Hallo, am 28.1. ist mein Scheidungstermin, zu dem mein persönliches Erscheinen verlangt wurde.(Unter Androhung von 1000.- Euro Strafe, falls nicht)Es handelt sich um eine einvernehmliche Scheidung, alle finanziellen Dinge sind durch Ehevertrag geregelt. Ich will aber auf keinen Fall dahingehen, weil ich meinem Ex-Mann nicht begegnen will. Er hat mich in der Vergangenheit öfter bedroht und ich hab Angst vor ihm. Weiß jemand, welche Gründe das Familiengericht anerkennen würde, damit ich nicht dahin muss? Oder kann ich einen Einzeltermin (wo er nicht dabei ist), bekommen?
Ich bin für jeden Rat dankbar!
Dagmar
Liebe Dagmar,
ich wollte seinerzeit meine Mann auch nicht beim Scheidungstermin begegnen (allerdings nicht, weil ich mich vor ihm fürchtete, sondern weil ich gerade heilende Wunden nicht wieder aufreißen lassen wollte). Aber das geht leider nicht (sagte mir mein Anwalt damals, die entsprechenden §en kenne ich nicht). Ich vermute mal aus folgendem Grund: Trotz „Einvernehmlichkeit“ können während der Verhandlung noch Unstimmigkeiten auftauchen und die kann Dein Anwalt für Dich nicht als Stellvertreter klären.
Mein Tipp: Nimm’ Dir eine gute Freundin, einen großen Bruder oder eine ähnliche Vertrauensperson mit, mit der Du hinterher noch einen Kaffee trinken gehen und das Geschehen besprechen kannst.
Nur Mut,
Anja
Hallo Dagmar,
wüsste keinen Fall, indem bei einer Scheidung auf das persönliche Erscheinen einer Partei verzichtet worden wäre. Ist eben das Gegenstück zur Hochzeit. Da musst du auch persönlich hin und kannst dich nicht vertreten lassen. Wenn es Bedrohungen gegeben hat, dann würde ich den Vorsitzenden/die Vorsitzende rechtzeitig vor dem Termin anrufen und dies ansprechen. Man kann dann einen Wachtmeister in den Saal holen und dafür sorgen, dass sich die Parteien nicht ungeschützt vor, während und nach der Verhandlung begegnen (z.B. du bleibst nach der Verhandlung zunächst im Saal und wirst dann durch einen anderen Ausgang geführt, o.ä.)
Gruß vom Wiz
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Korrigiert mich bitte einer, wenn das im Eheverfahren nicht ganz zutreffen sollte? Danke!
In § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO heißt es, dass die Partei, bei der ihr pers. Erscheinen angeordnet ist, auch einen Vertreter (mit entsprechender Vollmacht) zum Termin entsenden kann.
Jetzt weiß ich bloß nicht, wie sich das im Gegensatz zum § 613 Abs. 2 ZPO verhält, ob nun in Ehesachen die Partei persönlich erscheinen muss oder wie oben geschrieben auch ein bes. Vertreter genügt.
Sorry, mehr kann ich dazu auch nicht sagen. (vielleicht antwortet da ja noch jemand drauf)
Mathias