Hallo,
Hallo,
folgendes Problem: habe ich da was falsch verstanden oder ist
es nicht so, dass man dazu berechtigt ist, seine Personalakte
einzusehen.
Das Recht steht in § 83 BetrVG, es gilt auch in Betrieben ohne BR:
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__83.html
Seit 2 Wochen schon wird versucht, seine Personalakte
einzusehen und zu kopieren/ kopieren zu lassen.
Sind die Personalakten im Haus, ist zwei Wochen sicherlich zu lang
Angeblich
steht da irgendwo drin, dass der Arbeitsvertrag zum 31.1.
endet - im Arbeitsvertrag steht dazu allerdings nichts (keine
Frist, nur dass er wenn man eine bestimmte Voraussetzung nicht
erfüllt hat "vorgesehen ist, das Arbeitsverhältnis zu
kündigen).
Zuerst mal zählt nur, was der AN in seinem vom AG unterschriebenen Vertrag stehen hat. Behauptet der AG, daß weitere Vereinbarungen bestehen, muß er diese weiteren Vereinbarungen beweisen. Für das o.a. Problem ist die Einsicht in die Personalakte also wahrscheinlich gar nicht nötig.
Da man keine Kündigung erhalten hat ist es also
dringend. Seit genau diesen 2 Wochen hat der Chef versprochen,
die Personalakte zu zeigen und auch zu kopieren. Nur ist er
seitdem angeblich nicht mehr im Haus und seine Sekretärin
redet sich die ganze Zeit raus, dass sie ihn fragen müsse ob
sie das darf.
Grundsätzlich besteht das Einsichtsrecht (s.o). Der AG kann aber den Kreis der Personen, die die Einsicht gewähren, eng begrenzen, muß dabei aber eine kontinuierliche Wahrnehmungsmöglichkeit durch die AN gewährleisten. Der AG hat das Recht, daß bei Einsichtnahme durch den AN eine vom AG benannte Person anwesend ist.
Nur läuft ja jetzt die Zeit davon. Man würde gerne einen
Anwalt einschalten wegen der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, aber man braucht dafür diese Kopien!
Braucht „man“ höchstwahrscheinlich nicht !
Wie kann der AN Druck machen? Kann man denn wirklich so
abhängig sein?
Der AN kann den existierenden und vorliegenden Arbeitsvertrag durch einen Anwalt auf Befristungen und/oder „auflösende Bedingungen“ prüfen lassen.
Existieren diese Einschränkungen nicht, kann der AN ganz normal am 01.02. zur Arbeit gehen.
Sollte der AG die Arbeitskraft des AN nicht annehmen, ist erneut der sofortige Gang zum Anwalt erforderlich.
Vielen Dank im voraus.
Grüße
&Tschüß
HäschenHüpf
Wolfgang