechend ergänzende Belege dem Antrag beiliegen.
Anwartschaftszeiten für den Bezug von ALG I sind unter:
http://www.arbeitsagentur.de zu finden.

In den Infobroschüren der A.A. ist es zudem verbindlich nachzulesen,
wie das Prozedere einzuleiten wäre.

mfg

nutzlos

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Hallo

Die einzige Begründung, die mir einfällt, wäre, daß die Arbeitslosenmeldung erst mit Abgabe der Formulare geschieht und er sich am Tag, wo er bei der BA war, nur persönlich arbeitssuchend gemeldet haben kann.

Vielleicht fehlende Mitwirkung?
Irgendwie muss man doch mal alle relevanten Fakten rüberwachsen lassen, oder nicht? Selbst eine Anmahnung zur Mitwirkung ist ja nicht möglich, wenn dem Amt nicht mal Name und Adresse bekannt sind.
Ich weiß allerdings nicht, wo das steht, und in wo der Zeitrahmen angegeben ist, in welchem die Mitwirkung stattfinden muss, ich würde aber doch denken, wenn nichts weiter da steht, dann in 1-2 Wochen, das wird ja normalerweise als angemessene Bearbeitungszeit angesehen.

Aber dass ein Antrag nicht gelten kann, wenn man so gar nichts an Daten hinterlässt, das versteht sich doch von selbst.

Du wolltest wohl Paragraphen haben, ok, mein Beitrag ist überflüssig, ich weiß …

Viele Glück bei der Paragraphensuche

Hallo nutzlos

Wenn " A " schon 10 Monate vorher weiss, am xx.xx.xxxx
arbeitslos zu werden, hat er sich richtig verhalten…

Nein, das kam vielleicht falsch rüber. Der Alose meldet sich nicht 10 Monate vor Beendigung des AV sondern kurz vor Beginn der Alosigkeit persönlich arbeitslos bei der Agentur und erhält dann die Formulare mit Tagesstempel, die er 10 Monate später (also nach 10 Monaten Alosigkeit) erst abgibt. Er war also die ganzen 10 Monate arbeitslos, hat sich persönlich gemeldet und stand den ganzen Zeitraum dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.

Die Leistungsentscheidung kann aber erst getroffen werden,
wenn die
Formulare ausgefüllt eingereicht wurden und entsprechend
ergänzende Belege dem Antrag beiliegen.

Ok, das ist klar, aber dann könnte die Entscheidung nunmehr auch 10 Monate rückwirkend getroffen werden.

Wie gesagt, ich gehe auch davon aus, daß der Alose sich hier so verhalten hat, daß die Leistung entfällt, aber ich finde insbesondere in den §§ 117 ff. SGB 3 nichts, was einer rückwirkenden Gewährung entgegensteht.

Mangelnde Mitwirkung war bisher auch mein Rettungsanker, aber wenn wir dem Alosen unterstellen, daß er zu jedem Termin erschienen wäre, an einer Maßnahme teilgenommen hätte und sich fleißig beworben hat, ist das ein zu schmales Brett für mich.

Auch § 128 SGB 3 bietet für mich nichts Griffiges.

Ich war auch schon bei § 66 SGB 1 aber da „rettet“ den Alosen imho spätestens der Absatz 3.

In dem ganzen Prozedere bleibt auch noch als Faktor zu berücksichtigen, „Die Empfangsdame sagt außerdem zu A, er habe „sich ordnungsgemäß und rechtzeitig gemeldet“.“ Gehen wir mal davon aus, das sei beweisbar…

Danke bis hier aber schon mal an euch beide. Wer noch Ideen hat: immer her damit. Ich bin vom SGB 1 - SGB 200 :smile: für alles offen.

Gruß,
LeoLo

Hallo,

Wo im SGB finde ich die Rechtsgrundlage dafür, daß er keinen
Anspruch auf ALG 1 seit dem Tag seiner persönlichen Meldung
bei der BA hat?

zumindest für einen Antrag auf SGB II gibt es ein klares Urteil.

Ich nehme an, dies ist auch auf SGB III übertragbar.

http://www.kostenlose-urteile.de/Hartz-IV-Arbeitslos…

TM

Hallo

zumindest für einen Antrag auf SGB II gibt es ein klares Urteil.

Ja, komisch, da steht, der Grundsicherungsträger sei dazu verpflichtet, den Antragsteller darauf hinzuweisen, fehlende Angaben zu ergänzen. - Aber wie soll er das denn machen, wenn der gar keine Angaben hat? Der hat doch dann weder Namen noch Adresse. Komisch.

Viele Grüße

Hallo

Aber wie soll er das denn machen, wenn
der gar keine Angaben hat? Der hat doch dann weder Namen noch
Adresse. Komisch.

ganz einfach, um einen Antrag zu erhalten muss man sich ausweisen (§ finde ich leider keinen) und der Mitarbeiter hat zu dokumentieren, wann man da war und warum.

Persönliche Daten sind also durchaus vorhanden, wenn alles korrekt gehandhabt wird.

TM

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/60.html

Vielen Dank für alle Antworten -> owT
o -hne
w -eiteren
T -ext