Hallo, dieser Fall tritt nicht ein! -
Ein lebenslanges Wohnrecht kann vom Vermieter A eingeräumt werden, aber nicht ab Tod des A, sondern generell.
Nach dem Tod von A sind dann dessen Rechtsnachfolger, in der Regel der/die Erben( o. Erbengemeinschaft) die neuen Vermieter von Mieter B.
Wenn nun A das Haus an C verkauft, muß A verpflichtend C über das lebenslange Wohnrecht von B in Kenntnis setzen- andernfalls wäre der Kaufvertrag übrigens nichtig… Kauft C (trotzdem), muß B seine Miete künftig an C zahlen.
Auf deutsch: Der Mieter zahlt entweder an den alten oder an einen neuen Eigentümer seine Miete, da der Mietvertrag weiterhin gilt. Es gilt der Rechtsgrundsatz „Kauf bricht nicht Miete“, d.h. ob der Eigentümer wechselt oder nicht, braucht den Mieter garnicht zu interessieren. Der Mieter ist in keinem Fall von der Mietzahlung frei.
Der neue Eigentümer könnte nun Eigenbedarf anmelden, aber dies ist in vorliegendem Fall ja ausgeschlossen worden durch die lblg. Wohnrechtgewährung.-
Gruß Achim
PS. Solche juristischen Konstruktionen- so stufe ich die Frage ein- beantworte ich ziemlich ungern- ich möchte Leuten in konkreten Lebenssituationen (bei Miete/Wohnen) einen Rat geben, um ihnen zu helfen und keine juristischen Was-wäre-wenn-Aufgaben lösen, sofern es hier eine war.