Hallo,
wenn bei einer Personengesellschaft ein Gesellschafter persönlich mit seinem Privatvermögen haftet, so haftet dieser doch immer umbeschränkt oder gibt es da auch Ausnahmen im Sinne der beschränkten Haftung? Wenn der persönlich haftende Gesellschafter selbst eine GmbH ist, wie z.B. bei der GmbH & Co. KG, dann ist es mir klar, das dieser nur mit dem Gesellschaftsvermögen haftet. Ich meine aber eine natürliche Person und nicht eine Personenvereinigung, die persönlich haftet. In diesem Falle haftet die natürliche Person doch immer unbeschränkt mit dem gesamten Privatvermögen?
Vielen Dank
Martin Unterholzner
Hallo Martin!
Grundsätzlich ja! Unbeschränkt heißt unbeschränkt. Daher auch der Begriff „Vollhafter“ für einen Gesellschafter einer oHG oder GbR oder den Komplementär der KG.
Ausnahmen gelten für natürliche Personen, wenn sie „Stille Gesellschafter“ oder „Kommanditisten“ sind.
MfG, Jogi
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es gibt da noch tricks und kniffe mit denen versucht wird die persönliche Haftung eines Vollhafters einzuschränken. Beispiel wäre, so ewtas in AGBs aufzunehmen . Anderer versuch ist, dies im Geschäftspapier zu vermerken.
Hintergrund ist, das man schulkdrechtlich natürlich alles Mgliche vereinbaren kann. Die reichtweite solcher Versuche ist aber sehr streitig und zweifelhaft. Der BGH hat m. W. den Versuch eine GbR mbH über Aufnahme von Hinweisen zur Haftungsbgerenzung auf dem Geschäftspapier torpediert.
Haftung von Gesellschaftern einer Personengesellschaft „mbH“
Der Bundesgerichtshof hatte die für die Praxis interessante Frage zu entscheiden, ob die Haftungsbeschränkung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) schon durch firmenähnliche Zusätze zur Bezeichnung der Gesellschaft wie „GbR mbH“ oder „GbR mit beschränkter Haftung“ oder „GbR ohne persönliche Gesellschafterhaftung“ u. ä. auf dem Briefbogen der Gesellschaft, auf Rechnungen usw. erreicht werden kann.
Er kam zu dem Entschluss, dass die Gesellschafter einer GbR für die im Namen der Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten kraft Gesetzes auch persönlich haften. Diese Haftung kann nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt für die Gesellschaftsverbindlichkeiten einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden. Erforderlich ist vielmehr eine entsprechende individuell getroffene Abrede der Parteien im Rahmen des zwischen ihnen geschlossenen Vertrages. (BGH-Urt. v. 27.9.1999 - II ZR 371/98)
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Wenn noch Fragen offen sind, dann melde Dich
LG
Alfons
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