Person A zahlt Miete an Person B. B stirbt u. A hat nun Wohnrecht lebenslang. Ist das dann Mietfrei?

Guten Tag,

Angenommen folgender Fall tritt ein:

Person A zahlt an Person B Miete. Es ist geregelt das sobald Person B stirbt, ein lebenslanges Wohnrecht für Person A eintritt und das Haus an Person C als Eigentum über geht.

Bedeutet dies, das Person A ab dem Sterbedatum die Mietzahlung einstellen darf und mietfrei sein lebenslanges Wohnrecht ausüben kann? Oder muss Person A dem neuen Eigentümer Person C weiter Miete zahlen.

Welche Meinung sind Sie?

Bedeutet dies, das Person A ab dem Sterbedatum die Mietzahlung
einstellen darf und mietfrei sein lebenslanges Wohnrecht
ausüben kann? Oder muss Person A dem neuen Eigentümer Person C
weiter Miete zahlen.

Was ist denn notariell bzw. vertraglich dazu festgelegt ?

Gruß Merger

…diese Frage von „Merger“ hätte ich auch gern gewußt-was ist notariell festgelegt?
Im Nornalfall ist es logisch, dass bestehendes Wohnrecht noch lange nicht bedeutet, dass man mietfrei wohnen kann. Dieser derzeitige Mietbetrag geht an den neuen Eigentümer, welcher allerdings die Miete dann nicht erhöhen darf-sei denn er modernisiert. Dazu gibt es ein Grundsatzurteil „Kauf bricht nicht Miete“-in diesem Fall hier ist es ein Eigentümerwechsel.
MfG Waldi64

Das kann man seriös nur mit allen relevanten Dolumenten auf dem Tisch beantworten; am besten in einer soliden Rechtsberatung in einem Mieterverein.

Wohnrecht heisst nicht mietfrei . Die Mietzahlung ist nun an den Erben C zu leisten.

Unterstellt, B hätte als Eigentümer lebzeitig notariell beurkundet und grundbuchlich aufgelassen A ein Wohnungsrecht n. § 1093 BGB bestellt, dürfte A tatsächlich im Erbfall das Haus (ggf. nur teilweise) nutzen und wäre lediglich zur Zahlung der anteiligen Betriebskosten und nutzungsgeschuldeten Instandsetzungen bzw. Schäden verpflichtet.

Andernfalls ginge (auch ein konkludentes, d. h. nicht vertraglich näher bestimmtes) Miteverhältnis mit allen bisherigen Rechten und Pflichten auf C über.

G imager

Hallo, dieser Fall tritt nicht ein! -
Ein lebenslanges Wohnrecht kann vom Vermieter A eingeräumt werden, aber nicht ab Tod des A, sondern generell.
Nach dem Tod von A sind dann dessen Rechtsnachfolger, in der Regel der/die Erben( o. Erbengemeinschaft) die neuen Vermieter von Mieter B.
Wenn nun A das Haus an C verkauft, muß A verpflichtend C über das lebenslange Wohnrecht von B in Kenntnis setzen- andernfalls wäre der Kaufvertrag übrigens nichtig… Kauft C (trotzdem), muß B seine Miete künftig an C zahlen.
Auf deutsch: Der Mieter zahlt entweder an den alten oder an einen neuen Eigentümer seine Miete, da der Mietvertrag weiterhin gilt. Es gilt der Rechtsgrundsatz „Kauf bricht nicht Miete“, d.h. ob der Eigentümer wechselt oder nicht, braucht den Mieter garnicht zu interessieren. Der Mieter ist in keinem Fall von der Mietzahlung frei.
Der neue Eigentümer könnte nun Eigenbedarf anmelden, aber dies ist in vorliegendem Fall ja ausgeschlossen worden durch die lblg. Wohnrechtgewährung.- 
Gruß Achim

PS. Solche juristischen Konstruktionen- so stufe ich die Frage ein- beantworte ich ziemlich ungern- ich möchte Leuten in konkreten Lebenssituationen (bei Miete/Wohnen) einen Rat geben, um ihnen zu helfen und keine juristischen Was-wäre-wenn-Aufgaben lösen, sofern es hier eine war.

Person A zahlt an Person B Miete. Es ist geregelt das sobald
Person B stirbt, ein lebenslanges Wohnrecht für Person A
eintritt und das Haus an Person C als Eigentum über geht.

A erhält das lebenslange Wohnrecht.
C ist der Rechtsnachfolger von B.

Der Mietvertrag der zwischen A und B geschlossen wurde läuft nun zwischen A und C weiter, nur mit 2 Unterschieden:

  1. C kann A nicht kündigen, weil Wohnrecht.
  2. A muss die vertraglich vereinbarte Miete und Betriebskosten an C überweisen.