Personalkosten in der GuV

Hallo,

wie werden die Personalkosten in der GuV angegeben - Brutto, Netto,…?

Wenn der Bruttobetrag angeben wird, was für Angaben mache ich dann am Schluss bei den „Steuern vom Einkommen und Ertrag“?

Vielen Dank
Gallus

Servus,

üblicherweise verbucht man den Bruttolohn und die Gesetzlichen Sozialaufwendungen (Aufwendungen sind hier die Arbeitgeberanteile) auf zwei verschiedenen Aufwandskonten, die dann zusammen (nebst freiwilligen sozialen Aufwendungen, sonstigem Personalaufwand etc.) insgesamt den Personalaufwand ausmachen (leider stehen in vielen vorgefertigten GuVn „Personalkosten“, aber in der GuV gehts um Aufwand, und im HGB stehts auch so drin). Bei den Verbindlichkeiten wird das dann analog zu den Gehaltsabrechnungen aufgedröselt in Vbl aus Lohn und Gehalt (= Nettoauszahlung), Vbl im Rahmen der Sozialen Sicherheit (dort zusammen mit dem Arbeitgeberaufwand) und Vbl aus Lohnsteuer. Ordentliche Lohnabrechnungsprogramme bilden die Buchungssätze zur Bruttolohnverbuchung auf Knopfdruck und spielen sie, wenn die Schnittstelle passt, auch gleich in die FiBu ein.

Steuern vom Einkommen und Ertrag sind Steuern, die auf das Einkommen und den Ertrag des Unternehmens bezahlt werden, sprich KSt und GewSt. Die LSt der Arbeitnehmer und die ESt eines Einzelunternehmers oder bei Personengesellschaften gehören nicht da hin.

Schöne Grüße

MM

Die Personalkosten werden immer Brutto ausgewiesen.
Von diesem Wert werden die Abgaben wie Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge etc. berechnet. Bei der Auszahlung wird dieser Bruttobetrag dann zum Teil an den Mitarbeiter, Finanzamt und Krankenkasse ausbezahlt.
Zusätzlich als Personalaufwand müssen dann die Sozialversicherungsbeiträge als Aufwand ausgewiesen werden, die der Arbeitgeber selbst zu tragen hat.

Bei den Angaben unter Steuern vom Einkommen und Ertrag kommt es auf die Gesellschaftsform an. Bei einer GmbH z.B. werden hierunter Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer und Solidaritätsbeitrag verbucht, Bei einer Personengesellschaft eigentlich nur Gewerbesteuer.

Die persönlichen Einkommensteuern des Gesellschafters / Inhabers der Firma haben hierunter nichts verloren.

Viele Grüße

Thomas N.

Guten Tag,

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

die Umsatzsteuer gehört aber auch noch unter „Steuern vom Einkommen und Ertrag“, oder? Denn bei den Umsatzerlösen werden die Bruttoerlöse angegeben und die müssen Umsatzsteuer muss dann ja auch irgendwo wieder als Ausgaben deklariert werden?

Gruss
Gallus

Servus,

da muss man unterscheiden zwischen GuV und Überschussrechnung.

In der Überschussrechnung (§ 4 Abs 3 EStG) werden Einnahmen und Ausgaben verbucht, also alle Geldströme. Da ist dann die USt Einnahme und die Vorsteuer Ausgabe, auch alle USt-Zahlungen und Erstattungen werden berücksichtigt.

In der GuV werden Erträge und Aufwendungen berücksichtigt. Nun ist die eingenommene USt kein Ertrag, weil sie von vornherein nicht dem Unternehmer gehört, sondern dem Fiskus - und die abziehbare Vorsteuer ist auch kein Aufwand, weil das Betriebsvermögen nicht durch sie gemindert wird: In genau gleicher Höhe, wie Vorsteuer an einen Lieferanten geschuldet wird, entsteht ein Anspruch gegenüber dem Fiskus.

Das heißt, das ganze Thema USt spielt sich in der Bilanz ab, nicht in der GuV: USt-Zahlungen an den Fiskus sind kein Aufwand, sondern bloß der Ausgleich von Verbindlichkeiten, die als Saldo aus USt und Vorsteuer entstanden sind.

Schöne Grüße

MM

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