Person A arbeitet in einer Kindertagesstätte. Nun gibt es Differenzen, so dass A bereits vom Trägerverein gekündigt wurde. Diese Kündigung wurde zurückgenommen und der Trägerverein vertreten durch Person B bittet zum spontanen Personalgespräch.
Person A will aber nicht alleine zu diesem Gespräch, und da kein Betriebsrat (aber eine Vertrauensperson ohne arbeitsrechtliche, etc. Kenntnisse) vorhanden ist, möchte A eine außenstehende Dritte Person (zum Beispiel Lebensgefährte) mitbringen. Ist das rechtens?
Person A will aber nicht alleine zu diesem Gespräch, und da
kein Betriebsrat (aber eine Vertrauensperson ohne
arbeitsrechtliche, etc. Kenntnisse) vorhanden ist, möchte A
eine außenstehende Dritte Person
wenn A in der Gewerkschaft ist, kann sie von dort jemanden zuziehen.
(zum Beispiel Lebensgefährte) mitbringen. Ist das rechtens?
Mit dem Lebensgefährten bin ich mir nicht so sicher, glaube aber eher, nein.
[…] möchte A eine außenstehende Dritte Person (zum Beispiel
Lebensgefährte) mitbringen. Ist das rechtens?
Grundiziell ist dies ein freies Land. Lässt sich die andere Seite darauf ein, darf man zu so einem Gespräch Lebensgefährte oder Lieblingsgrizzly, ganz nach Gusto, mitbringen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht aber nicht - kein Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Betriebsfremden auf sein Gelände zu lassen, geschweige denn, diesen zu internen Vorgängen mit hinzuzuziehen.
Das Gleiche gilt sinngemäß übrigens auch für den Gewerkschaftsaugust : Ist das betroffene Arbeitnehmerum Mitglied in dieser Gewerkschaft, darf es den Onkel als Beistand hinzuziehen, und der Arbeitgeber muss den Zugang zum Betrieb gewähren - aber am Gespräch teilnehmen darf der Gewerkschaftsaugust trotzdem nur, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. Das könnte dann konkret so aussehen, dass Personaler und AN im geschlossenen Kabäuschen sitzen und AN zwischendurch den Gewerkschafter - der draußen sitzt! - um Beistand angeht. Extrem umständloch und nicht besonders befriederitzend.
Aber : Das BetrVG sieht als Interessenvertretung der Arbeitnehmer-schaft einen BR vor und sonst erst einmal niemenden. Der BR hat Beschwerden entgegenzunehmen usw., er hat auch einklagbare, definierte Mitspracherechte sowie ein Teilnahmerecht an Veranstaltungen wie der hierigen. Alle anderen, ob Lebensgefährte, Rechts- oder Linksanwalt, Burschen-, Stiefel- oder Gewerkschafter, haben das nicht. Das ergibt sich aus dem Hausrecht des Arbeitgebers sowie der Zweiseitigkeit des Vertragsverhältnisses. Gibt es also keinen BR, ist gelitten gekriegt worden.
Im Falle von Azubis oder Schwerbehinderten kann es anders aussehen, da hier noch andere Stellen - Kammer, Integrationsamt, bla, blubb - mittelbar am Vertrag beteiligt sind.