Personalgespräch - Teilnahme verweigern möglich?

Hallo!

Eine Mitarbeiterin wurde schriftlich zur Teilnahme an einem Personalgespräch eingeladen. Hintergrund sind Auffälligkeiten im Verhalten bzw. bei den Leistungen. In der Vergangenheit wurde die MA vom AG bereits wegen anderer Vorfälle abgemahnt, das Klageverfahren läuft. Die Mitarbeiterin lehnt nun über ihren RA die Teilnahme an dem Gespräch wegen der neuen Vorwürfe ab.

  • Darf sie das?
  • Wie kann der Arbeitgeber reagieren?

Danke,

D.

Hallo.

  • Darf sie das?

Natürlich … es stellt sich nur die Frage, ob sie sich damit einen Vorteil verschafft. Mit der Nichtteilnahme verwirkt sie die Möglichkeit, Einwände gegen evtl. Konsequenzen vor Entstehen vorbringen, bzw. Vorwürfe entkräften zu können. Der Arbeitgeber wird also „nach Aktenlage“ entscheiden.

  • Wie kann der Arbeitgeber reagieren?

Er wird vermutlich die disziplinarische Maßnahme durchführen, die ursprünglich für das der Arbeitnehmerin vorgeworfene Vergehen geplant war. Ob das eine Abmahnung, Versetzung, Änderungs- oder Beendigungskündigung sein wird …? (Meine Kristallkugel ist gerade in der Reinigung). Wird gegen die disziplinarische Maßnahme geklagt, muss sich die Arbeitnehmerin wohl im Verfahren anhören, dass die Entscheidung zur Nichtteilnahme am Gespräch nicht die allerklügste war; s.o.

Ohne die konkreten Hintergründe zu kennen, würde ich doch zu der Antwort tendieren, dass es besser (gewesen) wäre, den Gesprächstermin wahrzunehmen und sich dort ggf. nicht weiter zu äußern. Im Übrigen besteht auch das Recht, eine Vertrauensperson (in der Regel ein Mitglied des BR; wo es keinen gibt, kann das durchaus ein Anwalt sein) zu solchen Gesprächen mitzunehmen …

Gruß kw

Hallo,

wieso sollte eine Mitarbeiterin sich weigern dürfen, an einem Personalgespräch teilzunehmen? Der Arbeitgeber hat das Direktionsrecht und das schließt natürlich auch ein, den Mitarbeiter einzubestellen, um ihn zu befragen, ihm Anweisungen zu erteilen oder auch zu kritisieren. Die Nichtteilnahme ist eine Verletzung der Hauptleistungspflicht, will heißen: Abmahnung und Kündigung sind möglich.

Was der Mitarbeiter bei einer Anhörung zu Vorwürfen nicht tun muss, ist sich selbst zu belasten, er darf also schweigen. Er läuft aber Gefahr, dass er dann gekündigt wird, wenn er nichts Entlastendes beitragen kann - und auch vor Gericht ggf. mit später eingebrachtem Entlastungsmaterial ausgeschlossen wird. Ich habe schon Gerichtsverfahren erlebt, wo das passiert ist, mag man juristisch davon auch halten was man will. Das Gericht war jedenfalls der Auffassung, dass dazu ja gerade die Anhörung gedient habe. Und diese Chance sei nicht genutzt worden.

Grüße
ek

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